Cantonal Jurisdiction and Professional Secrecy for Legal Practitioners
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSupervisory authority jurisdiction for legal practitioners is primarily determined by the canton where the attorney appears before the courts, with concurrent jurisdiction existing between the canton of registration and the canton where the legal work was performed; specifically, the authority in one canton has jurisdiction over disputes concerning real estate units located there, provided no judicial proceedings have yet commenced in that canton. Furthermore, an attorney is automatically released from professional secrecy to the extent necessary to respond to a supervisory authority's request for a statement regarding a client's complaint, and sanctions under professional law are only warranted for gross misconduct, meaning mere breaches of civil duties to the client concerning the scope of the mandate fall under the exclusive jurisdiction of the civil courts.
Legislator-Regeste
AmtlichAufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 12 lit. i, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. | Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 12 lit. i, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. Die Aufsicht wird vorrangig von der Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons geführt, in dem der Anwalt vor den Gerichtsbehörden auftritt. Im Übrigen bestehen konkurrierende Zuständigkeiten zwischen dem Registerkanton und dem Kanton, in dem die anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Streitigkeiten zwischen Eigentümern von im Kanton Zürich gelegenen Stockwerkeinheiten: Zuständigkeit der urnerischen Aufsichtsbehörde, nach dem es bis dato nicht zu einem Gerichtsverfahren vor zürcherischen Behörden gekommen ist. Fordert die Aufsichtskommission einen Rechtsanwalt auf, zu einer Anzeige eines seiner Mandanten Stellung zu nehmen, ist er gegenüber ihr vom Anwaltsgeheimnis entbunden, soweit das für die Stellungnahme erforderlich ist. Einer vorgängigen Entbindung bedarf es nicht. Art. 12 lit. a BGFA erfasst nur ein grobes Fehlverhalten des Anwalts. Die Verletzung einzig zivilrechtlicher Pflichten gegenüber dem Klienten darf nicht zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, ist eine zivilrechtliche Frage, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist.
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Nr. 49 Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 12 lit. i, Art. 13 Abs. 1 und Art.
14 BGFA. Die Aufsicht wird vorrangig von der Aufsichtsbehörde
desjenigen Kantons geführt, in dem der Anwalt vor den
Gerichtsbehörden auftritt. Im Übrigen bestehen konkurrierende
Zuständigkeiten zwischen dem Registerkanton und dem Kanton,
in dem die anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Streitigkeiten
zwischen Eigentümern von im Kanton Zürich gelegenen
Stockwerkeinheiten: Zuständigkeit der urnerischen
Aufsichtsbehörde, nach dem es bis dato nicht zu einem
Gerichtsverfahren vor zürcherischen Behörden gekommen ist.
Fordert die Aufsichtskommission einen Rechtsanwalt auf, zu
einer Anzeige eines seiner Mandanten Stellung zu nehmen, ist er
gegenüber ihr vom Anwaltsgeheimnis entbunden, soweit das für
die Stellungnahme erforderlich ist. Einer vorgängigen
Entbindung bedarf es nicht. Art. 12 lit. a BGFA erfasst nur ein
grobes Fehlverhalten des Anwalts. Die Verletzung einzig
zivilrechtlicher Pflichten gegenüber dem Klienten darf nicht zu
berufsrechtlichen Sanktionen führen. Ob die Anwältin oder der
Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder
umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat,
ist eine zivilrechtliche Frage, für deren Beurteilung allein der
Zivilrichter zuständig ist.
Obergericht, 04. Oktober 2005, OG AK 05 18