Supervisory Commission Jurisdiction Over Lawyer's Private Conduct and Debt Collection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory commission's jurisdiction over lawyers is limited to ensuring compliance with the public law professional rules exhaustively contained in the Federal Act on the Exercise of the Legal Profession (BGFA); the sanctioning of breaches of private professional rules rests with the respective bar association, and professional duties do not extend to a lawyer's private life unless it results in criminal conviction or the existence of unsatisfied judgments leading to striking off the register. In the specific case, the lawyer acted as a private opposing party in debt collection appeal proceedings, not as a representative, meaning the professional rules of Art. 12 BGFA did not apply to his conduct in those matters, and initiating debt collection against him as a creditor does not constitute a breach of his professional duties as a lawyer.
Legislator-Regeste
AmtlichAufsicht. Art. 8 f., Art. 12 lit. a und h, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. | Aufsicht. Art. 8 f., Art. 12 lit. a und h, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. Die Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte beschränkt sich betreffend die Rechtsanwälte auf die Einhaltung der abschliessend im BGFA enthaltenen öffentlichrechtlichen Berufsregeln. Die Ahndung der Verletzung von (privatrechtlichen) Standesregeln des Schweizerischen oder des Urner Anwaltsverbandes obliegt gegen deren Mitglieder dem jeweiligen Anwaltsverband. Die Berufspflichten des Anwaltes beziehen sich nicht auf sein Privatleben. Art. 12 BGFA statuiert nur Berufsregeln. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwaltes schliessen unter bestimmten Umständen den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister aus bzw. führen zur Löschung des Eintrages. In concreto war der angezeigte Rechtsanwalt in den beiden fraglichen (betreibungsrechtlichen) Beschwerdeverfahren nicht als Rechtsvertreter tätig, sondern persönlich als Beschwerdegegner betroffen. Er handelte nicht als Rechtsanwalt, sondern als Privatperson. Die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA galten für ihn in diesen beiden Fällen trotz seiner Eintragung im urnerischen Anwaltsregister nicht. Allein die Tatsache, dass ein Gläubiger zur Eintreibung seiner Forderung gegen seinen Schuldner, der Rechtsanwalt ist und zu dem kein Mandatsverhältnis besteht, eine Betreibung einleiten und eine Pfändung veranlassen musste, stellt keine Verletzung der Berufspflichten durch den Angezeigten als Rechtsanwalt dar.
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KI-generiertThis provision governs the imposition of costs, which is typically included in the final orders, although not explicitly stated here, it's a standard procedural inclusion when a decision is reached on the merits of the appeal.
Volltext
D Aufsicht über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte
Nr. 48 Aufsicht. Art. 8 f., Art. 12 lit. a und h, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. Die Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte beschränkt sich betreffend die Rechtsanwälte auf die Einhaltung der abschliessend im BGFA enthaltenen öffentlichrechtlichen Berufsregeln. Die Ahndung der Verletzung von (privatrechtlichen) Standesregeln des Schweizerischen oder des Urner Anwaltsverbandes obliegt gegen deren Mitglieder dem jeweiligen Anwaltsverband. Die Berufspflichten des Anwaltes beziehen sich nicht auf sein Privatleben. Art. 12 BGFA statuiert nur Berufsregeln. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwaltes schliessen unter bestimmten Umständen den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister aus bzw. führen zur Löschung des Eintrages. In concreto war der angezeigte Rechtsanwalt in den beiden fraglichen (betreibungsrechtlichen) Beschwerdeverfahren nicht als Rechtsvertreter tätig, sondern persönlich als Beschwerdegegner betroffen. Er handelte nicht als Rechtsanwalt, sondern als Privatperson. Die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA galten für ihn in diesen beiden Fällen trotz seiner Eintragung im urnerischen Anwaltsregister nicht. Allein die Tatsache, dass ein Gläubiger zur Eintreibung seiner Forderung gegen seinen Schuldner, der Rechtsanwalt ist und zu dem kein Mandatsverhältnis besteht, eine Betreibung einleiten und eine Pfändung veranlassen musste, stellt keine Verletzung der Berufspflichten durch den Angezeigten als Rechtsanwalt dar. Obergericht, 07. September 2005, OG AK 05 17
