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04.05.50 • REB UR 04.05.50 KI-generiert

Attorney Conflict of Interest in Divorce Following Prenuptial Drafting

Geschäftsnummer 04.05.50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An attorney who previously drafted a marital protection agreement and prenuptial contract for both spouses based strictly on their instructions does not violate the professional rule prohibiting conflicts of interest (Art. 12 lit. c BGFA) by subsequently representing one spouse in divorce proceedings against the other, because the prior, non-advisory role in merely formalizing the agreement according to joint instructions created no risk that the attorney acquired or could use confidential knowledge against the former joint client in the subsequent litigation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufsicht. Art. 12 lit. c BGFA. | Aufsicht. Art. 12 lit. c BGFA. Anwaltliches Berufsrecht (Berufspflichten). Auftrag, der sich gegen einen früheren Klienten richtet. Voraussetzungen, unter denen die Annahme eines solchen Auftrages zulässig ist. Frage des unzulässigen Parteienwechsels. Ein Anwalt, der nun die eine Partei im Ehescheidungsverfahren vertritt, verstösst nicht gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er vorgängig für beide Ehegatten gemäss deren Instruktionen die Eheschutzvereinbarung und den Ehevertrag erstellt hat. In concreto bestand die Gefahr nicht, dass er dabei Kenntnisse erworben hat oder erwerben konnte, die er jetzt im Scheidungsverfahren gegen die Gegenpartei verwenden kann.

Schlagwörter

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anwaltlicher Interessenkonflikt Eheschutzverfahren Ehegatte Kollisionsregel gemeinsamer Vertrag Vollmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. c BGFA

This provision is the main ground used to determine that the lawyer did not violate professional rules by accepting the subsequent mandate.

Art. 12 lit. c BGFA

This provision is cited again in the reasoning concerning the prohibition of acting against a former client, which informed the final outcome of non-violation.

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Volltext

Nr. 50 Aufsicht. Art. 12 lit. c BGFA. Anwaltliches Berufsrecht (Berufspflichten). Auftrag, der sich gegen einen früheren Klienten richtet. Voraussetzungen, unter denen die Annahme eines solchen Auftrages zulässig ist. Frage des unzulässigen Parteienwechsels. Ein Anwalt, der nun die eine Partei im Ehescheidungsverfahren vertritt, verstösst nicht gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er vorgängig für beide Ehegatten gemäss deren Instruktionen die Eheschutzvereinbarung und den Ehevertrag erstellt hat. In concreto bestand die Gefahr nicht, dass er dabei Kenntnisse erworben hat oder erwerben konnte, die er jetzt im Scheidungsverfahren gegen die Gegenpartei verwenden kann. Obergericht, 10. Juni 2005, OG AK 05 10

Aus den Erwägungen:

6. a) Gemäss Art. 12 lit. c BGFA gilt für Rechtsanwälte als Berufsregel, dass sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und derjenigen Personen meiden, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen gibt (Walter Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N. 84 m.H.).

b) Eine Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen. Dabei muss es sich nicht unbedingt um die gleiche Streitsache handeln (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 96). In jedem Fall unzulässig ist die Doppelvertretung im Prozess (Walter Fellmann, a.a.O., Art.

12 N. 101).

c) Im Rahmen der Rechtsberatung, also ausserhalb des Prozesses, ist eine Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen Interessen nicht verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. So können Vertragsparteien einen Anwalt beauftragen, für sie einen einwandfrei redigierten Vertrag zu verfassen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 99; Beat Hess, Verbot von Interessenkollisionen bei Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, in Anwaltsrevue 2005 S. 24; Niklaus Studer, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, in Anwaltsrevue 2004 S. 235; Giovanni Andrea Testa, Die zivilund standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 104; Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 141). Überwiegend verneint wird dagegen, dass ein Anwalt im Hinblick auf einen Scheidungsprozess für beide Ehegatten die Scheidungskonvention ausarbeiten dürfe. Eine Doppelvertretung bei Scheidungsmandaten sei jedoch dann unproblematisch, wenn sich beide Parteien materiell bereits geeinigt haben und nur noch deshalb einen Anwalt aufsuchen, um die abgeschlossene Konvention in eine juristisch korrekte Form zu bringen. Habe ein solches Mandat weder eine materielle Überprüfung noch eine Beratung zum Inhalt, so darf der Anwalt für beide Parteien gleichzeitig tätig werden (Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 104 f.). Dem kann zugestimmt werden, da in diesem Fall ein Interessenkonflikt nicht droht.

d) Vorliegend wurde nicht in Frage gestellt, dass der Angezeigte befugt war, für beide Parteien eine Eheschutzvereinbarung und einen Ehevertrag zur Begründung der Gütertrennung auszuarbeiten (Das BGFA ist zwar erst 01.06.2002 in Kraft getreten, doch galt das Verbot der Interessenkollision bereits vorher unter der kantonalen Anwaltsgesetzgebung [vgl. Felix Wolffers, a.a.O., S. 141]). Die Interessenlage kann bei der Ausarbeitung einer vertraglichen Regelung des Getrenntlebens und der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Umständen mit derjenigen bei Ausarbeitung einer Scheidungskonvention vergleichbar sein. Da der Angezeigte vorliegend aber gemäss den Instruktionen der Ehegatten vorging, ohne diese zu beraten, war die Ausarbeitung der entsprechenden Vereinbarungen auf jeden Fall zulässig. Der Abschluss der Eheschutzvereinbarung und des Ehevertrags ging den inzwischen eingeleiteten Eheschutzund Ehescheidungsprozessen auch nicht unmittelbar voran.

7. a) Einen Auftrag, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richtet, darf ein Anwalt nur annehmen, wenn nicht Kenntnisse zu verwerten oder zu erörtern sind, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis erfahren hat. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten ist bereits dann untersagt, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Anwalt Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst gegen den ehemaligen Klienten verwendet. Je enger der Zusammenhang des neuen mit dem abgeschlossenen Mandat ist, desto eher muss der Anwalt mit der Möglichkeit einer Interessenkollision rechnen. Diese Gefahr ist umso grösser, je weiter die Tätigkeit des Anwalts für den früheren Klienten ging und je enger das Vertrauensverhältnis zu diesem war (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 108 f.; Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 116 ff.).

b) Vorliegend ist zu prüfen, ob der Angezeigte einen unzulässigen Parteienwechsel vornahm. Ihm wird vom Gegenanwalt vorgeworfen, dass er nach der Ausarbeitung der Eheschutzvereinbarung und des Ehevertrags im späteren Eheschutzund Ehescheidungsprozess die Vertretung des Ehemannes übernommen hat. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens beurteilt sich danach, ob der Angezeigte bei der vorgängigen Tätigkeit für beide Ehegatten und damit für die heutigen Parteien des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen Kenntnisse erworben hat oder zumindest erwerben konnte, die er jetzt gegen die Gegenpartei verwenden kann. Nachdem aber der Angezeigte die Eheschutzvereinbarung und den Ehevertrag nur gemäss den Instruktionen der Vertragsparteien erstellt hat, besteht diese Gefahr nicht. Der Angezeigte hat deshalb nicht gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen. Von der Einleitung eines Administrativverfahrens kann deshalb abgesehen werden. Der Aufsichtsbeschwerde ist keine weitere Folge zu geben.