Reversal of Tax Security Order Due to Insufficient Substantiation of Asset Danger
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a security order for state and municipal taxes, following tax reassessments and fines for prior years, noting that the order improperly included federal taxes and made unsubstantiated claims regarding future tax liabilities. The court reasoned that under the relevant statute, demanding security requires the payment of taxes to appear objectively endangered based on concrete circumstances, not merely on the assumption that assets might be untraceable or due to the taxpayer's general non-cooperation during the assessment phase. Specifically, the court found the lower authority failed to sufficiently substantiate the allegations of asset withdrawal or systematic concealment of wealth by providing details about the amounts withdrawn or the nature of undisclosed assets, rendering the security order void due to insufficient justification, and thus the appeal was granted and the order overturned.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonale direkte Steuern. Art. 203 Abs. 1 StG. | Kantonale direkte Steuern. Art. 203 Abs. 1 StG. Sicherstellung von geschuldeten Steuern. Wann scheint die Bezahlung der geschuldeten Steuern als gefährdet? Umschreibung der entsprechenden Voraussetzungen für eine Sicherstellungsverfügung. In concreto Aufhebung der Sicherstellungsverfügung infolge deren ungenügender Begründung. Keine Pflicht des Obergerichtes, sämtliche Steuerakten edieren zu lassen, um sich selbst ein Bild über die Umstände zu machen, ohne dass die Vorinstanz substanziierte Ausführungen über die Gefährdung macht.
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KI-generiertThis provision is the basis under which the tax authorities can demand security when the payment of due taxes appears to be endangered, which was the core issue of the appeal.
Mentioned to establish that a separate security order under this article would have been necessary for the direct federal taxes, influencing the scope and validity of the existing order.
Cited as the relevant article for subsequent tax liabilities (Nachsteuern) that could have formed the basis for a confirmed portion of the security order.
Cited as the relevant article for fines (Bussen) that could have formed the basis for a confirmed portion of the security order.
Volltext
Nr. 40 Kantonale direkte Steuern. Art. 203 Abs. 1 StG. Sicherstellung von geschuldeten Steuern. Wann scheint die Bezahlung der geschuldeten Steuern als gefährdet? Umschreibung der entsprechenden Voraussetzungen für eine Sicherstellungsverfügung. In concreto Aufhebung der Sicherstellungsverfügung infolge deren ungenügender Begründung. Keine Pflicht des Obergerichtes, sämtliche Steuerakten edieren zu lassen, um sich selbst ein Bild über die Umstände zu machen, ohne dass die Vorinstanz substanziierte Ausführungen über die Gefährdung macht. Obergericht, 29. Mai 2005, OG V 05 6
Aus den Erwägungen:
3. Gegen den Beschwerdeführer liegen mit Datum vom 11. November 2004 je eine Nachsteuerund Bussenverfügung für die Staatsund Gemeindesteuern 1995 bis 1998 im Betrag von insgesamt Fr. 489’300.– und für die direkte Bundessteuer 1995 und 1998 im Betrag von insgesamt Fr. 122’500.– vor. Gemäss Vorinstanz wurden gegen beide Verfügungen keine Einsprachen erhoben, so dass sie rechtskräftig sind. Die vom Beschwerdeführer gemachten Einwände gegen die veranlagten Nachsteuern und Bussen sind deshalb im vorliegenden Verfahren nicht auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
4. a) Die Sicherstellungsverfügung vom 13. Januar 2005 geht auf die Sicherstellung von ordentlichen Staatsund Gemeindesteuern bzw. entsprechender Nachsteuern und Bussen infolge unvollständiger Steuererklärungen des Beschwerdeführers für die Veranlagung der ordentlichen Staatsund Gemeindesteuern. Dass die Sicherstellungsverfügung nur für die ordentlichen Staatsund Gemeindesteuern bzw. entsprechende Bussen und Nachsteuern gilt, ergibt sich nicht nur aus dem Untertitel der Verfügung, sondern auch aus den angerufenen Gesetzesbestimmungen (Art. 203 StG) und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht als Rechtsmittelbelehrung. Die Sicherstellungsverfügung gilt somit nicht für die direkte Bundessteuer bzw. entsprechende Nachsteuern und Bussen, deren Sicherstellung sich nach Art. 169 DBG richtet. Gegen Sicherstellungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer muss Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt ans Bundesgericht erhoben werden (Art. 169 Abs. 3 DBG).
b) Aus einer provisorischen Berechnung der Steuerschulden des Beschwerdeführers für die Sicherstellungsverfügung ist aber ersichtlich, dass der Betrag der Sicherstellungsverfügung von Fr. 700’000.– auch Nachsteuern und Bussen für die direkte Bundessteuer umfasst. Für diese wäre eine eigene Sicherstellungsverfügung nach den Vorgaben von Art. 169 DBG zu erlassen gewesen. In der Sicherstellungsverfügung für die ordentlichen Staatsund Gemeindesteuern können sie nicht berücksichtigt werden. Daran ändert nichts, dass Art. 169 DBG und Art. 203 StG weitgehend ähnlich lauten. Mutmassliche ausstehende Steuern ab 1999 im Betrag von mindestens Fr. 100’000.– werden überhaupt nicht weiter begründet. Sie sind damit nicht genügend wahrscheinlich für die Sicherstellungsverfügung.
c) Die angefochtene Verfügung könnte nur für den Betrag der in der Verfügung vom 11. November 2004 auferlegten Staatsund Gemeindesteuern und den Nachsteuern gemäss Art. 186 StG und Bussen gemäss Art. 210 StG bestätigt werden, d.h. für einen Betrag von maximal Fr. 489’300.–. Sie ist aus nachfolgendem Grund vollumfänglich aufzuheben.