Aus den Erwägungen:
4. Die Ahndung der Verletzung von (privatrechtlichen) Standesregeln des Schweizerischen oder des Urner Anwaltsverbandes gegen deren Mitglieder obliegt dem jeweiligen Anwaltsverband. Die Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte als Aufsichtsbehörde ist dafür auch gegen Nichtmitglieder wie den Angezeigten nicht zuständig. Die Zuständigkeit der Aufsichtskommission beschränkt sich auf die Einhaltung der abschliessend im BGFA enthaltenen öffentlichrechtlichen Berufsregeln (zum Ganzen: Walter Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N. 1 ff.). Zur Auslegung der in Art. 12 BGFA gesetzlich statuierten Berufsregeln kann auf Standesregeln der Anwaltsverbände nur abgestellt werden, wenn sie eine landesweit in nahezu allen Kantonen geltende Auffassung zum Ausdruck bringen (BGE 130 II 275
E. 3.1.1). Der Schweizerische Anwaltsverband hat im Nachgang zu diesem Bundesgerichtsentscheid die mit den Berufsregeln der Rechtsanwälte der EU und des EWR kompatiblen SAV-Richtlinien vom 1. Oktober 2002 zu schweizerischen Standesregeln erklärt, die für die Mitglieder des SAV verbindlich sind (Nater/Wullschleger, Anwaltsrubrik: Enger Spielraum für Standesregeln der Verbände, in SJZ 2005 S. 321). Die Schweizerischen Standesregeln sind am 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Um aber als Auslegungshilfe tauglich zu sein, muss eine bestimmte Standesregel die Sicherung der korrekten Berufsausübung im öffentlichen Interesse verfolgen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der staatlichen Aufsichtsbehörden, rein internen Sitten und Gebräuchen der Anwaltschaft zum Durchbruch zu verhelfen (Nater/Wullschleger, a.a.O).
5. a) Nach Art. 12 lit. a BGFA müssen Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben. Spezielle Berufspflichten in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Anwälten begründet das BGFA keine. Das Verhalten zwischen den Anwälten ist durch das BGFA insofern geregelt, als der Anwalt gegenüber Kollegen nicht zu Mitteln greifen darf, die von der Rechtsordnung missbilligt werden. Weiter sind ihm alle Massnahmen untersagt, die den geordneten Gang der Rechtspflege und das Vertrauen in die Anwaltschaft insgesamt gefährden könnten. Verstösse gegen die Pflicht des Rechtsanwalts, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, können bei Verunglimpfung oder Lächerlichmachung des Gegenanwalts vorliegen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 84).
b) Grundsätzlich wird man vom Anwalt auch unter der Geltung des BGFA verlangen dürfen, er habe dazu beizutragen, dass Rechtsstreitigkeiten sachgerecht und professionell ausgetragen werden. Eine Berufspflichtverletzung kann vorliegen, wenn bestimmte Handlungen des Rechtsanwaltes sinnlos, blosse Schikane sind. Es geht dabei um Massnahmen, die dem Klienten des Rechtsanwaltes keinen Nutzen bringen, der Gegenpartei aber unnötigerweise schaden oder sie ohne jeden vernünftigen Sinn verletzen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 50).
c) Ein Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs i.S. von Art. 12 lit. a BGFA kann auch bei direkter Kontaktnahme mit der Gegenpartei, die durch einen Anwalt vertreten ist, vorliegen, wenn nicht ausnahmsweise die direkte Kontaktaufnahme geboten ist (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 51).
d) Die Berufspflichten des Anwaltes beziehen sich aber nicht auf sein Privatleben. Art. 12 BGFA statuiert nur Berufsregeln. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwaltes schliessen den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister nur aus bzw. führen nur dann zur Löschung des Eintrages (Art. 9 BGFA), wenn eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) oder wenn gegen einen Anwalt Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA).
