Subcontractor Wage Dispute Against Public Entity Based on Frustrated Trust
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant, as the successor to a subcontractor, sought payment from a public entity for the difference between agreed-upon higher hourly wages and lower monthly wages paid after the subcontractor threatened to cease remedial work on a tunnel project. The court, affirming that liability based on frustrated trust requires the reliance to be justifiable and not merely the result of the claimant's own carelessness or failure to secure obligations contractually, found no basis for such liability because the subcontractor was in a strong negotiating position and failed to secure the promised wage difference through a guarantee contract, thus rendering its reliance on a voluntary payment not worthy of protection as it did not exploit a factual impossibility of contracting or an undue burden to walk away from the deal.
Legislator-Regeste
AmtlichVertrauenshaftung. Begriffliches. Voraussetzungen. | Vertrauenshaftung. Begriffliches. Voraussetzungen. In concreto liegt kein Fall einer Vertrauenshaftung vor. Obwohl die Rechtsvorgängerin des Klägers sich gegenüber dem Beklagten in einer starken Verhandlungsposition befand, unterliess sie es, einen Garantievertrag mit dem Beklagten abzuschliessen, um die Differenz zwischen den Monatslöhnen und den in Aussicht gestellten Stundenlöhnen sicherzustellen.
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KI-generiertThe court uses this article to regulate the costs of the dismissed appeal.
Volltext
06/07 7 Vertrauenshaftung. Begriffliches. Voraussetzungen. In concreto liegt kein Fall einer Vertrauenshaftung vor. Obwohl die Rechtsvorgängerin des Klägers sich gegenüber dem Beklagten in einer starken Verhandlungsposition befand, unterliess sie es, einen Garantievertrag mit dem Beklagten abzuschliessen, um die Differenz zwischen den Monatslöhnen und den in Aussicht gestellten Stundenlöhnen sicherzustellen. Bundesgericht, 12. Juni 2007, 4C.28/2007 (Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 22.06.2006, OG Z 05 35 erhobene Berufung ab.)
Sachverhalt
A.
Die Arbeitsgemeinschaft X AG fabrizierte und montierte gestützt auf einen mit dem Kanton Uri (Beklagter) und dem Kanton Tessin abgeschlossenen Werkvertrag Niederspannungsund Schwachstromverteilungen in den Schutzräumen des Gotthard-Strassentunnels. Da an den Verteilungen verschiedene Mängel auftraten, mussten Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, zu denen die X AG die Y AG als Subunternehmerin beizog.
A (Kläger) ist in Bezug auf die eingeklagte Forderung der Rechtsnachfolger der Y AG.
B.
Am 31. Dezember 1993 erhob die Y AG gegen den Kanton Uri Klage mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Fr. 955'911.-- zuzüglich gerichtlich festzulegendem Zins seit 31. Dezember 1993 zu bezahlen. Sie verlangte damit die Differenz zwischen den ausbezahlten Monatslöhnen und den höheren Stundenlöhnen, die ihr zugesagt worden seien, nachdem sie wegen der zu tiefen Ansätze die Einstellung der Sanierungsarbeiten angedroht habe.
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
4. Als weitere Grundlage für die eingeklagte Forderung macht der Kläger eine Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen geltend.
