Procurement Review: Requirement for Substantive Justification in Contract Award Notification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a public procurement review, the court held that a procuring authority's notification to an unsuccessful bidder regarding the non-award of a contract must not only detail the respective ratings of the unsuccessful and successful bidders but also articulate the reasoning behind any identical or differential evaluations. Merely providing a comparison table of criteria evaluations is insufficient for a legally compliant justification under relevant submission ordinances, as such reasoning is required to allow the affected party to assess the decision's scope and pursue an appeal effectively. Consequently, the decision was quashed and remanded for a proper, substantive justification that clearly explains the rationale behind the scoring across all relevant criteria, ensuring a distinction is maintained between suitability criteria and award criteria.
Legislator-Regeste
AmtlichÖffentliches Beschaffungswesen. Art. 23, Art. 33 Abs. 1 lit. c, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 23, Art. 33 Abs. 1 lit. c, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 SubV. Die Vergabebehörde hat dem nicht berücksichtigten Anbieter nicht nur mitzuteilen, wie er und der berücksichtigte Anbieter bewertet worden sind, sondern sie hat auch zu erklären, warum die gleiche oder unterschiedliche Bewertung erfolgt ist. Andernfalls liegt gar keine Begründung vor. Eignungskriterien beziehen sich auf die Eignung eines Unternehmens zur Erfüllung eines bestimmten Auftrages. Erfüllt der Anbieter die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr, ist sein Angebot nach Art. 33 Abs. 1 lit. c SubV nicht zu berücksichtigen. Von den bei Eignung des Anbieters (und mangels anderer Ausschlussgründe) zugelassenen Angeboten erhält gemäss Art. 35 Abs. 1 SubV das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Das wirtschaftlich günstigste Angebot wird durch Bewertung des Preises und weiterer Zuschlagskriterien ermittelt. Eignungs- und Zuschlagskriterien sind auseinander zu halten. Ob ein bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium behandelt wird, ergibt sich aus dessen Verwendung in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen. Wurden in der Arbeitsausschreibung die publizierten Kriterien ausdrücklich als Zuschlagskriterien bezeichnet, bedeutet das, dass unter diesen Kriterien nicht die Eignung der Anbieter zu prüfen ist, sondern die Angebote zu bewerten sind. Soweit die Angebote die Zuschlagskriterien in unterschiedlichem Masse erfüllen, ist eine entsprechend unterschiedliche Bewertung vorzunehmen.
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KI-generiertThe decision was overturned and the case remanded for proper justification because the original reasoning did not meet the requirements of this article.
This provision governs the imposition of court costs, although not explicitly cited in the dispositive, it is implied by the context of a final decision in an administrative proceeding if costs were assessed.
Volltext
Nr. 42 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 23, Art. 33 Abs. 1 lit.
c, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 SubV. Die Vergabebehörde hat
dem nicht berücksichtigten Anbieter nicht nur mitzuteilen, wie er
und der berücksichtigte Anbieter bewertet worden sind, sondern
sie hat auch zu erklären, warum die gleiche oder
unterschiedliche Bewertung erfolgt ist. Andernfalls liegt gar
keine Begründung vor. Eignungskriterien beziehen sich auf die
Eignung eines Unternehmens zur Erfüllung eines bestimmten
Auftrages. Erfüllt der Anbieter die in der Ausschreibung und in
den Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungskriterien
nicht oder nicht mehr, ist sein Angebot nach Art. 33 Abs. 1 lit. c
SubV nicht zu berücksichtigen. Von den bei Eignung des
Anbieters (und mangels anderer Ausschlussgründe)
zugelassenen Angeboten erhält gemäss Art. 35 Abs. 1 SubV das
wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Das
wirtschaftlich günstigste Angebot wird durch Bewertung des
Preises und weiterer Zuschlagskriterien ermittelt. Eignungs- und
Zuschlagskriterien sind auseinander zu halten. Ob ein
bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium
behandelt wird, ergibt sich aus dessen Verwendung in der
Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen. Wurden
in der Arbeitsausschreibung die publizierten Kriterien
ausdrücklich als Zuschlagskriterien bezeichnet, bedeutet das,
dass unter diesen Kriterien nicht die Eignung der Anbieter zu
prüfen ist, sondern die Angebote zu bewerten sind. Soweit die
Angebote die Zuschlagskriterien in unterschiedlichem Masse
erfüllen, ist eine entsprechend unterschiedliche Bewertung
vorzunehmen.
Obergericht, 21. November 2005, OG V 05 34
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 39 Abs. 1 SubV eröffnet der Auftraggeber auf Gesuch hin dem
Anbieter die wesentlichen Gründe, die zur Nichtberücksichtigung seines
Angebotes führten. Dass abgewiesene Anbieter Anspruch auf eine kurze
Begründung der Nichtberücksichtigung ihres Angebotes haben, ergibt sich
bereits aus Art. 13 lit. h IVöB (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
09.09.1996 an den Landrat zur Verordnung über das öffentliche
Beschaffungswesen [Submissionsverordnung], Beil. 2 S. 20). Die Pflicht zur
Begründung einer Verfügung ergibt sich auch aus Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV,
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Begründung soll dem
Adressaten der Verfügung erlauben, die Tragweite der Entscheidung zu
beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz
weiterzuziehen. Die Behörde hat deshalb die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte anzugeben und aufzuzeigen, von welchen Überlegungen sie
sich leiten liess (BGE 126 I 102 f. E. 2b; Entscheid Obergericht des Kantons
Uri vom 09.04.2003, OG V 02 18, E. 2e; Häfelin/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1706). Der Beschwerdeführer
rügt, dass die Vorinstanz in der entsprechenden Verfügung vom 3. Juni 2005
lediglich auf eine Vergleichstabelle verwiesen hat. Bei dieser Tabelle dürfte es
sich um die Vergleichstabelle mit allen Offerenten handeln, welche schon dem
Beschluss der Vorinstanz über die Erteilung des Zuschlags beilag. In dieser
Tabelle sind lediglich die Bewertungen der Offerten zu den verschiedenen
Kriterien enthalten. Zudem sind diese Kriterien mit ganz wenigen Stichworten
umschrieben. Damit ist die Verfügung vom 3. Juni 2005 zu knapp begründet.
Die Anforderungen an eine Begründung gemäss Art. 39 Abs. 1 SubV erfüllt
die Verfügung vom 3. Juni 2005 weder für sich allein noch in Verbindung mit
der beigelegten Tabelle. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nicht nur
mitzuteilen, wie er und die Beigeladene bewertet worden sind, sondern sie hat
auch zu erklären, warum die gleiche oder unterschiedliche Bewertung erfolgt
ist. Sonst liegt gar keine Begründung vor (Entscheid Obergericht des Kantons
Uri vom 09.04.2003, OG V 02 18, publ. in Rechenschaftsbericht über die
Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2002 und 2003, Nr. 29). Die
Verfügung ist schon deshalb aufzuheben und die Sache zur
rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.