Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
06.07.05 • REB UR 06.07.05 KI-generiert

Post-Nuptial Maintenance Under Civil Code Article 125 Depends on Marriage Being "Life-Shaping"

Geschäftsnummer 06.07.05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that post-nuptial maintenance under Article 125 of the Civil Code, which allows for broad judicial discretion, depends on whether the marriage was "life-shaping," meaning the duration for calculating maintenance runs from the marriage date to the actual separation if divorce preparation is underway and cohabitation is unlikely to resume. Rejecting a claim for maintenance in an eight-year marriage that was not typically short and lacked a presumption of being life-shaping, the court reasoned that the claimant's limited ability to work alone was insufficient grounds for support, as a claim requires a reliance interest created by the marriage that should not be disappointed post-divorce, meaning a health-related need in a non-life-shaping marriage only warrants support if the impairment is attributable to the marriage itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familienrecht. Art. 125 ZGB. Nachehelicher Unterhalt. (Bundesgericht) | Familienrecht. Art. 125 ZGB. Nachehelicher Unterhalt. Die nacheheliche Unterhaltspflicht ist in Art. 125 ZGB offen umschrieben. Das Gericht verfügt entsprechend über einen weiten Ermessensspielraum. Welcher Unterhalt "gebührend" ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Umschreibung der Lebensprägung. Dient die Trennung der Ehegatten zur Vorbereitung der Scheidung bzw. kommt die Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr ernstlich in Frage, bemisst sich die Ehedauer grundsätzlich von der Eheschliessung an bis zur tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und nicht bis zur Scheidung. Eine 8-jährige Ehe ist weder als typische Kurzehe anzusehen noch spielt bei ihr grundsätzlich die Vermutung der Lebensprägung. Angesichts der konkreten Umstände und namentlich vor dem Hintergrund der weitgehenden Unterstützung während der 6-jährigen Trennungszeit kann die Beklagte vom Grundsatz her keinen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge mehr haben. Der Umstand allein, dass ein Ehegatte gesundheitlich nicht oder nur beschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist nicht Grund genug für einen Unterhaltsbeitrag. Vielmehr muss durch die Ehe eine Vertrauensposition geschaffen worden sein, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden darf (etwa Berücksichtigung des Gesundheitszustandes unabhängig von der Frage der Ehebedingtheit bei einer 20-jährigen Ehe, aus der mehrere Kinder hervorgegangen sind). Bei einer anderen Ehe könnte die nacheheliche Solidarität nur greifen, wenn die Krankheit ehebedingt wäre. Bei einer Ehe, die wie die vorliegende nicht lebensprägend war, kann der andere Ehegatte nicht aufgrund nachehelicher Solidarität zu Unterhaltsverpflichtungen angehalten werden, wenn die Krankheit nicht ehebedingt ist.

Schlagwörter

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nachehelicher Unterhalt Ehedauer Eherecht mangelhafter Unterhalt Verpfründungsvertrag Beistandspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

06/07 5 Familienrecht. Art. 125 ZGB. Nachehelicher Unterhalt. Die nacheheliche

Unterhaltspflicht ist in Art. 125 ZGB offen umschrieben. Das Gericht verfügt

entsprechend über einen weiten Ermessensspielraum. Welcher Unterhalt

"gebührend" ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder

nicht. Umschreibung der Lebensprägung. Dient die Trennung der Ehegatten

zur Vorbereitung der Scheidung bzw. kommt die Wiederaufnahme des

Zusammenlebens nicht mehr ernstlich in Frage, bemisst sich die Ehedauer

grundsätzlich von der Eheschliessung an bis zur tatsächlichen Aufhebung der

ehelichen Gemeinschaft und nicht bis zur Scheidung. Eine 8-jährige Ehe ist

weder als typische Kurzehe anzusehen noch spielt bei ihr grundsätzlich die

Vermutung der Lebensprägung. Angesichts der konkreten Umstände und

namentlich vor dem Hintergrund der weitgehenden Unterstützung während der

6-jährigen Trennungszeit kann die Beklagte vom Grundsatz her keinen

Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge mehr haben. Der Umstand

allein, dass ein Ehegatte gesundheitlich nicht oder nur beschränkt in der Lage

ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist nicht Grund genug für einen

Unterhaltsbeitrag. Vielmehr muss durch die Ehe eine Vertrauensposition

geschaffen worden sein, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden

darf (etwa Berücksichtigung des Gesundheitszustandes unabhängig von der

Frage der Ehebedingtheit bei einer 20-jährigen Ehe, aus der mehrere Kinder

hervorgegangen sind). Bei einer anderen Ehe könnte die nacheheliche

Solidarität nur greifen, wenn die Krankheit ehebedingt wäre. Bei einer Ehe, die

wie die vorliegende nicht lebensprägend war, kann der andere Ehegatte nicht

aufgrund nachehelicher Solidarität zu Unterhaltsverpflichtungen angehalten

werden, wenn die Krankheit nicht ehebedingt ist.

Bundesgericht, 13. September 2006, 5C.169/2006 = Pra 2007 Nr. 68

(Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom

01.06.2006, OG Z 05 44 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintreten konnte.)