Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.42 • REB UR 04.05.42 KI-generiert

Procurement Review: Requirement for Substantive Justification in Contract Award Notification

Geschäftsnummer 04.05.42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public procurement review, the court held that a procuring authority's notification to an unsuccessful bidder regarding the non-award of a contract must not only detail the respective ratings of the unsuccessful and successful bidders but also articulate the reasoning behind any identical or differential evaluations. Merely providing a comparison table of criteria evaluations is insufficient for a legally compliant justification under relevant submission ordinances, as such reasoning is required to allow the affected party to assess the decision's scope and pursue an appeal effectively. Consequently, the decision was quashed and remanded for a proper, substantive justification that clearly explains the rationale behind the scoring across all relevant criteria, ensuring a distinction is maintained between suitability criteria and award criteria.

Legislator-Regeste

Amtlich

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 23, Art. 33 Abs. 1 lit. c, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 23, Art. 33 Abs. 1 lit. c, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 SubV. Die Vergabebehörde hat dem nicht berücksichtigten Anbieter nicht nur mitzuteilen, wie er und der berücksichtigte Anbieter bewertet worden sind, sondern sie hat auch zu erklären, warum die gleiche oder unterschiedliche Bewertung erfolgt ist. Andernfalls liegt gar keine Begründung vor. Eignungskriterien beziehen sich auf die Eignung eines Unternehmens zur Erfüllung eines bestimmten Auftrages. Erfüllt der Anbieter die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr, ist sein Angebot nach Art. 33 Abs. 1 lit. c SubV nicht zu berücksichtigen. Von den bei Eignung des Anbieters (und mangels anderer Ausschlussgründe) zugelassenen Angeboten erhält gemäss Art. 35 Abs. 1 SubV das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Das wirtschaftlich günstigste Angebot wird durch Bewertung des Preises und weiterer Zuschlagskriterien ermittelt. Eignungs- und Zuschlagskriterien sind auseinander zu halten. Ob ein bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium behandelt wird, ergibt sich aus dessen Verwendung in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen. Wurden in der Arbeitsausschreibung die publizierten Kriterien ausdrücklich als Zuschlagskriterien bezeichnet, bedeutet das, dass unter diesen Kriterien nicht die Eignung der Anbieter zu prüfen ist, sondern die Angebote zu bewerten sind. Soweit die Angebote die Zuschlagskriterien in unterschiedlichem Masse erfüllen, ist eine entsprechend unterschiedliche Bewertung vorzunehmen.

Schlagwörter

KI-generiert
materielle Begründetheit Auftraggeber im öffentlichen Beschaffungswesen Eröffnung des Entscheids Zuschlagskriterien Kognitionsbefugnis abgewiesener Bieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 39 Abs. 1 SubV
The decision was overturned and the case remanded for proper justification because the original reasoning did not meet the requirements of this article.
Art. 33 Abs. 1 lit. c SubV
Nr. 42 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 23, Art. 33 Abs. 1 lit.
Art. 35 Abs. 1 SubV
zugelassenen Angeboten erhält gemäss Art. 35 Abs. 1 SubV das
Art. 13 lit. h IVöB
bereits aus Art. 13 lit. h IVöB (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV
Begründung einer Verfügung ergibt sich auch aus Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV,
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Art. 66 Abs. 1 LTF
This provision governs the imposition of court costs, although not explicitly cited in the dispositive, it is implied by the context of a final decision in an administrative proceeding if costs were assessed.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 126 I 102
sich leiten liess (BGE 126 I 102 f.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 39 Abs. 1 SubV

The decision was overturned and the case remanded for proper justification because the original reasoning did not meet the requirements of this article.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, although not explicitly cited in the dispositive, it is implied by the context of a final decision in an administrative proceeding if costs were assessed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nr. 42 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 23, Art. 33 Abs. 1 lit.

c, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 SubV. Die Vergabebehörde hat

dem nicht berücksichtigten Anbieter nicht nur mitzuteilen, wie er

und der berücksichtigte Anbieter bewertet worden sind, sondern

sie hat auch zu erklären, warum die gleiche oder

unterschiedliche Bewertung erfolgt ist. Andernfalls liegt gar

keine Begründung vor. Eignungskriterien beziehen sich auf die

Eignung eines Unternehmens zur Erfüllung eines bestimmten

Auftrages. Erfüllt der Anbieter die in der Ausschreibung und in

den Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungskriterien

nicht oder nicht mehr, ist sein Angebot nach Art. 33 Abs. 1 lit. c

SubV nicht zu berücksichtigen. Von den bei Eignung des

Anbieters (und mangels anderer Ausschlussgründe)

zugelassenen Angeboten erhält gemäss Art. 35 Abs. 1 SubV das

wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Das

wirtschaftlich günstigste Angebot wird durch Bewertung des

Preises und weiterer Zuschlagskriterien ermittelt. Eignungs- und

Zuschlagskriterien sind auseinander zu halten. Ob ein

bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium

behandelt wird, ergibt sich aus dessen Verwendung in der

Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen. Wurden

in der Arbeitsausschreibung die publizierten Kriterien

ausdrücklich als Zuschlagskriterien bezeichnet, bedeutet das,

dass unter diesen Kriterien nicht die Eignung der Anbieter zu

prüfen ist, sondern die Angebote zu bewerten sind. Soweit die

Angebote die Zuschlagskriterien in unterschiedlichem Masse

erfüllen, ist eine entsprechend unterschiedliche Bewertung

vorzunehmen.

Obergericht, 21. November 2005, OG V 05 34

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 39 Abs. 1 SubV eröffnet der Auftraggeber auf Gesuch hin dem

Anbieter die wesentlichen Gründe, die zur Nichtberücksichtigung seines

Angebotes führten. Dass abgewiesene Anbieter Anspruch auf eine kurze

Begründung der Nichtberücksichtigung ihres Angebotes haben, ergibt sich

bereits aus Art. 13 lit. h IVöB (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

09.09.1996 an den Landrat zur Verordnung über das öffentliche

Beschaffungswesen [Submissionsverordnung], Beil. 2 S. 20). Die Pflicht zur

Begründung einer Verfügung ergibt sich auch aus Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV,

Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Begründung soll dem

Adressaten der Verfügung erlauben, die Tragweite der Entscheidung zu

beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz

weiterzuziehen. Die Behörde hat deshalb die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte anzugeben und aufzuzeigen, von welchen Überlegungen sie

sich leiten liess (BGE 126 I 102 f. E. 2b; Entscheid Obergericht des Kantons

Uri vom 09.04.2003, OG V 02 18, E. 2e; Häfelin/Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1706). Der Beschwerdeführer

rügt, dass die Vorinstanz in der entsprechenden Verfügung vom 3. Juni 2005

lediglich auf eine Vergleichstabelle verwiesen hat. Bei dieser Tabelle dürfte es

sich um die Vergleichstabelle mit allen Offerenten handeln, welche schon dem

Beschluss der Vorinstanz über die Erteilung des Zuschlags beilag. In dieser

Tabelle sind lediglich die Bewertungen der Offerten zu den verschiedenen

Kriterien enthalten. Zudem sind diese Kriterien mit ganz wenigen Stichworten

umschrieben. Damit ist die Verfügung vom 3. Juni 2005 zu knapp begründet.

Die Anforderungen an eine Begründung gemäss Art. 39 Abs. 1 SubV erfüllt

die Verfügung vom 3. Juni 2005 weder für sich allein noch in Verbindung mit

der beigelegten Tabelle. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nicht nur

mitzuteilen, wie er und die Beigeladene bewertet worden sind, sondern sie hat

auch zu erklären, warum die gleiche oder unterschiedliche Bewertung erfolgt

ist. Sonst liegt gar keine Begründung vor (Entscheid Obergericht des Kantons

Uri vom 09.04.2003, OG V 02 18, publ. in Rechenschaftsbericht über die

Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2002 und 2003, Nr. 29). Die

Verfügung ist schon deshalb aufzuheben und die Sache zur

rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.