Residence Determines School Municipality Obligation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that a change of residence generally obligates students to attend school in the new municipality without a fee, and there is no inherent right to attend a school in a different municipality with perceived more favorable conditions unless "weighty reasons" exist, as defined by constitutional standards for unfree schooling. The difference between the resident municipality's separative upper secondary school model and the former school's cooperative model, coupled with the student's performance at the lower academic level, was deemed insufficient to constitute such a weighty reason, nor were claimed preparations for vocational choice or the fact it was the final school year sufficient grounds to mandate fee-free out-of-town schooling. Therefore, the right to unfree education did not extend to the former school, and the home municipality was not obliged to cover the fees for out-of-town attendance.
Legislator-Regeste
AmtlichSchulwesen. Art. 19, Art. 62 Abs. 2 BV. Art. 25 Abs. 1 und 3, Art. 26 Schulgesetz. | Schulwesen. Art. 19, Art. 62 Abs. 2 BV. Art. 25 Abs. 1 und 3, Art. 26 Schulgesetz. Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs. Wohnortswechsel. Es besteht kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule mit günstigeren Bedingungen in einer anderen als der Wohnortsgemeinde, wenn dafür nicht triftige Gründe vorliegen. Besondere Fälle i.S.v. Art. 25 Abs. 3 Schulgesetz liegen vor, wenn für den auswärtigen Schulbesuch triftige Gründe i.S. des bundesverfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltlichen Schulbesuch vorliegen. Das separative Oberstufenmodell in der neuen Wohngemeinde stellt jedenfalls dann noch keinen triftigen Grund für einen auswärtigen Schulbesuch in der bisherigen Wohngemeinde mit kooperativer Oberstufe dar, wenn die Leistungen des Schülers auf Realschulniveau liegen. Ob ein besonderer Fall i.S.v. Art. 25 Abs. 3 Schulgesetz gegeben wäre, wenn die Schülerin in der kooperativen Oberstufe in einzelnen Fächern Leistungen auf höherem Niveau erbringen würde, kann vorliegend offen bleiben. Die begonnen Berufswahlvorbereitungen begründen keinen triftigen Grund für den Verbleib an der kooperativen Oberstufe in Bürglen. Die Berufswahlvorbereitung gehört zum Pflichtstoff beider Schulsysteme und beider Schulen und an beiden Orten gilt der gleiche Lehrplan. Ebenso vermag die Tatsache, dass es sich um das letzte Schuljahr für die Tochter der Beschwerdeführer handelt, für sich allein keinen besonderen Fall zu begründen. Die Oberstufe wird nicht durch eine Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen durch den Schulwechsel in Frage gestellt würde.
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KI-generiertThis article, along with Art. 19 BV, establishes the general duty of the cantons to ensure adequate and free primary education, which forms the constitutional basis for the decision regarding free schooling.
This article establishes the constitutional right to sufficient and free primary education, forming the basis for assessing the claim for free out-of-district schooling.
The appeal was dismissed because no 'special case' existed under this article to justify free schooling outside the municipality of residence.
This article governs the exemption from tuition fees, and its application (or lack thereof) determined the financial outcome of the case.
This article establishes the place of fulfilling compulsory schooling (the place of residence), which is the factual baseline against which the request for out-of-district schooling was assessed.
This provision was cited for ordering the appellant to pay the court costs of the federal court proceedings.
Volltext
Nr. 46 Schulwesen. Art. 19, Art. 62 Abs. 2 BV. Art. 25 Abs. 1 und 3, Art. 26 Schulgesetz. Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs. Wohnortswechsel. Es besteht kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule mit günstigeren Bedingungen in einer anderen als der Wohnortsgemeinde, wenn dafür nicht triftige Gründe vorliegen. Besondere Fälle i.S.v. Art. 25 Abs. 3 Schulgesetz liegen vor, wenn für den auswärtigen Schulbesuch triftige Gründe i.S. des bundesverfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltlichen Schulbesuch vorliegen. Das separative Oberstufenmodell in der neuen Wohngemeinde stellt jedenfalls dann noch keinen triftigen Grund für einen auswärtigen Schulbesuch in der bisherigen Wohngemeinde mit kooperativer Oberstufe dar, wenn die Leistungen des Schülers auf Realschulniveau liegen. Ob ein besonderer Fall i.S.v. Art. 25 Abs.
