Cost Indemnity Recoverability and Free Legal Aid Determination in Marital Protection Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that granting a party's cost indemnity against an opposing party unable to pay does not relieve the competent authority from ruling on an application for free legal aid; the decision on free aid hinges on whether the awarded cost indemnity is recoverable from the opponent, potentially through enforcement proceedings. Given the opponent's uncertain financial standing in the present marital protection proceedings, the court suspended the decision on free legal aid until the non-recoverability of the cost indemnity from the obligated opposing party is established, requiring the applicant to provide proof of this unenforceability to the lower court, which will then rule on the free aid application if non-recoverability is confirmed, or dismiss the application as moot if the indemnity is paid.
Legislator-Regeste
AmtlichZivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 123 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 123 Abs. 2 ZPO. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Zusprechung einer Parteientschädigung, welche aufgrund der finanziellen Lage der verpflichteten Gegenpartei nicht erhältlich gemacht werden kann, entbindet deshalb die zuständige Behörde nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden. Wie über das Gesuch zu entscheiden ist, hängt davon ab, ob die Parteientschädigung vom Prozessgegner - allenfalls auf dem Wege der Zwangsvollstreckung - eingebracht werden kann. Prozessuale Vorgehensweisen. In concreto Aussetzung des Entscheides über die unentgeltliche Verbeiständung bis die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim verpflichteten Gesuchsgeg-ner des Eheschutzverfahrens feststeht.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis concerning the compensation paid by the state when the opponent's awarded costs cannot be collected.
Cited for the procedural decision to suspend the ruling on free legal aid until the non-recoverability of the party compensation is established.
Cited concerning the duty of the applicant to provide proof of non-recoverability of costs to the lower court.
Cited for the court's ability to make a new final decision based on the written submissions.
Cited regarding the Court of Appeal's ability to render a new final decision without an oral hearing when remitting the case is not necessary.
Cited in the context of the constitutional requirement for state compensation when the opposing party cannot pay.
Volltext
06/07 3 Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 123 Abs. 2 ZPO. Unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung. Die Zusprechung einer Parteientschädigung, wel-
che aufgrund der finanziellen Lage der verpflichteten Gegenpartei nicht erhält-
lich gemacht werden kann, entbindet deshalb die zuständige Behörde nicht
davon, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden.
Wie über das Gesuch zu entscheiden ist, hängt davon ab, ob die Parteient-
schädigung vom Prozessgegner - allenfalls auf dem Wege der Zwangsvollstre-
ckung - eingebracht werden kann. Prozessuale Vorgehensweisen. In concreto
Aussetzung des Entscheides über die unentgeltliche Verbeiständung bis die
Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim verpflichteten Gesuchsgeg-
ner des Eheschutzverfahrens feststeht.
Obergericht, 20. März 2006, OG Z 06 3
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
-…
- der Staat den unentgeltlichen Rechtsbeistand entschädigt, wenn dessen der Gegen-
partei auferlegtes Honorar und dessen der Gegenpartei auferlegte Auslagen nicht einzubrin-
gen sind (Art. 123 Abs. 2 ZPO);
- Art. 4 aBV verlangt, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom
Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg
belangt werden kann; entsprechend ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht
schon deshalb abgewiesen (bzw. als gegenstandslos abgeschrieben) werden darf, weil eine
Parteientschädigung zulasten des Prozessgegners zugesprochen wird (BGE 122 I 322); sich
aus Art. 29 Abs. 3 BV nichts anderes ergibt;
- der amtlich bestellte Rechtsbeistand sich von der verbeiständeten Partei nicht ent-
schädigen lassen darf und insbesondere auch nicht befugt ist, sich eine zusätzliche Ent-
schädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält; eine Bezahlung
durch die verbeiständete Partei selbst dann ausgeschlossen ist, wenn die öffentlichrechtliche
Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht (BGE 122 I 325 f. E. 3b);
- die Zusprechung einer Parteientschädigung, welche aufgrund der finanziellen Lage der
verpflichteten Gegenpartei nicht erhältlich gemacht werden kann, die zuständige Behörde
deshalb nicht davon entbindet, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu ent-
scheiden (BGE 122 I 326 E. 3b; vgl. 131 III 344 E. 7);
- wie über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entscheiden ist, da-
von abhängt, ob die Parteientschädigung vom Prozessgegner - allenfalls auf dem Wege der
Zwangsvollstreckung - eingebracht werden kann (BGE 122 I 326 f. E. 3d);
- wenn es sich bei der kostenpflichtigen Gegenpartei um das Gemeinwesen oder auch
um eine private Partei, deren Zahlungsfähigkeit ausser Zweifel steht, handelt, sich gegen
den Entscheid, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen (bzw. abzu-
schreiben), nichts einwenden lässt; anders es sich jedoch verhält, wenn zumal diesfalls ge-
währleistet bleiben muss, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat
entschädigt wird (BGE 122 I 327 E. 3d); vorliegend die Zahlungsfähigkeit sich als unsicher
erweist (vgl. Entscheid Landgerichtspräsidium Uri vom 12./23.12.2005, LGP 05 447, E. 3);
- prozessual verschiedene Vorgehensweisen möglich sind; über das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung z.B. mit dem Entscheid in der Sache selbst befunden werden kann,
die Entschädigung durch den Staat aber vom späteren Nachweis der Uneinbringlichkeit der
Parteientschädigung abhängig gemacht werden kann; denkbar auch ist, den Entscheid über
die unentgeltliche Verbeiständung auszusetzen und darüber nur erforderlichenfalls zu ent-
scheiden; es sich schliesslich rechtfertigen kann, die Entschädigung des Anwalts direkt fest-
zulegen, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei bereits feststeht (was allerdings
nicht bereits aus dem Umstand zu folgen braucht, dass der Gegenpartei ebenfalls die unent-
geltliche Rechtspflege bewilligt worden ist) (BGE 122 I 327 E. 3d);
- das Obergericht gestützt auf die Rechtsschriften ohne mündliche Parteiverhandlung
einen neuen Endentscheid fällt, soweit es die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückweist (Art. 257 ZPO);
- die Beurteilung der Rechtsbegehren der Rekurrenten liquid ist, so dass das Oberge-
richt einen neuen Endentscheid fällen kann (Art. 96 ZPO );
- vorliegend der Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung auszusetzen ist bis
die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim verpflichteten Gesuchsgegner des Ehe-
schutzverfahrens feststeht (Art. 78 lit. b und d ZPO); die Rekurrentin als Gesuchstellerin um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung diesen Nachweis gegenüber der Vor-
instanz als Bewilligungsbehörde zu erbringen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. d ZPO; Art. 8 ZGB); bei
Uneinbringlichkeit alsdann die Vorinstanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung materiell zu entscheiden hat; bei Bezahlung der in Frage stehenden Parteient-
schädigung die Vorinstanz auf entsprechende durch die Rekurrentin umgehend zu erstatten-
de Mitteilung (vorliegend auch) das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Ge-
genstandslosigkeit am Geschäftsprotokoll abschreiben wird;
- Gesagtes erhellt, dass, soweit nicht am Geschäftsprotokoll abgeschrieben, in teilweiser
Gutheissung des Rekurses der angefochtene Entscheid, soweit die unentgeltliche Rechts-
verbeiständung betreffend, aufzuheben ist; …