Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
06.07.06 • REB UR 06.07.06 KI-generiert

Minor's Appeal of Visitation Rights and Parental Pickup Obligation

Geschäftsnummer 06.07.06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A minor, appealing a visitation rights ruling, was deemed sufficiently legitimized to appeal without a stringent assessment of her capacity because the enforcement of highly personal rights should not impose excessive demands regarding judgment, and any potential conflict of interest with the mother was dismissed. The core dispute concerned whether the father, residing elsewhere, must personally collect the child from the mother's location for visitation, which the court determined is a matter of visitation regulation enforcement; however, since enforcement against the rights-holder is generally inappropriate, the obligation to retrieve the child was deemed moral, though non-compliance could lead to restriction or exclusion of visitation rights under specific legal provisions regarding the child's welfare, leading the court to modify the existing arrangement to require the father to handle the pick-up and drop-off in the mother's location during a transitional period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Besuchsrecht. Art. 19 Abs. 2, Art. 273, Art. 274 Abs. 2, Art. 420 Abs. 1 ZGB. | Besuchsrecht. Art. 19 Abs. 2, Art. 273, Art. 274 Abs. 2, Art. 420 Abs. 1 ZGB. Unmündige Beschwerdeführerin. Geltendmachung eines höchstpersönlichen Rechts. Bei der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dürfen nicht zu hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt werden. Ein Interessenkonflikt zwischen Kind und Mutter wäre möglich, kann aber vorliegend verneint werden. Beschwerdelegitimation bejaht, ohne weitere Prüfung der Urteilsfähigkeit. Streitig ist, ob der in Thun wohnhafte Vater der Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, für die Ausübung des Besuchsrechts seine Tochter selbst in Altdorf abzuholen. Der Besuchsort und die Zuständigkeit für das Holen und Bringen sind Aspekte der Besuchsrechtsregelung. Eine Vollstreckung kommt gegen den Besuchsberechtigten nicht in Betracht, wenn dieser die Besuchsrechtsregelung nicht einhält. Die Pflicht des Besuchsberechtigten wird deshalb auch nur als moralische Verpflichtung bezeichnet. Möglich ist eine Ermahnung. Die Nichtausübung des Besuchsrechts kann allenfalls auch zu einer Einschränkung oder einem Ausschluss desselben führen, wenn sich der Besuchsberechtigte i.S.v. Art. 274 Abs. 2 ZGB nicht ernsthaft um das Kind kümmert. In casu wird die getroffene Besuchsrechtsordnung insofern abgeändert, als dass die Beschwerdeführerin in einer Übergangsphase von ihrem Vater in Altdorf abzuholen oder nach dem Besuch von ihm dorthin zurückzubringen ist.

Schlagwörter

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Art. 420 Abs. 1 ZGB Art. 274 Abs. 2 ZGB Art. 19 Abs. 2 ZGB Art. 273 ZGB

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 274 Abs. 2 ZGB

This provision is cited in relation to the potential restriction or exclusion of visitation rights if the person entitled to visitation does not genuinely care for the child.

Art. 420 Abs. 1 ZGB

This provision is mentioned in the context of the court's ability to amend visitation arrangements.

Art. 19 Abs. 2 ZGB

This provision is relevant to the assessment of the capacity of a minor to assert highly personal rights, particularly in relation to visitation.

Art. 273 ZGB

This provision relates to the enforcement and regulation of visitation rights.

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Volltext

06/07 6 Besuchsrecht. Art. 19 Abs. 2, Art. 273, Art. 274 Abs. 2, Art. 420 Abs. 1

ZGB. Unmündige Beschwerdeführerin. Geltendmachung eines höchstpersönli-

chen Rechts. Bei der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dürfen nicht zu

hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt werden. Ein Interessenkon-

flikt zwischen Kind und Mutter wäre möglich, kann aber vorliegend verneint

werden. Beschwerdelegitimation bejaht, ohne weitere Prüfung der Urteilsfähig-

keit. Streitig ist, ob der in Thun wohnhafte Vater der Beschwerdeführerin zu

verpflichten ist, für die Ausübung des Besuchsrechts seine Tochter selbst in

Altdorf abzuholen. Der Besuchsort und die Zuständigkeit für das Holen und

Bringen sind Aspekte der Besuchsrechtsregelung. Eine Vollstreckung kommt

gegen den Besuchsberechtigten nicht in Betracht, wenn dieser die Besuchs-

rechtsregelung nicht einhält. Die Pflicht des Besuchsberechtigten wird deshalb

auch nur als moralische Verpflichtung bezeichnet. Möglich ist eine Ermahnung.

Die Nichtausübung des Besuchsrechts kann allenfalls auch zu einer Ein-

schränkung oder einem Ausschluss desselben führen, wenn sich der Be-

suchsberechtigte i.S.v. Art. 274 Abs. 2 ZGB nicht ernsthaft um das Kind küm-

mert. In casu wird die getroffene Besuchsrechtsordnung insofern abgeändert,

als dass die Beschwerdeführerin in einer Übergangsphase von ihrem Vater in

Altdorf abzuholen oder nach dem Besuch von ihm dorthin zurückzubringen ist.

Obergericht, 04. Mai 2007, OG V 07 4