Contract Award Challenge: Revocation of Suspensive Effect Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenging a contract award filed an administrative court appeal and was initially granted suspensive effect, which the awarding authority subsequently sought to have revoked, arguing the appeal lacked merit and urgency dictated immediate execution; the court reasoned that while the suspensive effect can be withdrawn, this specific appeal did not appear inadmissible or unfounded upon initial review, meaning the effect should not be automatically withdrawn, and furthermore, the awarding authority must account for the possibility of an appeal in its timeline, as claimed urgency generally cannot stem from the authority's own inadequate planning.
Legislator-Regeste
AmtlichÖffentliches Beschaffungswesen. Art. 43 SubV i.V.m. Art. 64 und Art. 50 Abs. 2 VRPV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 43 SubV i.V.m. Art. 64 und Art. 50 Abs. 2 VRPV. Die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erteilte aufschiebende Wirkung kann wieder entzogen werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheint nach einer ersten Durchsicht nicht als unzulässig oder unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb nicht von vornherein zu entziehen. Den Umstand, dass gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, hat die Vergabebehörde in ihre Planung einzubeziehen. Auf die Dringlichkeit der Beschaffung darf in der Regel nur abgestellt werden, wenn sich diese aus äusseren Umständen ergibt und nicht der eigenen (unzureichenden) Zeitplanung der vergebenden Instanz zuzuschreiben ist. In concreto Abweisung des Gesuches um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThese provisions were used to justify that the suspensive effect granted to the administrative court appeal can be withdrawn, which is the central issue addressed by the court's decision to dismiss the request for withdrawal.
Volltext
Nr. 44 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 43 SubV i.V.m. Art.
64 und Art. 50 Abs. 2 VRPV. Die der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erteilte aufschiebende Wirkung
kann wieder entzogen werden. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheint nach einer ersten
Durchsicht nicht als unzulässig oder unbegründet. Die
aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
deshalb nicht von vornherein zu entziehen. Den Umstand, dass
gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, hat
die Vergabebehörde in ihre Planung einzubeziehen. Auf die
Dringlichkeit der Beschaffung darf in der Regel nur abgestellt
werden, wenn sich diese aus äusseren Umständen ergibt und
nicht der eigenen (unzureichenden) Zeitplanung der vergebenden
Instanz zuzuschreiben ist. In concreto Abweisung des Gesuches
um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung.
Obergericht, 7. Dezember 2004, OG V 04 30 (siehe Nr. 45)
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
– die ARGE X betreffend die Auftragsvergabe am 20. September 2004
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der
Betriebskommission Gotthard-Strassentunnel, Altdorf, eingereicht hat;
– die Beschwerdeführerin u.a. beantragte, der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
– das Obergericht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die
aufschiebende Wirkung erteilen kann, wenn die Beschwerde als ausreichend
begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen (Art. 47 Abs. 2 SubV);
– die Vorinstanz am 28. September 2004 sich mit der Erteilung der
aufschiebenden Wirkung einverstanden erklärte;
– allfällige der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende
private Interessen Dritter nicht ersichtlich waren;
– dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung daher ohne
weitere Interessenabwägung entsprochen wurde und mit Entscheid vom 5.
Oktober 2004 des Obergerichts des Kantons Uri der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis auf weiteres die aufschiebende Wirkung
erteilt wurde;
– die Vorinstanz am 2. November 2004 ein Gesuch um Aufhebung der
aufschiebenden Wirkung stellte;
– die Beschwerdeführerin am 15. November 2004 die Abweisung dieses
Gesuchs beantragte;
– die Beteiligte keinen eigenen Antrag auf Aufhebung der aufschiebenden
Wirkung stellte; von einer Stellungnahme der Beteiligten zum Antrag der
Vorinstanz abgesehen werden konnte, weil dieser auch im Interesse der
Beteiligten liegt;
– die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wieder
entzogen werden kann (Art. 43 SubV i.V.m. Art. 64 VRPV i.V.m. Art. 50 Abs. 2
VRPV; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S.
245);
– die Vorinstanz ihren Antrag damit begründet, dass in der Zwischenzeit
ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde; sie geltend macht, dass im
Submissionsverfahren die Erteilung der aufschiebenden Wirkung qualifizierter
Anforderungen bedürfe; Grundvoraussetzung sei, dass eine Beschwerde im
Rahmen einer ersten Würdigung als begründet erscheint; eine summarische
Würdigung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Ergebnis
habe, dass die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin fehle und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in inhaltlicher Hinsicht als ungenügend
begründet erscheine;
– die aufschiebende Wirkung gesetzlich nicht von vornherein gewährt
wird, weil der Gesetzgeber eine individuelle Prüfung der Frage der
aufschiebenden Wirkung als notwendig erachtete; er die aufschiebende
Wirkung aber nicht nur ausnahmsweise gewährt haben will; auch gemäss
dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 2 SubV die aufschiebende Wirkung nicht nur
ausnahmsweise erteilt werden kann (Entscheid Obergericht des Kantons Uri
vom 16.04.1999, OG V 99 24, publ. in Rechenschaftsbericht über die
Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 30 S. 80 E.
2a);
– abzuwägen ist, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit
sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt
werden können; in die Prüfung die Interessen der Beschwerdeführerin,
öffentliche Interessen der Auftraggeberin sowie allfällige private Interessen
Dritter einzubeziehen sind (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom
16.04.1999, OG V 99 24, a.a.O.);
– der Beschwerdeführer insbesondere dann ein Interesse gegen eine
sofortige Vollstreckung der Verfügung hat, wenn ohne Suspensivwirkung der
Rechtsschutz illusorisch würde (Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz
im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren, in
ZBl 1993 S. 146; Fritz Gygi, a.a.O, S. 244 f.; Peter Saladin, Das
Verfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 206); dies im
Submissionsverfahren deshalb von entscheidender Bedeutung ist, weil ein mit
einem anderen Anbieter geschlossener Vertrag durch das Obergericht nicht
aufgehoben werden kann (Art. 49 Abs. 2 SubV); solange der Vertrag noch
nicht abgeschlossen ist, das Obergericht dagegen in der Sache selbst
entscheiden oder diese an die Vorinstanz zurückweisen kann (Art. 49 Abs. 1
SubV) (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.04.1999, OG V 99 24,
a.a.O., S. 81 E. 2b);
– entgegen der Ansicht der Vorinstanz die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach einer ersten Durchsicht nicht als
unzulässig oder unbegründet erscheint; deshalb die aufschiebende Wirkung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht von vornherein zu entziehen ist
(vgl. BR 2002 S. 73 Nr. S7 E. 4);
– der Umstand, dass gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen
werden kann, die Vergabebehörde in ihre Planung einzubeziehen hat
(Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.04.1999, OG V 99 24, a.a.O.,
S. 82 E. 2c);
– auf die Dringlichkeit der Beschaffung in der Regel nur abgestellt werden
darf, wenn sich diese aus äusseren Umständen ergibt und nicht der eigenen
(unzureichenden) Zeitplanung der vergebenden Instanz zuzuschreiben ist (BR
2002, a.a.O., E. 5; VPB 63 [1999] Nr. 61 S. 587); bisherige Verzögerungen im
Verfahren vor der Vorinstanz und vor der paritätischen
Schlichtungskommission im öffentlichen Beschaffungswesen nicht mit
äusseren Umständen begründet werden;
– die Vorinstanz für die zeitliche Dringlichkeit der Auftragsvergabe schon
gar keine Gründe nennt;
– für das Obergericht keine Gründe für die Aufhebung der aufschiebenden
Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersichtlich sind; das
entsprechende Gesuch abzuweisen ist; …