3 Schulgesetz gegeben wäre, wenn die Schülerin in der kooperativen Oberstufe in einzelnen Fächern Leistungen auf höherem Niveau erbringen würde, kann vorliegend offen bleiben. Die begonnen Berufswahlvorbereitungen begründen keinen triftigen Grund für den Verbleib an der kooperativen Oberstufe in Bürglen. Die Berufswahlvorbereitung gehört zum Pflichtstoff beider Schulsysteme und beider Schulen und an beiden Orten gilt der gleiche Lehrplan. Ebenso vermag die Tatsache, dass es sich um das letzte Schuljahr für die Tochter der Beschwerdeführer handelt, für sich allein keinen besonderen Fall zu begründen. Die Oberstufe wird nicht durch eine Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen durch den Schulwechsel in Frage gestellt würde. Obergericht, 23. Februar 2005, OG V 04 32
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführer zogen gemäss ihren Ausführungen Ende Juni 2003 von Bürglen nach Altdorf um. Ihre Tochter X besuchte vor dem Umzug in Bürglen die zweite Klasse der Kooperativen Oberstufe Niveau B (2. KOST B). Bereits am 30. April 2003 hatten die Beschwerdeführer beim Schulrat Bürglen das Gesuch gestellt, dass ihre Tochter auch in ihrem letzten Schuljahr die dritte Klasse der KOST B in Bürglen besuchen dürfe. Gemäss Beschwerdeschrift begründeten sie das Gesuch mit den begonnenen Berufswahlvorbereitungen, der fehlenden Kongruenz der Schulsysteme zwischen Bürglen und Altdorf sowie damit, dass es sich um das letzte obligatorische Schuljahr handle.
3. Nach Art. 25 Abs. 1 Schulgesetz ist die Schulpflicht am Ort zu erfüllen, an dem sich das Kind ständig aufhält. Die Vorinstanz hat aus dieser Vorschrift richtig hergeleitet, dass die Gemeinde am Aufenthaltsort für die Bewilligung des Schulbesuchs anderswo als am Aufenthaltsort zuständig ist. Ständiger Aufenthaltsort von X im dritten Schuljahr der Oberstufe war unstreitig ihr Wohnort Altdorf. Im vorliegenden Fall hatte aber zuerst der Schulrat der Einwohnergemeinde Bürglen den Schulbesuch in Bürglen bewilligt. Der Schulrat der Gemeinde Altdorf hat sich erst danach dahingehend dazu geäussert, dass er die Übernahme des Schulgeldes verweigere. Gegen den Schulbesuch von X in Bürglen wendete er aber nichts ein. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Schulrates der Einwohnergemeinde Bürglen nicht nichtig ist. Denn die örtliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde bewirkt in der Regel keine Nichtigkeit der Verfügung (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 959). Die Verfügung aus Bürglen war wegen der örtlichen Unzuständigkeit der verfügenden Behörde nur anfechtbar. Die fehlende örtliche Zuständigkeit wurde aber nicht gerügt.
