Suspensive Effect of Appeal on Public Employment Termination, Illness Protection Periods, and Justified Termination for False Accusation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether the suspensive effect of an appeal on a termination order in a public-law employment relationship halts only the enforceability or also the effectiveness of the order, holding that this must be decided on a case-by-case basis, and in this instance, it suspended the termination's effectiveness, delaying the termination date until the appeal decision becomes final, meaning the employee need not repay wages received during that period. Furthermore, the court confirmed that separate illnesses trigger new statutory protection periods against termination, even partial disability protects the entire workload, and that falsely accusing a superior of serious criminal misconduct provides an objectively justified reason for termination under the relevant statute.
Legislator-Regeste
AmtlichPersonalrecht. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. Art. 15 Abs. 6, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d PV. | Personalrecht. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. Art. 15 Abs. 6, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d PV. Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Es ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit oder aber auch die Wirksamkeit einer Verfügung hemmt. Unterschiedliche Rechtsfolgen. In concreto Aufschub der Wirksamkeit der angefochtenen Kündigungsverfügung und damit Verschiebung des Kündigungstermins bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Beschwerdeführer den bezogenen Lohn nicht zurückerstatten. Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheiten oder Unfällen, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen, arbeitsunfähig, so löst jede neue Krankheit oder jeder neue Unfall eine neue gesetzliche Schutzfrist aus, während welcher der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht gültig kündigen kann. Auch die nur teilweise Verhinderung an der Arbeitsleistung löst den zeitlichen Kündigungsschutz aus. Dieser gilt für das ganze Arbeitspensum und nicht nur im Umfang der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf der Sperrfrist kann für das ganze Arbeitspensum die Kündigung ausgesprochen werden und nicht nur im Umfang der bisherigen teilweisen Arbeitsunfähigkeit. In casu löste die Verschlimmerung der Krankheit keine neue Sperrfrist aus. Die Kündigung war deshalb nicht nichtig. Bejahung eines sachlich zureichenden Kündigungsgrundes gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. d PV bei einem Angestellten, der die vorgesetzte Person gegenüber deren Vorgesetzten ohne ausreichende Gründe strafrechtlich relevanter Verfehlungen (Unterschlagung von Bussengeldern, Bestechlichkeit) bezichtigt.
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KI-generiertThis article addresses the termination of the employment relationship due to illness or accident, which is central to the dispute, although the ultimate ruling cited procedural rules.
Cited to explain the court's limited power to issue a mere finding of unjustified termination, rather than annulling the decision.
Cited to explain the subsequent competence of the Government Council in case of a finding of unjustified termination.
Volltext
Nr. 37 Personalrecht. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR. Art. 64 i.V.m. Art.
50 Abs. 1 VRPV. Art. 15 Abs. 6, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d PV.
Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Es ist
von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung
lediglich die Vollziehbarkeit oder aber auch die Wirksamkeit einer
Verfügung hemmt. Unterschiedliche Rechtsfolgen. In concreto
Aufschub der Wirksamkeit der angefochtenen
Kündigungsverfügung und damit Verschiebung des
Kündigungstermins bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des
Beschwerdeentscheids. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der
Beschwerdeführer den bezogenen Lohn nicht zurückerstatten. Ist
ein Arbeitnehmer wegen Krankheiten oder Unfällen, die
untereinander in keinem Zusammenhang stehen, arbeitsunfähig,
so löst jede neue Krankheit oder jeder neue Unfall eine neue
gesetzliche Schutzfrist aus, während welcher der Arbeitgeber
den Arbeitsvertrag nicht gültig kündigen kann. Auch die nur
teilweise Verhinderung an der Arbeitsleistung löst den zeitlichen
Kündigungsschutz aus. Dieser gilt für das ganze Arbeitspensum
und nicht nur im Umfang der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf der
Sperrfrist kann für das ganze Arbeitspensum die Kündigung
ausgesprochen werden und nicht nur im Umfang der bisherigen
teilweisen Arbeitsunfähigkeit. In casu löste die Verschlimmerung
der Krankheit keine neue Sperrfrist aus. Die Kündigung war
deshalb nicht nichtig. Bejahung eines sachlich zureichenden
Kündigungsgrundes gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. d PV bei einem
Angestellten, der die vorgesetzte Person gegenüber deren
Vorgesetzten ohne ausreichende Gründe strafrechtlich relevanter
Verfehlungen (Unterschlagung von Bussengeldern,
Bestechlichkeit) bezichtigt.
