Self-Represented Lawyer's Compensation Under Local Statute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe clear wording of the relevant local procedural statute grants every party, including a lawyer litigating their own case, the right to compensation for expenses and time spent if they partially won and claimed costs. Although federal precedent requires exceptional circumstances for such compensation, the court prioritized the clear language of the local statute, finding that denying compensation to a self-representing lawyer was unlawful. To determine the amount, the court reasoned that since self-representation eliminates tasks like client instruction, the compensation should be set at a maximum of 70% of the fee the lawyer could claim as an external representative, aligning with practices in comparable jurisdictions.
Legislator-Regeste
AmtlichZivilprozessordnung. Art. 104 Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 104 Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO. Der Wortlaut der Bestimmung in Art. 104 Abs. 3 lit. b ZPO ist klar und lässt keine Zweifel offen, dass jede Partei unabhängig davon, ob Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder nicht, Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Auslagen und ihren Zeitaufwand hat, wenn sie eine Streitigkeit selber führte, zumindest teilweise obsiegte und die Parteikosten geltend machte. Die in eigener Sache prozessierende Rechtsanwältin oder der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihres oder seines Zeitaufwandes, der ihr oder ihm durch den Prozess entstanden ist. Die Höhe des Honorars ist in Berücksichtigung von Art. 18 ff. Gerichtsgebührenverordnung und von Art. 25 ff. Gerichtsgebührenreglement festzulegen. Dabei gilt es in Betracht zu ziehen, dass der in eigener Sache täti-gen Rechtsanwältin oder dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt in der Regel ein weniger hoher Zeitaufwand entsteht als in einem Prozess als Partei-vertreterin oder Parteivertreter. So fallen bspw. die Instruktion und der Verkehr mit dem Klienten oder der Klientin weg. Eine Entschädigung bis höchstens 70% des Honorars, das der Anwalt oder die Anwältin als Parteivertreter oder Parteivertreterin beanspruchen könnte, erscheint als gerechtfertigt.
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KI-generiertCited as the basis for the party's right to compensation for expenses and time when conducting their own case, which justifies overturning the lower court's decision.
Cited in connection with Article 104 Abs. 3 lit. b ZPO, confirming the condition for compensation when the party conducted the dispute and partially succeeded.
Cited in connection with Article 104 Abs. 3 lit. b ZPO, confirming the condition that party costs must have been claimed.
Volltext
06/07 1 Zivilprozessordnung. Art. 104 Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO. Der Wortlaut der Bestimmung in Art. 104 Abs. 3 lit. b ZPO ist klar und lässt keine Zweifel offen, dass jede Partei unabhängig davon, ob Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder nicht, Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Auslagen und ihren Zeitaufwand hat, wenn sie eine Streitigkeit selber führte, zumindest teilweise obsiegte und die Parteikosten geltend machte. Die in eigener Sache prozessierende Rechtsanwältin oder der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihres oder seines Zeitaufwandes, der ihr oder ihm durch den Prozess entstanden ist. Die Höhe des Honorars ist in Berücksichtigung von Art. 18 ff. Gerichtsgebührenverordnung und von Art. 25 ff. Gerichtsgebührenreglement festzulegen. Dabei gilt es in Betracht zu ziehen, dass der in eigener Sache tätigen Rechtsanwältin oder dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt in der Regel ein weniger hoher Zeitaufwand entsteht als in einem Prozess als Parteivertreterin oder Parteivertreter. So fallen bspw. die Instruktion und der Verkehr mit dem Klienten oder der Klientin weg. Eine Entschädigung bis höchstens 70% des Honorars, das der Anwalt oder die Anwältin als Parteivertreter oder Parteivertreterin beanspruchen könnte, erscheint als gerechtfertigt. Obergericht, 05. Juni 2007, OG Z 06 35
Aus den Erwägungen:
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt wie der in eigener Sache prozessierende juristische Laie nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 110 V 134 f. E. 4d). Die Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, sind: - komplexe Sache mit hohem Streitwert; - hoher notwendiger Arbeitsaufwand, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt; - vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung (BGE 129 V 116 E. 4.1 m.H.; vgl. auch BGE 129 II 304 E. 5 und BGE 4P.324/2005 vom 27.02.2006,
E. 7). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich dabei auf die Anwendung von Art.
159 aOG, also auf Bundesrecht. Sie dürfte denn auch unter dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen BGG weiterhin angewendet werden (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 68 N. 16).
4. Vorliegend geht es jedoch primär um die Anwendung von urnerischem Prozessrecht. Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO bestehen die Parteikosten aus den Honoraren und Auslagen der Rechtsanwälte (lit. a); den Auslagen der Parteien und Entschädigungen für ihren Zeitaufwand, wenn sie zum Erscheinen vor dem Richter verpflichtet waren oder wenn sie die Streitigkeit selber führten (lit. b); den Kosten für das Vermittlungsverfahren (lit. c). Der Wortlaut von Art. 104 Abs. 3 lit. b ZPO ist klar und lässt keine Zweifel offen, dass jede Partei unabhängig davon, ob Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder nicht, Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Auslagen und ihren Zeitaufwand hat, wenn sie eine Streitigkeit selber führte, zumindest teilweise obsiegte (Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO) und die Parteikosten geltend machte (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid der Vorinstanz, wonach dem in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwalt (bei Obsiegen und Geltendmachung von Parteikosten) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, erweist sich demnach insofern als rechtswidrig.
