Attorney Fee Dispute and Cost Shifting for Failure to Provide Detailed Accounting Upon Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn attorney is generally not obligated under contract law or professional rules to proactively provide a detailed invoice after concluding a mandate, but must do so immediately upon request; in this case, the attorney rendered a summary bill for a fixed fee after the mandate concluded, but failed to provide a detailed accounting when requested by the client during a conciliation hearing, which established the client's desire for specifics, thus justifying the lower court's discretionary decision to shift the litigation costs to the attorney for failing to comply with the obligation to promptly provide a detailed accounting before filing suit.
Legislator-Regeste
AmtlichZivilprozessordnung. Art. 109 Abs. 1 ZPO. Art. 400 Abs. 1 OR. Art. 12 lit. i BGFA. | Zivilprozessordnung. Art. 109 Abs. 1 ZPO. Art. 400 Abs. 1 OR. Art. 12 lit. i BGFA. Auftragsrechtlich und nach den anwaltlichen Berufsregeln ist der Anwalt nach Abschluss des Mandates nicht von sich aus verpflichtet, eine detaillierte Rechnung zu stellen. Er darf zuwarten, bis eine solche verlangt wird. Bei deren Verlangen ist er aber dann verpflichtet, umgehend detailliert abzurechnen. Eine Verlegung der Prozesskosten nach Art. 109 Abs. 1 ZPO und damit nach Ermessen kann auch dann angezeigt sein, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. In concreto hatte der Kläger (Rechtsanwalt) eine vorgängige erforderliche Abrechnung nicht erstellt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to support the principle that the allocation of costs can be discretionary even if the defendant admitted the claim immediately.
Cited in the reasoning regarding the lawyer's duty to provide accounts upon request.
Cited in the reasoning concerning the professional rule requiring lawyers to inform clients about the amount of the owed fee.
Volltext
06/07 2 Zivilprozessordnung. Art. 109 Abs. 1 ZPO. Art. 400 Abs. 1 OR. Art. 12 lit. i BGFA. Auftragsrechtlich und nach den anwaltlichen Berufsregeln ist der Anwalt nach Abschluss des Mandates nicht von sich aus verpflichtet, eine detaillierte Rechnung zu stellen. Er darf zuwarten, bis eine solche verlangt wird. Bei deren Verlangen ist er aber dann verpflichtet, umgehend detailliert abzurechnen. Eine Verlegung der Prozesskosten nach Art. 109 Abs. 1 ZPO und damit nach Ermessen kann auch dann angezeigt sein, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. In concreto hatte der Kläger (Rechtsanwalt) eine vorgängige erforderliche Abrechnung nicht erstellt. Obergericht, 27. April 2005, OG Z 04 20
Aus den Erwägungen:
4. a) Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird nach gefestigter Rechtsprechung nach Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) behandelt (BGE 117 II 566 E. 2a = Pra 1992 Nr. 185
S. 684). Danach ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (Art. 400 Abs. 1 OR). Die Rechenschaftspflicht stellt eine Vorleistungspflicht dar, vor deren Erfüllung der Beauftragte weder den Ersatz seiner Auslagen und Verwendungen, noch Befreiung von eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen kann (Walter Fellmann, Berner Kommentar, 1992, N. 60 zu Art. 400 OR). Der Einschub "auf Verlangen jederzeit" bezieht sich allerdings bei der Rechnungslegung nur auf Zwischenabrechnungen während der Ausführung des Auftrages; nach Abschluss der Geschäftsführung ist ein ausdrückliches Begehren nicht erforderlich.
Spätestens nach Abschluss des Auftrages ist dem Auftraggeber deshalb auch ohne ausdrückliche Aufforderung eine Abrechnung vorzulegen (Walter Fellmann, a.a.O., N. 67 zu Art. 400 OR). Vorliegend legte der Rekurrent das in Frage stehende anwaltliche Mandat im Dezember 2003 nieder und stellte am 24. Dezember 2003 Rechnung. Diese enthielt die Angabe eines Honorares von Fr. 4'800.--. Weitere Spezifizierungen wie bspw. die Angabe der aufgewendeten Gesamtzeit fehlten. Auftragsrechtlich wird dafür gehalten, dass die Rechenschaftsablegung mittels eines einlässlichen Berichtes über alle wesentlichen Vorgänge des konkreten Auftrags und die Erläuterung ihrer Bedeutung, die insoweit über die eigentliche Rechnungslegung hinausgeht, nicht allgemein üblich ist.
Ein solcher Bericht sei deshalb auch nach Abschluss des Auftrages nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers zu erstellen (Walter Fellmann, a.a.O., N. 68 zu Art. 400 OR).
b) Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte als Berufsregel ihre Klientschaft periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Es besteht demnach wohl keine Pflicht, in jedem Fall von sich aus detailliert Rechnung zu stellen. Der Klient kann jedoch jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen, was sich wie ausgeführt bereits aus der Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR ergibt. Der Anwalt hat daher auf Verlangen seiner Klienten detailliert abzurechnen. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung. Der Anwalt hat auf erstes Verlangen seiner Klienten so bald als möglich und zweckmässig abzurechnen und Rechnung zu stellen. Eine Abrechnung, die erst eineinhalb oder gar zwei Monate nach der Aufforderung erfolgt, ist verspätet (Walter Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N. 172 f.).
c) Daraus folgt, dass der Rekurrent auftragsrechtlich und nach den anwaltlichen Berufsregeln nicht von sich aus verpflichtet war, eine detaillierte Rechnung zu erstellen. Er hat zuwarten dürfen, bis eine solche verlangt worden ist. Er war dann aber bei deren Verlangen verpflichtet, umgehend detailliert abzurechnen.
5. Umstritten ist vorliegend, ob (und wann) die Rekursgegnerin die detaillierte Rechnung verlangt hat. Aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 11. März 2004 an die Rekursgegnerin geht hervor, dass diese anlässlich der gleichentags stattgefundenen Vermittlerverhandlung vorbrachte, sie habe eine detaillierte Honorarnote verlangt, was der Rekurrent zwar als frei erfunden und falsch bezeichnete. Damit ist aber der Wunsch der Rekursgegnerin belegt, dass sie in den Besitz einer detaillierten Kostennote hat kommen wollen. Der Rekurrent führt in der Rekursschrift (S. 7) weiter selbst aus, die Rekursgegnerin habe ihm an der Vermittlungsverhandlung u.a. vorgeworfen, er habe zuviel Honorar verlangt, er habe nie richtig abgerechnet, er habe Kostenvorschüsse zurückbehalten, es sei eine Detaillierung verlangt worden.
In der Ergänzung vom 20. Oktober 2004 zur Rekursschrift hält der Rekurrent fest, die Rekursgegnerin habe an der Vermittlungsverhandlung lediglich erklärt, es liege keine detaillierte Honorarnote vor. Daraus ergibt sich klar, dass die Rekursgegnerin (spätestens) an der Vermittlungsverhandlung eine detaillierte Rechnung verlangt hat.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt (11.03.2004) war für den Rekurrenten erkennbar, dass die Rekursgegnerin eine detaillierte Honorarnote wollte. Der Rekurrent hätte ihr eine solche umgehend zukommen lassen müssen, bevor er die Klage bei der Vorinstanz anhängig machte (vgl. auch Art. 54 ZPO). Die Verlegung der Prozesskosten vor Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden und für die Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 2) verwiesen.