Obergericht, 23. Mai 2005, OG V 05 3
Aus den Erwägungen:
2. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist streitig, was die
aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für die
Lohnfortzahlung an den Beschwerdeführer bedeutet.
a) Die aufschiebende Wirkung verhindert einerseits den sofortigen Vollzug
einer Anordnung; anderseits wird dadurch nach herrschender Lehre auch
deren Wirksamkeit überhaupt aufgeschoben (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich
1999, § 25 N. 1 m.H. auf die Lehre). Nach Ansicht des Bundesgerichts ist
dagegen von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung
lediglich die Vollziehbarkeit oder aber auch die Wirksamkeit einer Verfügung
hemme (BGE 112 V 76 E. 2a, 106 Ia 159 E. 5). Die aufschiebende Wirkung
soll verhindern, dass durch den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung
rechtliche und tatsächliche Präjudizien geschaffen werden, welche den
Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen. Die aufschiebende Wirkung
schützt mithin sowohl die Interessen des einzelnen Rechtsmitteleinlegers als
auch jene der entscheidberufenen Rechtsmittelbehörde (Kölz/Bosshart/Röhl,
a.a.O., § 25 N. 2 m.H.).
b) Als Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer die
Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung. Ist die Kündigung nichtig,
dauert das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fort. Die
aufschiebende Wirkung verhindert zumindest die sofortige Vollziehbarkeit der
angefochtenen Kündigungsverfügung. Deshalb gilt während des laufenden
Verfahrens das Arbeitsverhältnis als weiter bestehend und muss solange der
Lohn ausbezahlt werden. Die unterschiedlichen Arten der aufschiebenden
Wirkung sind erst für die Frage von Bedeutung, ob nach einem
Beschwerdeentscheid, der die angefochtene Verfügung bestätigt, der
Beschwerdeführer die während des Beschwerdeverfahrens empfangenen
Lohnzahlungen zurückzuerstatten hat. Würde die aufschiebende Wirkung nur
den Vollzug der Verfügung hemmen, würde nach deren Bestätigung im
Beschwerdeentscheid die Kündigung ab dem in der angefochtenen Verfügung
gesetzten Kündigungstermin gelten. Die danach empfangenen
Lohnzahlungen wären also zurückzuerstatten. Würde dagegen auch die
Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung aufgeschoben, würde der
Kündigungstermin bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des
Beschwerdeentscheids verschoben. Der Beschwerdeführer müsste bis zu
diesem Zeitpunkt den Lohn nicht zurückbezahlen.
c) Ein unterliegender Beschwerdeführer soll aus der aufschiebenden
Wirkung der erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Schaden der
Gegenpartei keinen Vorteil ziehen (BGE 117 V 77 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl,
a.a.O., § 25 N. 43). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
bedeutet aber auch, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung weiter
erbringen muss. Solange hat er Anspruch auf Lohn. Im vorliegenden Fall
konnte der Beschwerdeführer zwar nicht arbeiten, weil er krankgeschrieben
war und weiterhin ist. Ob während krankheitsbedingter Absenz der Lohn zu
bezahlen ist, richtet sich aber nicht nach der aufschiebenden Wirkung eines
ergriffenen Rechtsmittels, sondern nach den Bestimmungen über die
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch wenn die Vorinstanz trotz
aufschiebender Wirkung der Beschwerde bei verbliebener Arbeitsfähigkeit auf
einer Freistellung beharrt hätte, wäre sie lohnpflichtig geblieben. Der
Beschwerdeführer hätte sich nur anrechnen lassen müssen, was er durch
anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hätte
(vgl. Staehelin/Vischer, in Zürcher Kommentar, 1996, N. 29 zu Art. 335 OR),
was vorliegend wegen Krankheit nicht möglich gewesen wäre.
d) Anders hätte es sich dann verhalten, wenn der Beschwerdeführer nur
wie im Eventualbegehren die Feststellung beantragt hätte, dass das
Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer in ungerechtfertigter Weise
aufgelöst wurde. Denn hält das Obergericht eine angefochtene Auflösung des
Arbeitsverhältnisses für ungerechtfertigt, hat es nach Art. 72 Abs. 1 PV nur
einen entsprechenden Feststellungsentscheid zu treffen. Im Anschluss daran
hat gemäss Art. 72 Abs. 2 PV der Regierungsrat zu entscheiden, ob er trotz
des Gerichtsurteils an der Auflösungsverfügung festhält (In diesem Fall hat
der Entlassene einen Schadenersatzanspruch). Die Weiterführung des
Arbeitsverhältnisses liegt insoweit allein in der Kompetenz des
Regierungsrats. Das Gericht kann nicht die Kündigungsverfügung aufheben
und den Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses anordnen. Dann kann aber
auch die aufschiebende Wirkung nicht den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses bewirken. Denn soweit das Obergericht zu einem
Entscheid nicht berechtigt ist, wird durch die sofortige Vollziehbarkeit der
angefochtenen Verfügung der Entscheid des Obergerichts nicht
vorweggenommen. Das hätte im vorliegenden Fall bedeutet, dass die durch
die Kündigung bewirkte Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die
formell angeordnete aufschiebende Wirkung nicht verhindert oder verzögert
worden wäre. Das Arbeitsverhältnis wäre auf jeden Fall auf den
Kündigungstermin, den 31. März 2005, hin beendigt gewesen. Nur bis zu
diesem Termin hätte der Kanton den Lohn zu entrichten gehabt.