5. Zu prüfen bleibt die Höhe der Entschädigung für die in eigener Sache prozessierende Rechtsanwältin oder den in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwalt. Wie diese Entschädigung berechnet wird, ergibt sich (ausdrücklich) weder aus der ZPO (Art. 104 f.), noch aus der Gerichtsgebührenverordnung (Art. 18 ff.) oder dem Gerichtsgebührenreglement (Art. 25 ff.).
a) Die urnerische ZPO lehnt sich namentlich an jene der Kantone Luzern (Entwurf 1992), St. Gallen, Aargau und Zürich an (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.06.1999, OG Z 99 3, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 3 S. 25 E. 3a; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur Zivilprozessordnung [ZPO], S. 2, 4 und 9). In den Ausführungen zu Art. 104 ZPO/UR wird explizit auf § 115 ZPO/LU (entspricht dem heute geltenden § 116 ZPO/LU) und Art. 260 - 263 ZPO/SG verwiesen (Bericht und Antrag, S. 51).
b) Gemäss § 116 Abs. 3 lit. b ZPO/LU sind Parteikosten Auslagen der Parteien und Entschädigungen, soweit die Parteien zum Erscheinen vor dem Richter verpflichtet waren oder die Streitigkeit selber führten. Der Wortlaut von § 116 Abs. 3 lit. b ZPO/LU ist praktisch identisch mit demjenigen von Art. 104 Abs. 3 lit. b ZPO/UR. Die Auslagen der Parteien stellen dabei wie diejenigen der Rechtsanwälte selbstredend nur dann Parteikosten dar, wenn sie prozessual notwendig waren. Hierunter fallen etwa Reisespesen einer richterlich vorgeladenen Partei oder Auslagen für die aufwändige Beschaffung von Beweismaterial (z.B. Detektivkosten). Sodann ist der von einer Partei zu erbringende Zeitaufwand dann als Parteikostenentschädigung zu vergüten, wenn die Partei zum Erscheinen vor dem Richter verpflichtet war oder die Streitigkeit selber führte. Keine Parteikosten sind demnach Auslagen oder Zeitaufwand einer vertretenen Partei als Folge ihrer freiwilligen Teilnahme an Gerichtsverhandlungen. In allen Offizialsachen, insbesondere in Scheidungsprozessen, schliesst die von Bundesrechts wegen vorgeschriebene Offizialtätigkeit des Richters Entschädigungen für das obligatorische persönliche Erscheinen aus, da die Parteien gesetzliche Mitwirkungspflichten erfüllen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 4 zu § 116). §
117 ZPO/LU verweist im Weiteren u.a. auf die Verordnung über die Kosten in den Zivilund Strafverfahren (Kostenverordnung, SRL 265). Nach § 47 Abs. 4 Kostenverordnung hat ein Anwalt, der in eigener Sache handelt, für seine Bemühungen Anspruch auf höchstens 70% des Honorars, das er als Parteivertreter beanspruchen könnte.
c) Gemäss Art. 263 Abs. 2 ZPO/SG erhält die Partei die Reiseauslagen und eine angemessene Entschädigung des Zeitaufwandes, wenn sie zum Erscheinen vor dem Richter verpflichtet war oder die Sache selber führte. Führt ein Rechtsanwalt einen Prozess in eigener Sache, müsste ihm der Verdienstausfall ersetzt werden, der ihm durch den Prozess entstanden ist. Dies ist nicht einfach, weshalb die Praxis das Honorar zwar nach der Honorarordnung bestimmt, davon aber einen Abzug von 30-50% vornimmt. Ein solcher Abzug rechtfertigt sich, weil beim Prozess in eigener Sache die Instruktion und der Verkehr mit dem Klienten entfallen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 4a zu Art. 263 m.H.).
d) Gemäss § 69 Satz 1 ZPO/ZH wird die Prozessentschädigung nach Ermessen festgesetzt. Die Prozessentschädigung an einen Anwalt in eigener Sache ist dabei auf die Hälfte zu reduzieren (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 1997, § 69 N. 4 m.H.).
6. Die in eigener Sache prozessierende Rechtsanwältin oder der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihres oder seines Zeitaufwandes, der ihr oder ihm durch den Prozess entstanden ist (E. 4). Die Höhe des Honorars ist in Berücksichtigung von Art. 18 ff. Gerichtsgebührenverordnung und von Art. 25 ff. Gerichtsgebührenreglement festzulegen. Dabei gilt es in Betracht zu ziehen, dass der in eigener Sache tätigen Rechtsanwältin oder dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt in der Regel ein weniger hoher Zeitaufwand entsteht als in einem Prozess als Parteivertreterin oder Parteivertreter. So fallen bspw. u.a. die Instruktion und der Verkehr mit dem Klienten oder der Klientin weg. Insofern erscheint eine Entschädigung bis höchstens 70% des Honorars (Luzernerregelung), das der Anwalt oder die Anwältin als Parteivertreter oder Parteivertreterin beanspruchen könnte, als gerechtfertigt (vgl. BGE 132 I 201, wonach das Bundesgericht bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von Selbstkosten von rund 2/3 der Entschädigung ausgeht). Von 2/3 der Aufwendungen eines Anwaltes als Unkosten geht auch der Rekurrent aus.