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04.05.51 • REB UR 04.05.51 KI-generiert

Attorney-Client Privilege Release Balancing Test

Geschäftsnummer 04.05.51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory authority may release an attorney from professional secrecy only after a comprehensive balancing of interests, given the importance of this obligation, which permits disclosure only with restraint. Such release is permissible even if the attorney intends to initiate defamation proceedings against a client, provided the defamation is made at least credible before the authority; similarly, requests for release to collect fees must be substantiated by proof of the mandate, the bill, and the client's refusal to waive secrecy, although the merits of the underlying claim are reserved for subsequent civil proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufsicht. Art. 13 Abs. 1 BGFA. | Aufsicht. Art. 13 Abs. 1 BGFA. Die Aufsichtsbehörde darf den Rechtsanwalt nur auf Grund einer umfassenden Güterabwägung vom Anwaltsgeheimnis entbinden. Aufgrund der Bedeutung des Anwaltsgeheimnisses ist eine Offenbarung nur mit Zurückhaltung zu gestatten. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist auch möglich, wenn der Anwalt einen Ehrverletzungsprozess gegen seinen Mandanten einleiten will. Die Ehrverletzung ist vor der Aufsichtsbehörde aber mindestens glaubhaft zu machen.

Schlagwörter

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Anwaltsgeheimnis Verletzung des Berufsgeheimnisses Aufsichtsgebühren Ehrverletzungsverfahren Transparenz und Zugang zu Dokumenten Vollmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nr. 51 Aufsicht. Art. 13 Abs. 1 BGFA. Die Aufsichtsbehörde darf

den Rechtsanwalt nur auf Grund einer umfassenden

Güterabwägung vom Anwaltsgeheimnis entbinden. Aufgrund der

Bedeutung des Anwaltsgeheimnisses ist eine Offenbarung nur

mit Zurückhaltung zu gestatten. Eine Entbindung vom

Berufsgeheimnis ist auch möglich, wenn der Anwalt einen

Ehrverletzungsprozess gegen seinen Mandanten einleiten will.

Die Ehrverletzung ist vor der Aufsichtsbehörde aber mindestens

glaubhaft zu machen.

Obergericht, 04. Oktober 2005, OG AK 05 20

Aus den Erwägungen:

6. Die Aufsichtsbehörde darf den Rechtsanwalt nur aufgrund einer

umfassenden Güterabwägung vom Anwaltsgeheimnis entbinden (Entscheid

Obergericht des Kantons Uri vom 09.07.2004, OG AK 04 8, S. 3 f. m.H.;

Michael Pfeifer, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,

Zürich 2005, Art. 13 N. 70). Aufgrund der Bedeutung des

Anwaltsgeheimnisses ist eine Offenbarung nur mit Zurückhaltung zu gestatten

(Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des

Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 150; Felix Wolffers,

Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 140).

7. a) Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist auch möglich, wenn der

Anwalt einen Ehrverletzungsprozess gegen seinen Mandanten einleiten will

(Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 151 f.). Die Ehrverletzung ist vor der

Aufsichtskommission aber mindestens glaubhaft zu machen. Auch ein

Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zum Honorarinkasso muss

mit dem Nachweis des Auftragsverhältnisses, der Kostennote und dem

Hinweis, dass der Klient die Entbindung von der Schweigepflicht ablehnt,

begründet sein (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 09.07.2004, OG

AK 04 8, S. 2; Michael Pfeifer, a.a.O., Art. 13 N. 68). Damit wird die

Verpflichtung des Klienten zumindest glaubhaft gemacht. Ob die Forderung

des Anwalts gegen ihn zu Recht besteht, wird aber nicht im Verfahren zur

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, sondern erst allenfalls in einem

nachfolgenden Zivilprozess geprüft.