4.1 Das Bundesgericht anerkennt seit einiger Zeit die Rechtsfigur der Vertrauenshaftung als eigenständige Haftungsgrundlage (BGE 130 III 345 E. 2.1 S. 349; 124 III 297 E. 6a S. 304; 121 III 350 E. 6c S. 355; 120 II 331 E. 5a S. 336; Urteile des Bundesgerichts 40.299/1998 vom 7. Januar 1999, E. 4a, publ. in: recht 2001 S. 68; 4C.280/1999 vom 28. Januar 2000, E. 3a, publ. in: SJ 2000 I S. 549). Es geht dabei um die Haftung eines vertragsfremden Dritten, die zum Tragen kommt, wenn der Dritte zunächst schutzwürdiges Vertrauen erweckt und dieses anschliessend treuwidrig enttäuscht (BGE 130 III 345 E. 2.1S. 349 mit Verweisen). Die Vertrauenshaftung wurde gestützt auf das der Culpa-Haftung zugrunde liegende, bestimmte gegenseitige Treuepflichten der Partner begründende Vertragsverhandlungsverhältnis aus der Überlegung heraus entwickelt, dass in wertungsmässig vergleichbaren Fällen der haftpflichtrechtliche Schutz ebenfalls nicht versagt bleiben darf (BGE 120 II
331 E. 5a S. 335 f.). Das Bundesgericht knüpft die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen allerdings an strenge Voraussetzungen. Schutz verdient nicht, wer bloss Opfer seiner eigenen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit oder der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken wird, sondern nur, wessen berechtigtes Vertrauen missbraucht wird (BGE 124 III 297E. 6a S. 303 f.; 121 III 350 E. 6c S. 355 f.; 120 II 331 E. 5a S. 336).Insbesondere ist die Erwartung, dass der Partner ohne vertragliche Verpflichtung eine Leistung erbringe, grundsätzlich nicht schützenswert, da es dem Vertrauenden in aller Regel zumutbar ist, sich durch einen entsprechenden Vertragsschluss abzusichern. Die Anerkennung der Vertrauenshaftung darf nicht dazu führen, dass das Rechtsinstitut des Vertrags ausgehöhlt wird (Peter Loser, Die Vertrauenshaftung im schweizerischen Schuldrecht, Habil. Basel 2006, Nr. 971; Claus-Wilhem Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, Habil, München 1971, S. 364 f. und 369). Das Vertrauen auf eine freiwillige Leistungserbringung kann deshalb nur ganz ausnahmsweise Schutz finden, namentlich, wenn der Vertragsschluss auf Grund der bestehenden Machtverhältnisse oder der Abhängigkeit des Vertrauenden faktisch nicht möglich ist und dem Vertrauenden gleichzeitig der Verzicht auf das Geschäft bzw. auf die Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (Loser, a.a.O., Nr.
971 und 981; Canaris, a.a.O., S. 355,366 und 369).
4.2 Im vorliegenden Fall führte die Y AG die Sanierungsarbeiten weiter, weil sie darauf vertraute, die in Aussicht gestellten höheren Entschädigungen ausbezahlt zu bekommen. Gegenüber dem Beklagten richtete sich das Vertrauen darauf, dieser werde sicherstellen, dass der Y AG entweder durch die X AG oder sonst durch ihn selbst die Differenz zu den ausbezahlten Monatslöhnen vergütet werde. Eine derartige Erwartung ist nach dem Gesagten nur dann schützenswert, wenn ein entsprechender Vertragsschluss nicht möglich und ein Verzicht des Klägers auf das Geschäft nicht zumutbar gewesen wäre. Der Kläger behauptet selbst nicht, der Abschluss eines entsprechenden Garantievertrags mit dem Beklagten wäre auf Grund der bestehenden Machtverhältnisse nicht möglich gewesen. Er macht im Gegenteil geltend, der Beklagte wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sogar bereit gewesen, mit der Y AG direkt einen Werkvertrag abzuschliessen, wenn diese ihre Arbeiten als Subunternehmerin definitiv eingestellt hätte, da er keine realistische Alternative gehabt hätte. Nach Angaben des Klägers befand sich die Y AG also gegenüber dem Beklagten in einer starken Verhandlungsposition. Dennoch unterliess sie es, einen Garantievertrag mit dem Beklagten abzuschliessen, um die Bezahlung der Differenz zwischen den Monatslöhnen und den in Aussicht gestellten Stundenlöhnen sicherzustellen. Unter diesen Umständen kann ihr Vertrauen nicht als schützenswert angesehen werden. Es liegt kein Fall einer Vertrauenshaftung vor.