Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.54 • REB UR 04.05.54 KI-generiert

Creditor's Failure to Meet One-Year Deadline for Debt Enforcement Continuation

Geschäftsnummer 04.05.54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A creditor's request for the continuation of debt enforcement proceedings, which had been opposed by the debtor, was correctly dismissed because the creditor failed to meet the statutory one-year deadline under Article 88(2) of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act. The court reasoned that while the deadline is suspended during necessary legal proceedings following the objection, it resumes when the resulting decision becomes final and legally binding, or when the creditor could have obtained a certificate of finality. In this case, even considering the suspension period due to the creditor initiating debt recognition proceedings, the creditor failed to demonstrate that they filed the continuation request promptly after the relevant judgment became final and a certificate of finality was obtainable, thus failing the burden of proof required to avoid forfeiture of the enforcement right.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 88 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 88 Abs. 2 SchKG. Begehren um Fortsetzung der Betreibung – Einhaltung der Frist. Das durch den Rechtsvorschlag notwendige Verfahren ist an dem Tag erledigt, an dem der entsprechende Entscheid nach dem anwendbaren Prozessrecht in Rechtskraft erwächst; die Frist steht allerdings solange still, als der Gläubiger nicht in den Besitz einer Rechtskraftbescheinigung gelangen kann. Im Zweifelsfalle muss die Gläubigerin nachweisen, dass sie die Verwirkungsfrist nicht verpasst hat. In concreto ist dieser Nachweis nicht gelungen.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Einstellung des Konkursverfahrens Gläubigerversammlung gesetzliche Frist Zahlungsfrist Verwirkungsfrist

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

E Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Nr. 54 Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 88 Abs. 2 SchKG.

Begehren um Fortsetzung der Betreibung – Einhaltung der Frist.

Das durch den Rechtsvorschlag notwendige Verfahren ist an

dem Tag erledigt, an dem der entsprechende Entscheid nach

dem anwendbaren Prozessrecht in Rechtskraft erwächst; die

Frist steht allerdings solange still, als der Gläubiger nicht in den

Besitz einer Rechtskraftbescheinigung gelangen kann. Im

Zweifelsfalle muss die Gläubigerin nachweisen, dass sie die

Verwirkungsfrist nicht verpasst hat. In concreto ist dieser

Nachweis nicht gelungen.

Obergericht, 13. Februar 2004, OG SK 03 12

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

– das Betreibungsamt Altdorf in der Betreibung Nr. 2001376 von X

(Gläubigerin) gegen Y (Schuldnerin) mit Verfügung vom 24. September 2003

das Begehren um Fortsetzung der Betreibung mangels Einhaltung der

Verwirkungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG abwies;

– X am 6. Oktober 2003 dagegen Beschwerde erhob;

– mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen

Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines

Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder

Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG);

– die Grundsätze des Beschwerdeverfahrens bundesrechtlich geregelt

sind (Art. 20a SchKG), im Übrigen die Kantone das Verfahren regeln (Art. 20a

Abs. 3 SchKG), dieses sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG);

– die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Abweisungsverfügung des

BA Altdorf beantragt, sie dabei im Wesentlichen geltend macht, dass sie die

Frist für die Fortsetzung der Betreibung nicht verwirkt habe;

– das Recht, das Fortsetzungsbegehren zu stellen, ein Jahr nach der

Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt, wenn Rechtsvorschlag erhoben

worden ist, diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines

dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillsteht (Art. 88

Abs. 2 SchKG);

– der Gläubiger seinen Pfändungsanspruch spätestens innerhalb eines

Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls geltend machen muss, er dieses

Recht sonst verwirkt, der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit verliert und die

Betreibung dahinfällt (BGE 125 III 45; Amonn/Walther, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 22 Rn. 11);

– vorliegend die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin am 9.

Januar 2001 erfolgte, damit die einjährige Verwirkungsfrist (365 Tage) am 10.

Januar 2001 zu laufen begann;

– nachdem die Beschwerdegegnerin und Schuldnerin innert nützlicher

Frist Rechtsvorschlag erhoben hatte, die Beschwerdeführerin (erst) am 28.

Dezember 2001 (Datum Poststempel) das Rechtsöffnungsbegehren

einreichte, bis dahin ab Zustellung des Zahlungsbefehls bereits 352 Tage

verstrichen waren;

– die Jahresfrist dann stillsteht, wenn das durch den Rechtsvorschlag

notwendige Verfahren eingeleitet wird und dann wiederum zu laufen beginnt,

wenn dieses erledigt ist (André E. Lebrecht, in Kommentar zum Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 22 zu Art. 88);

– damit ab dem 28. Dezember 2001 die Jahresfrist stillstand;

– das Verfahren an dem Tag erledigt ist, an dem der entsprechende

Entscheid nach dem anwendbaren Prozessrecht in Rechtskraft erwächst, die

Frist allerdings solange stillsteht, als der Gläubiger nicht in den Besitz einer

Rechtskraftbescheinigung gelangen kann (BGE 106 III 51 = Pra 1980 Nr. 66;

André E. Lebrecht, a.a.O., N. 26 zu Art. 88);

– die Beschwerdeführerin den massgebenden Rechtsöffnungsentscheid

(LGP 02 402 vom 17.03.2003) in begründeter Form am 16. Mai 2003 in

Empfang nahm, die 20-tägige Rekursfrist am 5. Juni 2003 ablief, sodass die

Beschwerdeführerin bereits am 6. Juni 2003 in den Besitz einer

Rechtskraftbescheinigung hätte gelangen können;

– die Rechtskraftbescheinigung das Datum des 23. Juni 2003 trägt, die

Beschwerdeführerin offensichtlich wiederum einige Tage, ohne sich

rechtzeitig um die Einholung einer Rechtskraftbescheinigung zu kümmern, hat

verstreichen lassen;

– die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren dann erst am 17. Juli

2003 stellte, obwohl nach ihren Angaben sie am 4. Juli 2003 im Besitz der

Rechtskraftbescheinigung war;

– im Zweifelsfalle die Gläubigerin nachweisen muss, dass sie diese

Verwirkungsfrist nicht verpasst hat (BGE 106 III 49; Amonn/Walther, a.a.O., §

22 Rn. 11), ihr dieser Nachweis nicht gelungen ist;

– auch wenn im Juni 2003 keine Tage auf die Verwirkungsfrist

angerechnet werden, im Gesamten mindestens 368 Tage seit Zustellung des

Zahlungsbefehls verstrichen sind, damit die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2

SchKG verwirkt wurde;

– Gesagtes erhellt, dass das BA Altdorf zu Recht die Fortsetzung der

Betreibung abwies;

– die Beschwerde demnach abzuweisen ist; …