5. a) Nach Art. 203 Abs. 1 StG können die Steuerbezugsorgane auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen, wenn die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuern als gefährdet erscheint. Die Vorinstanz behauptet den zweiten Fall, dass die Bezahlung der geschuldeten Steuern als gefährdet erscheint. Dafür genügt eine objektive Gefährdung der Steuerforderung aufgrund der gesamten Umstände. Die Gefährdung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes («erscheint») nur glaubhaft zu machen (vgl. ASA 66 S. 481 E. 2; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 181 N. 4). Die blosse Vermutung, dass die Forderung mangels Aktiven beim Pflichtigen vielleicht nicht eingetrieben werden kann, genügt aber nicht (vgl. ASA 65 S.
645 E. 4a, S. 388 E. 2b).
b) In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er im Jahre 2003 von Bankkonti das Geld abgehoben hat. Sinngemäss macht die Vorinstanz geltend, dass der Beschwerdeführer die Gelder dem Zugriff der Zwangsvollstreckung entzog oder zu entziehen versuchte. Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er sich im laufenden Verfahren wegen Steuerwiderhandlungen weigert, die verlangten Unterlagen herauszugeben. In der Nachsteuerund Bussenverfügung vom
11. November 2004 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er Einkommen und Vermögen in den Steuererklärungen nicht vollständig deklariert habe.
c) Mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren gefährdet die Bezahlung der geschuldeten Steuern noch nicht direkt. Es wird nur die Veranlagung der geschuldeten Steuern erschwert. Das blosse Bestreiten der Steuerpflicht oder die Verweigerung einer von den Veranlagungsbehörden verlangten Auskunft genügt deshalb für eine Sicherstellungsverfügung noch nicht (vgl. ASA 65 S. 645 E. 4a, S. 388 E. 2b); die Hinterziehung von Steuern und die erst unter dem Druck einer hängigen Untersuchung erfolgte Offenlegung von Konti begründen in der Regel noch keinen ausreichenden Grund für eine Sicherstellung (vgl. ASA 64
S. 322 E. 2c). Eine Steuergefährdung ist aber dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommensund Vermögenssituation verschleiert (vgl. ASA 65 S. 646 E. 4b;
S. 388 E. 2b). Was für Einkommensund Vermögensbestandteile der Beschwerdeführer in der Steuererklärung nicht angegeben habe, wird von der Vorinstanz nicht angegeben. Dass deren unterbliebene Deklaration auf eine systematische Verschleierung hinausläuft, ergibt sich aus der Sicherstellungsoder aus der Nachsteuerund Bussenverfügung auch nicht. Dasselbe gilt für die unterbliebene Herausgabe von Unterlagen im Verfahren wegen Steuerwiderhandlungen.
d) Eine Sicherstellung ist dann angezeigt, wenn der Steuerpflichtige Anstalten trifft, die darauf schliessen lassen, dass er Vermögenswerte dem Zugriff des Fiskus entziehen will, bspw. durch Verlagerung ins Ausland oder auf geheime Konten (vgl. ASA 64 S. 322 E. 2d). Der leichten Verwertbarkeit und Verschiebbarkeit der vorhandenen Vermögenswerte kommt dabei erhebliche Bedeutung zu (vgl. ASA 65 S. 647 E. 4b, S. 389 E. 3; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O.). Die Vorinstanz substantiiert aber den Vorwurf, Gelder abzuheben, abgesehen vom Jahr in keiner Weise. Sie gibt nicht an, wann (im Jahr 2003) der Beschwerdeführer welche Beträge bei welchen Banken von welchen Konti abgehoben hat. Sie äussert sich auch nicht dazu, was der Beschwerdeführer mit den abgehobenen Beträgen mutmasslich gemacht hat (verbraucht oder verborgen), d.h. weshalb der Beschwerdeführer mit dem Abzug der Gelder die Zwangsvollstreckung behindert. Von der Vorinstanz ist auch kein Beleg eingereicht worden, aus dem sich die genannten Umstände ergeben würden. Mangels genügender Substantiierung ist das Obergericht nicht imstande, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und einzuverlangen. Ohne Grundlagen kann die Gefährdung der Steuerforderung aber nicht glaubhaft gemacht werden.
e) Die Vorinstanz behauptet in der Stellungnahme, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass die Bezahlung der Steuern nicht gefährdet sei. Das stimmt nicht. Der Beschwerdeführer hat sich dazu zwar nicht ausdrücklich geäussert. Er hat aber die Ausführungen in der Sicherstellungsverfügung umfassend bestritten («bestreite das ganze!»). Ausdrückliche Zugeständnisse hat der Beschwerdeführer keine gemacht.
f) Dass sich die Gefährdung der Steuerforderung aus den gesamten Umständen ergeben muss, verpflichtet das Obergericht nicht, sämtliche Steuerakten edieren zu lassen, um sich selbst ein Bild über diese Umstände zu machen, ohne dass die Vorinstanz substantiierte Ausführungen über die Gefährdung macht.
g) Es fehlt eine Grundlage für die Behauptung der Vorinstanz, dass die Bezahlung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Steuern gefährdet erscheint. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.