Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.43 • REB UR 04.05.43 KI-generiert

Contract Validity Despite Unlawful Award Absent Suspensive Effect

Geschäftsnummer 04.05.43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A contract awarded following a decision and concluded before the appeal deadline expired remains valid because the court cannot nullify a concluded contract, even if the underlying award decision is found unlawful; the purpose of granting suspensive effect is to prevent prejudicial actions pending a final decision, but since the court cannot unwind an already executed contract, granting suspensive effect serves no purpose for preventing contract execution and is unnecessary merely to declare the award unlawful, leading the court to dismiss the application for suspensive effect due to a lack of legal interest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2 SubV. Ein vor Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossener Vertrag bewirkt nicht die Nichtigkeit desselben. Ein nach dem Zuschlag, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossener Vertrag hat Bestand. Das Obergericht kann in einem solchen Fall lediglich feststellen, dass die Verfügung rechtswidrig ist, dagegen den abgeschlossenen Vertrag nicht aufheben. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung soll verhindern, dass durch den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung rechtliche und tatsächliche Präjudizien geschaffen werden, welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen. Die aufschiebende Wirkung kann somit nur soweit gewährt werden, als das Obergericht in der Hauptsache überhaupt noch entscheiden kann. Da das Obergericht den abgeschlossenen Vertrag nicht aufheben kann, kann durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch nicht dessen Vollzug verhindert werden. Allein für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags ist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht nötig. Für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

Schlagwörter

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Gültigkeit des Vertrages aufschiebende Wirkung Schiedsspruchaufhebung Eintritt der Rechtskraft Ausschluss eines Anbieters Vergabe von Bauaufträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 49 Abs. 2 SubV
Cited in the reasoning to support the court's finding that it can only declare the decree unlawful but not annul the concluded contract.
Art. 41 Abs. 1 SubV
Cited in the reasoning regarding the requirement that a contract may only be concluded after the award of the contract and the expiry of the appeal period, unless suspension has been granted.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. 2 SubV

Cited in the reasoning to support the court's finding that it can only declare the decree unlawful but not annul the concluded contract.

Art. 41 Abs. 1 SubV

Cited in the reasoning regarding the requirement that a contract may only be concluded after the award of the contract and the expiry of the appeal period, unless suspension has been granted.

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Volltext

Nr. 43 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 41 Abs. 1, Art. 47,

Art. 49 Abs. 2 SubV. Ein vor Ablauf der Beschwerdefrist

abgeschlossener Vertrag bewirkt nicht die Nichtigkeit desselben.

Ein nach dem Zuschlag, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist

abgeschlossener Vertrag hat Bestand. Das Obergericht kann in

einem solchen Fall lediglich feststellen, dass die Verfügung

rechtswidrig ist, dagegen den abgeschlossenen Vertrag nicht

aufheben. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung soll

verhindern, dass durch den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung

rechtliche und tatsächliche Präjudizien geschaffen werden,

welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen. Die

aufschiebende Wirkung kann somit nur soweit gewährt werden,

als das Obergericht in der Hauptsache überhaupt noch

entscheiden kann. Da das Obergericht den abgeschlossenen

Vertrag nicht aufheben kann, kann durch die Gewährung der

aufschiebenden Wirkung auch nicht dessen Vollzug verhindert

werden. Allein für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des

Zuschlags ist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht

nötig. Für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung besteht

deshalb kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das Gesuch

nicht einzutreten ist.

Obergericht, 21. September 2005, OG V 05 37

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass …

– der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter nach dem Zuschlag

erst nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden darf, sofern nicht

das Obergericht einer gegen den Zuschlag eingereichten

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art.

41 Abs. 1 SubV);

– diese Bestimmung aber nicht die Nichtigkeit des vor Ablauf der

Beschwerdefrist abgeschlossenen Vertrages bewirkt; ein nach dem Zuschlag,

aber vor Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossener Vertrag deshalb

Bestand hat (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 14.02.2003, OG V

01 23, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in

den Jahren 2002 und 2003, Nr. 30 S. 73 ff. E. 4 ff.); das Obergericht in einem

solchen Fall lediglich feststellen kann, dass die Verfügung rechtswidrig ist

(Art. 49 Abs. 2 SubV), dagegen den abgeschlossenen Vertrag nicht aufheben

kann;

– die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 9. Juni

2005 mitteilte, dass deren Angebot nicht berücksichtigt werden konnte; sie

ihnen mit Verfügung vom 21. Juni 2005 die wesentlichen Gründe eröffnete,

die zur Nichtberücksichtigung des Angebots führten; nach Einleitung eines

Schlichtungsverfahrens vor der paritätischen Kommission im öffentlichen

Beschaffungswesen am 4. Juli 2005 die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Juli

2005 an diese wie auch an das Obergericht mitteilte, dass sie die

Werkverträge über die vom Zuschlag erfassten Arbeiten abgeschlossen habe,

was sie mit der Kopie des abgeschlossenen Werkvertrags belegte; der

abgeschlossene Werkvertrag nicht nichtig ist; er vom Obergericht auch nicht

aufgehoben werden kann;

– die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verhindern soll, dass durch

den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung rechtliche und tatsächliche

Präjudizien geschaffen werden, welche den Entscheid in der Hauptsache

vorweg nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, §

25 N. 2 m.H.); die aufschiebende Wirkung also nur soweit gewährt werden

kann, als das Obergericht in der Hauptsache überhaupt noch entscheiden

kann;

– da das Obergericht den abgeschlossenen Vertrag nicht aufheben kann,

durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch nicht dessen Vollzug

verhindert werden kann (Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 653; Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das

öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rnr. 548); allein

für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags die Gewährung der

aufschiebenden Wirkung nicht nötig ist;

– für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung deshalb kein

Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen besteht; auf das Gesuch

nicht einzutreten ist; …