4. Die Beschwerdeführer rügen als willkürlich, dass die Vorinstanz aufgrund der Zeugnisnoten des letzten Schuljahres nachträglich zur Ansicht gelangte, dass ihre Tochter ohne weiteres in die Realklasse in Altdorf hätte übertreten können. Aus prozessrechtlicher Sicht muss die Vorinstanz nach Art. 52 Abs. 2 VRPV auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides abstellen, konnte also die Zeugnisnoten auch aus dem letzten Schuljahr heranziehen. Diese kantonale Regelung selbst entspricht der üblichen Konzeption des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 641). So ist auch im Verwaltungsverfahren des Bundes der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 632). Damit ist der Vorwurf der Willkür nicht berechtigt. Im Übrigen befinden sich in den Akten der Vorinstanz auch die Zeugnisnoten aus dem zweiten Schuljahr der Tochter der Beschwerdeführer. Sie war demnach bereits in der 2. KOST in der Kernklasse B und besuchte auch alle Fächer im Niveau B.
5. Streitpunkt ist die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs in Bürglen. Die Beschwerdeführer wollen für den Schulbesuch in Bürglen durch ihre Tochter kein Schuldgeld bezahlen.
a) Bereits die BV statuiert in Art. 19 den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. In Art. 62 Abs. 2 BV werden die Kantone dafür zuständig erklärt, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen steht. An öffentlichen Schulen muss der Grundschulunterricht unentgeltlich sein. Diese Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts geht aber nicht soweit, dass sie für den Schulbesuch an jedem beliebigen Ort gilt. Es genügt, wenn der Schüler eine für ihn geeignete unentgeltliche Schule an einem nicht ungünstig gelegenen Ort besuchen kann. Es besteht kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule mit günstigeren Bedingungen in einer anderen als der Wohnortsgemeinde, wenn dafür nicht triftige Gründe vorliegen (BGE 125 I
360 E. 6; Schmid/Schott, in Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Lachen/Zürich 2002, Rz. 29 zu Art. 62; Marco Borghi, in Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern, Rz. 57 zu Art. 27; beide mit Verweis auf VPB 44 [1980], Nr. 19). An dieser Rechtsprechung ist nichts auszusetzen. Wichtig und von der Bundesverfassung garantiert ist, dass ein genügender und unentgeltlicher Schulbesuch möglich ist. Es reicht aber aus, wenn diese Möglichkeit allein am Aufenthaltsort des Schülers besteht. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die den Besuch der Schule am Wohnsitz als nicht mehr sinnvoll oder unzumutbar erscheinen lassen, wenn eben ein triftiger Grund für den Schulbesuch anderswo als am Aufenthaltsort des Schülers vorliegt, gilt die Unentgeltlichkeit auch für den Besuch der auswärtigen Schule.
b) Nichts anderes ergibt sich aus der kantonalen Schulgesetzgebung. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Schulgesetz darf für den Unterricht an der öffentlichen Volksschule von den Schülerinnen und Schülern kein Schuldgeld verlangt werden. Die Wohnsitzgemeinde übernimmt nach Art. 26 Abs. 2 Schulgesetz das entsprechende Schulgeld. Die Beschränkung der Unentgeltlichkeit auf den Wohnort des Schülers ergibt sich aus dem Zusammenhang von Art. 26 Abs. 1 und 2 Schulgesetz mit der Vorschrift von Art. 25 Abs. 1 Schulgesetz, welche als Erfüllungsort der Schulpflicht den ständigen Aufenthaltsort des Schülers vorschreibt. Die Schule ist am Aufenthaltsort als vorgeschriebenen Erfüllungsort unentgeltlich. Wird die Schule anderswo besucht, gilt die Unentgeltlichkeit grundsätzlich nicht mehr. Anderes gilt nur, wenn der gesetzliche Erfüllungsort der Schulpflicht ausnahmsweise nicht am ständigen Aufenthaltsort des Schülers ist. Denn in besonderen Fällen haben nach Art.
