Attorney-Client Privilege Release Balancing Test
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority may release an attorney from professional secrecy only after a comprehensive balancing of interests, given the importance of this obligation, which permits disclosure only with restraint. Such release is permissible even if the attorney intends to initiate defamation proceedings against a client, provided the defamation is made at least credible before the authority; similarly, requests for release to collect fees must be substantiated by proof of the mandate, the bill, and the client's refusal to waive secrecy, although the merits of the underlying claim are reserved for subsequent civil proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichAufsicht. Art. 13 Abs. 1 BGFA. | Aufsicht. Art. 13 Abs. 1 BGFA. Die Aufsichtsbehörde darf den Rechtsanwalt nur auf Grund einer umfassenden Güterabwägung vom Anwaltsgeheimnis entbinden. Aufgrund der Bedeutung des Anwaltsgeheimnisses ist eine Offenbarung nur mit Zurückhaltung zu gestatten. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist auch möglich, wenn der Anwalt einen Ehrverletzungsprozess gegen seinen Mandanten einleiten will. Die Ehrverletzung ist vor der Aufsichtsbehörde aber mindestens glaubhaft zu machen.
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KI-generiertVolltext
Nr. 51 Aufsicht. Art. 13 Abs. 1 BGFA. Die Aufsichtsbehörde darf
den Rechtsanwalt nur auf Grund einer umfassenden
Güterabwägung vom Anwaltsgeheimnis entbinden. Aufgrund der
Bedeutung des Anwaltsgeheimnisses ist eine Offenbarung nur
mit Zurückhaltung zu gestatten. Eine Entbindung vom
Berufsgeheimnis ist auch möglich, wenn der Anwalt einen
Ehrverletzungsprozess gegen seinen Mandanten einleiten will.
Die Ehrverletzung ist vor der Aufsichtsbehörde aber mindestens
glaubhaft zu machen.
Obergericht, 04. Oktober 2005, OG AK 05 20
Aus den Erwägungen:
6. Die Aufsichtsbehörde darf den Rechtsanwalt nur aufgrund einer
umfassenden Güterabwägung vom Anwaltsgeheimnis entbinden (Entscheid
Obergericht des Kantons Uri vom 09.07.2004, OG AK 04 8, S. 3 f. m.H.;
Michael Pfeifer, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,
Zürich 2005, Art. 13 N. 70). Aufgrund der Bedeutung des
Anwaltsgeheimnisses ist eine Offenbarung nur mit Zurückhaltung zu gestatten
(Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des
Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 150; Felix Wolffers,
Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 140).
7. a) Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist auch möglich, wenn der
Anwalt einen Ehrverletzungsprozess gegen seinen Mandanten einleiten will
(Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 151 f.). Die Ehrverletzung ist vor der
Aufsichtskommission aber mindestens glaubhaft zu machen. Auch ein
Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zum Honorarinkasso muss
mit dem Nachweis des Auftragsverhältnisses, der Kostennote und dem
Hinweis, dass der Klient die Entbindung von der Schweigepflicht ablehnt,
begründet sein (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 09.07.2004, OG
AK 04 8, S. 2; Michael Pfeifer, a.a.O., Art. 13 N. 68). Damit wird die
Verpflichtung des Klienten zumindest glaubhaft gemacht. Ob die Forderung
des Anwalts gegen ihn zu Recht besteht, wird aber nicht im Verfahren zur
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, sondern erst allenfalls in einem
nachfolgenden Zivilprozess geprüft.