6. a) Mit der Bezeichnung der Beschwerden, die der Anzeiger im Auftrag von X erhoben hatte, als «Schnapsübung» machte sich der Angezeigte über den Anzeiger lächerlich und beleidigte ihn. Die Bezeichnung als «Schnapsübung» war sinnlos. Sie ist ein reines Werturteil. Der Angezeigte richtete das Schreiben vom 30. Juni 2005 zudem ohne sachlichen Grund nicht nur an den Anzeiger, sondern auch an das Betreibungsamt Y und direkt an X, den Mandanten des Anzeigers.
b) aa) In den beiden Beschwerdeverfahren, welche mit Entscheid und mit Abschreibungsbeschluss je vom 29. Juni 2005 abgeschlossen wurden, war der Angezeigte aber nicht als Rechtsvertreter tätig, sondern persönlich als Beschwerdegegner betroffen. Er handelte nicht als Rechtsanwalt, sondern als Privatperson. Das bedeutet, dass die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA in diesen beiden Fällen für den Angezeigten trotz seiner Eintragung im urnerischen Anwaltsregister nicht galten.
bb) Der Angezeigte kann deshalb aufsichtsrechtlich für seine Äusserung nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
cc) Das muss jedenfalls solange gelten, als der Angezeigte nicht von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden wegen Beschimpfung (Art.
177 StGB) verurteilt worden ist. Aber selbst dann wäre fraglich, ob die Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte gegen den Angezeigten Administrativmassnahmen verhängen müsste. Der Aufsichtsbeschwerde ist somit keine weitere Folge zu geben.
7. a) Der Anzeiger wirft auch die Frage auf, ob seitens der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte nicht auch Handlungsbedarf gegen einen Rechtsanwalt besteht, der sich mit allen Mitteln seinen finanziellen Verpflichtungen zu entziehen versucht und gegen den eine Verdienstpfändung von Fr. 4’000.– vorgenommen werden musste.
b) Richtig ist, dass das Betreibungsamt Y mit Verfügung vom 27. April 2005 im Rahmen einer Nachpfändung die Pfändung des Verdienstes des Angezeigten von Fr. 2’500.– auf Fr. 4’000.– pro Monat erhöhte.
c) aa) Liegen gegen den Anwalt Verlustscheine vor, so darf er nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen werden (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA) bzw. ist sein Eintrag zu löschen (Art. 9 BGFA). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwaltes sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass er sie wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Staehelin/Oetiker, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Zürich 2005, Art. 8 N. 23).
bb) Verlustscheine liegen gegen den Angezeigten keine vor. Allein aufgrund der Pfändung beim Angezeigten ist nicht seine Zahlungsfähigkeit, sondern nur seine Zahlungsbereitschaft in Frage gestellt. Dies gilt mindestens solange, als die Pfändung nicht fruchtlos ist.
d) Gegenüber dem Klienten eines Rechtsanwaltes gilt nach Art. 12 lit. h BGFA die Berufspflicht, anvertraute Vermögenswerte auf entsprechendes Begehren hin sofort herausgeben (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 154; Giovanni Andrea Testa, Die zivilund standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 185). Die Zahlungsbereitschaft des Angezeigten ist aber gegenüber seinen Mandanten nicht in Frage gestellt.
e) Auch die Tatsache, dass X zur Eintreibung seiner Forderung gegen den Angezeigten eine Betreibung einleiten und eine Pfändung veranlassen musste, stellt somit keine Verletzung der Berufspflichten durch den Angezeigten als Rechtsanwalt dar. Der Aufsichtsbeschwerde ist auch deshalb keine weitere Folge zu geben.