25 Abs. 3 Schulgesetz die beteiligten Gemeinden den Erfüllungsort abweichend durch Vereinbarung zu regeln. In diesen Fällen gilt die Unentgeltlichkeit i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Schulgesetz auch für den Besuch der auswärtigen Schule. Die Kosten des auswärtigen Schulbesuchs in Form des Schulgeldes werden nach Art. 26 Abs. 2 Schulgesetz auch in diesem Fall durch die Gemeinde am Wohnort des Schülers übernommen. Die Gemeinde am auswärtigen Schulort ist demnach auch in solchen Ausnahmefällen nicht zur Unentgeltlichkeit verpflichtet. Besondere Fälle i.S.v. Art. 25 Abs. 3 Schulgesetz liegen wiederum vor, wenn für den auswärtigen Schulbesuch triftige Gründe im Sinne des bundesverfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltlichen Schulbesuch vorliegen. Es bestehen keine Gründe, das Vorliegen besonderer Gründe i.S.v. Art. 25 Abs. 3 Schulgesetz anders zu beurteilen. Es geht wiederum um Fälle, in denen der Schulbesuch am Aufenthaltsort nicht mehr sinnvoll oder nicht mehr zumutbar ist.
c) Die Vorinstanz nennt unter Berufung auf Lehre und Rechtsprechung beispielhaft als triftige Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch u.a. das Fehlen einer bestimmten, für den Schüler notwendigen Schulart oder Schulstufe am Aufenthaltsort. Nach der Vorinstanz vermögen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe für den weiteren Schulbesuch in Bürglen aber keinen besonderen Fall i.S.v. Art. 25 Abs. 3 Schulgesetz zu begründen. Dem ist zuzustimmen. Zwar hat Altdorf in der Oberstufe das separative, Bürglen dagegen das kooperative Modell. In Altdorf können also anders als in Bürglen in der Oberstufe nicht verschiedene Fächer auf verschiedenen Niveaus besucht werden. Das könnte zwar unter Umständen für einen Schüler ein Nachteil sein. Das separative Modell stellt aber jedenfalls dann noch keinen triftigen Grund für einen auswärtigen Schulbesuch dar, wenn die Leistungen des Schülers wie im vorliegenden Fall auf Realschulniveau liegen. Ob ein besonderer Fall i.S.v. Art. 25 Abs. 3 Schulgesetz gegeben wäre, wenn die Schülerin in der kooperativen Oberstufe in einzelnen Fächern Leistungen auf höherem Niveau erbringen würde, kann vorliegend offen bleiben. Auch die begonnenen Berufswahlvorbereitungen begründen keinen triftigen Grund für den Verbleib an der Oberstufe in Bürglen. Gemäss Vorinstanz gehöre die Berufswahlvorbereitung zum Pflichtstoff beider Schulsysteme und beider Schulen und an beiden Orte gelte der gleiche Lehrplan. Die Beschwerdeführer führen auch nicht weiter aus, warum der Schulwechsel die Berufswahlvorbereitung in unzumutbarer Weise erschweren könnte. Zuletzt vermag auch die Tatsache, dass es sich um das letzte Schuljahr für die Tochter der Beschwerdeführer handelt, für sich allein keinen besonderen Fall zu begründen. Die Oberstufe wird nicht durch eine Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen durch den Schulwechsel in Frage gestellt würde.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine triftigen Gründe für einen Schulbesuch durch die Tochter der Beschwerdeführer in Bürglen statt in ihrem Wohnort Altdorf bestehen. Es liegt kein besonderer Fall i.S.v. Art. 25 Abs. 3 Schulgesetz vor. Die beteiligten Gemeinden mussten deshalb im konkreten Fall auch keine entsprechende Vereinbarung treffen. Die Unentgeltlichkeit i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Schulgesetz gilt vorliegend also nicht. Die Gemeinde Altdorf als Wohnort der Beschwerdeführer und ihrer Tochter muss darum nicht nach Art. 26 Abs. 2 Schulgesetz das Schulgeld für den Besuch der Oberstufe in Bürglen bezahlen. Auch die Einwohnergemeinde Bürglen nur als Schulort von X ist gegenüber den Beschwerdeführern als dessen Eltern nicht zum unentgeltlichen Schulunterricht für X verpflichtet. Die Vorinstanz hat demnach richtig entschieden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.