Contract Validity Despite Unlawful Award Absent Suspensive Effect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA contract awarded following a decision and concluded before the appeal deadline expired remains valid because the court cannot nullify a concluded contract, even if the underlying award decision is found unlawful; the purpose of granting suspensive effect is to prevent prejudicial actions pending a final decision, but since the court cannot unwind an already executed contract, granting suspensive effect serves no purpose for preventing contract execution and is unnecessary merely to declare the award unlawful, leading the court to dismiss the application for suspensive effect due to a lack of legal interest.
Legislator-Regeste
AmtlichÖffentliches Beschaffungswesen. Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2 SubV. Ein vor Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossener Vertrag bewirkt nicht die Nichtigkeit desselben. Ein nach dem Zuschlag, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossener Vertrag hat Bestand. Das Obergericht kann in einem solchen Fall lediglich feststellen, dass die Verfügung rechtswidrig ist, dagegen den abgeschlossenen Vertrag nicht aufheben. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung soll verhindern, dass durch den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung rechtliche und tatsächliche Präjudizien geschaffen werden, welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen. Die aufschiebende Wirkung kann somit nur soweit gewährt werden, als das Obergericht in der Hauptsache überhaupt noch entscheiden kann. Da das Obergericht den abgeschlossenen Vertrag nicht aufheben kann, kann durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch nicht dessen Vollzug verhindert werden. Allein für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags ist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht nötig. Für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to support the court's finding that it can only declare the decree unlawful but not annul the concluded contract.
Cited in the reasoning regarding the requirement that a contract may only be concluded after the award of the contract and the expiry of the appeal period, unless suspension has been granted.
Volltext
Nr. 43 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 41 Abs. 1, Art. 47,
Art. 49 Abs. 2 SubV. Ein vor Ablauf der Beschwerdefrist
abgeschlossener Vertrag bewirkt nicht die Nichtigkeit desselben.
Ein nach dem Zuschlag, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist
abgeschlossener Vertrag hat Bestand. Das Obergericht kann in
einem solchen Fall lediglich feststellen, dass die Verfügung
rechtswidrig ist, dagegen den abgeschlossenen Vertrag nicht
aufheben. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung soll
verhindern, dass durch den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung
rechtliche und tatsächliche Präjudizien geschaffen werden,
welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen. Die
aufschiebende Wirkung kann somit nur soweit gewährt werden,
als das Obergericht in der Hauptsache überhaupt noch
entscheiden kann. Da das Obergericht den abgeschlossenen
Vertrag nicht aufheben kann, kann durch die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung auch nicht dessen Vollzug verhindert
werden. Allein für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Zuschlags ist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht
nötig. Für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung besteht
deshalb kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das Gesuch
nicht einzutreten ist.
Obergericht, 21. September 2005, OG V 05 37
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass …
– der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter nach dem Zuschlag
erst nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden darf, sofern nicht
das Obergericht einer gegen den Zuschlag eingereichten
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art.
41 Abs. 1 SubV);
– diese Bestimmung aber nicht die Nichtigkeit des vor Ablauf der
Beschwerdefrist abgeschlossenen Vertrages bewirkt; ein nach dem Zuschlag,
aber vor Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossener Vertrag deshalb
Bestand hat (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 14.02.2003, OG V
01 23, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in
den Jahren 2002 und 2003, Nr. 30 S. 73 ff. E. 4 ff.); das Obergericht in einem
solchen Fall lediglich feststellen kann, dass die Verfügung rechtswidrig ist
(Art. 49 Abs. 2 SubV), dagegen den abgeschlossenen Vertrag nicht aufheben
kann;
– die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 9. Juni
2005 mitteilte, dass deren Angebot nicht berücksichtigt werden konnte; sie
ihnen mit Verfügung vom 21. Juni 2005 die wesentlichen Gründe eröffnete,
die zur Nichtberücksichtigung des Angebots führten; nach Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens vor der paritätischen Kommission im öffentlichen
Beschaffungswesen am 4. Juli 2005 die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Juli
2005 an diese wie auch an das Obergericht mitteilte, dass sie die
Werkverträge über die vom Zuschlag erfassten Arbeiten abgeschlossen habe,
was sie mit der Kopie des abgeschlossenen Werkvertrags belegte; der
abgeschlossene Werkvertrag nicht nichtig ist; er vom Obergericht auch nicht
aufgehoben werden kann;
– die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verhindern soll, dass durch
den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung rechtliche und tatsächliche
Präjudizien geschaffen werden, welche den Entscheid in der Hauptsache
vorweg nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, §
25 N. 2 m.H.); die aufschiebende Wirkung also nur soweit gewährt werden
kann, als das Obergericht in der Hauptsache überhaupt noch entscheiden
kann;
– da das Obergericht den abgeschlossenen Vertrag nicht aufheben kann,
durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch nicht dessen Vollzug
verhindert werden kann (Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 653; Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das
öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rnr. 548); allein
für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung nicht nötig ist;
– für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung deshalb kein
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen besteht; auf das Gesuch
nicht einzutreten ist; …