Creditor's Failure to Meet One-Year Deadline for Debt Enforcement Continuation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor's request for the continuation of debt enforcement proceedings, which had been opposed by the debtor, was correctly dismissed because the creditor failed to meet the statutory one-year deadline under Article 88(2) of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act. The court reasoned that while the deadline is suspended during necessary legal proceedings following the objection, it resumes when the resulting decision becomes final and legally binding, or when the creditor could have obtained a certificate of finality. In this case, even considering the suspension period due to the creditor initiating debt recognition proceedings, the creditor failed to demonstrate that they filed the continuation request promptly after the relevant judgment became final and a certificate of finality was obtainable, thus failing the burden of proof required to avoid forfeiture of the enforcement right.
Legislator-Regeste
AmtlichSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 88 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 88 Abs. 2 SchKG. Begehren um Fortsetzung der Betreibung – Einhaltung der Frist. Das durch den Rechtsvorschlag notwendige Verfahren ist an dem Tag erledigt, an dem der entsprechende Entscheid nach dem anwendbaren Prozessrecht in Rechtskraft erwächst; die Frist steht allerdings solange still, als der Gläubiger nicht in den Besitz einer Rechtskraftbescheinigung gelangen kann. Im Zweifelsfalle muss die Gläubigerin nachweisen, dass sie die Verwirkungsfrist nicht verpasst hat. In concreto ist dieser Nachweis nicht gelungen.
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KI-generiertVolltext
E Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Nr. 54 Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 88 Abs. 2 SchKG.
Begehren um Fortsetzung der Betreibung – Einhaltung der Frist.
Das durch den Rechtsvorschlag notwendige Verfahren ist an
dem Tag erledigt, an dem der entsprechende Entscheid nach
dem anwendbaren Prozessrecht in Rechtskraft erwächst; die
Frist steht allerdings solange still, als der Gläubiger nicht in den
Besitz einer Rechtskraftbescheinigung gelangen kann. Im
Zweifelsfalle muss die Gläubigerin nachweisen, dass sie die
Verwirkungsfrist nicht verpasst hat. In concreto ist dieser
Nachweis nicht gelungen.
Obergericht, 13. Februar 2004, OG SK 03 12
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
– das Betreibungsamt Altdorf in der Betreibung Nr. 2001376 von X
(Gläubigerin) gegen Y (Schuldnerin) mit Verfügung vom 24. September 2003
das Begehren um Fortsetzung der Betreibung mangels Einhaltung der
Verwirkungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG abwies;
– X am 6. Oktober 2003 dagegen Beschwerde erhob;
– mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen
Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines
Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder
Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG);
– die Grundsätze des Beschwerdeverfahrens bundesrechtlich geregelt
sind (Art. 20a SchKG), im Übrigen die Kantone das Verfahren regeln (Art. 20a
Abs. 3 SchKG), dieses sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG);
– die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Abweisungsverfügung des
BA Altdorf beantragt, sie dabei im Wesentlichen geltend macht, dass sie die
Frist für die Fortsetzung der Betreibung nicht verwirkt habe;
– das Recht, das Fortsetzungsbegehren zu stellen, ein Jahr nach der
Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt, wenn Rechtsvorschlag erhoben
worden ist, diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines
dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillsteht (Art. 88
Abs. 2 SchKG);
– der Gläubiger seinen Pfändungsanspruch spätestens innerhalb eines
Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls geltend machen muss, er dieses
Recht sonst verwirkt, der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit verliert und die
Betreibung dahinfällt (BGE 125 III 45; Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 22 Rn. 11);
– vorliegend die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin am 9.
Januar 2001 erfolgte, damit die einjährige Verwirkungsfrist (365 Tage) am 10.
Januar 2001 zu laufen begann;
– nachdem die Beschwerdegegnerin und Schuldnerin innert nützlicher
Frist Rechtsvorschlag erhoben hatte, die Beschwerdeführerin (erst) am 28.
Dezember 2001 (Datum Poststempel) das Rechtsöffnungsbegehren
einreichte, bis dahin ab Zustellung des Zahlungsbefehls bereits 352 Tage
verstrichen waren;
– die Jahresfrist dann stillsteht, wenn das durch den Rechtsvorschlag
notwendige Verfahren eingeleitet wird und dann wiederum zu laufen beginnt,
wenn dieses erledigt ist (André E. Lebrecht, in Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 22 zu Art. 88);
– damit ab dem 28. Dezember 2001 die Jahresfrist stillstand;
– das Verfahren an dem Tag erledigt ist, an dem der entsprechende
Entscheid nach dem anwendbaren Prozessrecht in Rechtskraft erwächst, die
Frist allerdings solange stillsteht, als der Gläubiger nicht in den Besitz einer
Rechtskraftbescheinigung gelangen kann (BGE 106 III 51 = Pra 1980 Nr. 66;
André E. Lebrecht, a.a.O., N. 26 zu Art. 88);
– die Beschwerdeführerin den massgebenden Rechtsöffnungsentscheid
(LGP 02 402 vom 17.03.2003) in begründeter Form am 16. Mai 2003 in
Empfang nahm, die 20-tägige Rekursfrist am 5. Juni 2003 ablief, sodass die
Beschwerdeführerin bereits am 6. Juni 2003 in den Besitz einer
Rechtskraftbescheinigung hätte gelangen können;
– die Rechtskraftbescheinigung das Datum des 23. Juni 2003 trägt, die
Beschwerdeführerin offensichtlich wiederum einige Tage, ohne sich
rechtzeitig um die Einholung einer Rechtskraftbescheinigung zu kümmern, hat
verstreichen lassen;
– die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren dann erst am 17. Juli
2003 stellte, obwohl nach ihren Angaben sie am 4. Juli 2003 im Besitz der
Rechtskraftbescheinigung war;
– im Zweifelsfalle die Gläubigerin nachweisen muss, dass sie diese
Verwirkungsfrist nicht verpasst hat (BGE 106 III 49; Amonn/Walther, a.a.O., §
22 Rn. 11), ihr dieser Nachweis nicht gelungen ist;
– auch wenn im Juni 2003 keine Tage auf die Verwirkungsfrist
angerechnet werden, im Gesamten mindestens 368 Tage seit Zustellung des
Zahlungsbefehls verstrichen sind, damit die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2
SchKG verwirkt wurde;
– Gesagtes erhellt, dass das BA Altdorf zu Recht die Fortsetzung der
Betreibung abwies;
– die Beschwerde demnach abzuweisen ist; …