Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.36 • REB UR 04.05.36 KI-generiert

Workers' Compensation Insurer Surveillance Evidence Admissibility and Weight

Geschäftsnummer 04.05.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case addresses the admissibility and utilization of secretly obtained video surveillance evidence by a workers' compensation insurer in assessing an insured's degree of incapacity for work, where an expert based his 20% incapacity assessment solely on these recordings made without the claimant's knowledge. The court reasoned that while such covert evidence gathering by a workers' compensation insurer might be permissible under public law, any resulting evidence is subject to free evaluation of evidence, necessitating consideration of the risk that private investigators, operating under pressure for results, may selectively record observations that challenge the claimant's disability, thereby creating a distorted view of their health; consequently, the court chose to rely on a conflicting expert opinion based on a personal examination rather than the surveillance-based assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

UV. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG. Art. 58 UVG. | UV. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG. Art. 58 UVG. Versicherungsaussendienstmitarbeiter. Verdeckte Beobachtung (Videoaufnahmen). Zulässigkeit der Beweiserhebung und Verwertung der Beweise durch einen UVG-Versicherer. Freie Beweiswürdigung. Berücksichtigung der Gefahr, dass die mit der Beobachtung betrauten Privatdetektive unter Erfolgsdruck einseitig vor allem jene Beobachtungen festhielten und an die Beschwerdegegnerin weiterleiteten, die die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellten, und so ein verzerrtes Bild von seinem Gesundheitszustand schufen. Im zu beurteilenden Fall keine Abstützung auf die Videoaufnahmen.

Schlagwörter

KI-generiert
Überwachungsmaterial Unfallversicherungsleistungen Versicherer Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Freibeweis Aktengutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 324
In einem ähnlichen Fall durfte gemäss BGE 129 V 324
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Volltext

Nr. 36 UV. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG. Art. 58 UVG.

Versicherungsaussendienstmitarbeiter. Verdeckte Beobachtung

(Videoaufnahmen). Zulässigkeit der Beweiserhebung und

Verwertung der Beweise durch einen UVG-Versicherer. Freie

Beweiswürdigung. Berücksichtigung der Gefahr, dass die mit der

Beobachtung betrauten Privatdetektive unter Erfolgsdruck

einseitig vor allem jene Beobachtungen festhielten und an die

Beschwerdegegnerin weiterleiteten, die die Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdeführers in Frage stellten, und so ein verzerrtes

Bild von seinem Gesundheitszustand schufen. Im zu

beurteilenden Fall keine Abstützung auf die Videoaufnahmen.

Obergericht, 22. November 2004, OG V 03 24

Aus den Erwägungen:

3. …

b) Dr. C hat den Grad der Arbeitsunfähigkeit auf 20 % beziffert. Er hat den

Beschwerdeführer aber nicht persönlich untersucht, sondern stützt seine

Aussagen und Annahmen neben dem Aktendossier der Beschwerdegegnerin

nur auf Videoaufnahmen des Beschwerdeführers, die ohne dessen Wissen

gemacht worden sind. In einem ähnlichen Fall durfte gemäss BGE 129 V 324

ff. E. 3.3.3 die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

Überwachungsberichte und Videobänder als Beweismittel verwerten,

nachdem eine private Haftpflichtversicherung eine Person in zulässiger Weise

durch einen Privatdetektiv überwachen liess. Es stützte sich dabei auf aArt.

47 UVG, welcher dem Versicherer eine Pflicht zur Sachverhaltsabklärung

auferlegte, ohne dabei eine Beschränkung der Beweismittel vorzusehen. Ein

öffentliches Interesse und die Verhältnismässigkeit für eine Einschränkung in

den Grundrechten gemäss Art. 36 BV wurden bejaht. Ob eine solche

Beweisaufnahme durch die SUVA selbst zulässig wäre, liess das

Bundesgericht aber offen. Im vorliegenden Fall hat nicht die SUVA, sondern

die Beschwerdegegnerin als private Versicherungsgesellschaft die

Beobachtung veranlasst. Sie ist aber ein Versicherer i.S. von Art. 58 UVG.

Damit untersteht das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer dem

öffentlichen Recht. Als gesetzliche Grundlage für die Beobachtung kann neu

Art. 43 Abs. 1 ATSG herangezogen werden. Ebenso dürften das öffentliche

Interesse und die Verhältnismässigkeit auch für die Erhebung der Beweise

und nicht nur deren Verwertung durch einen UVG-Versicherer gegeben sein.

Doch auch wenn die Beweiserhebung durch verdeckte Beobachtung zulässig

ist, unterliegen die dadurch erhaltenen Beweismittel der freien

Beweiswürdigung. Dabei ist die Gefahr zu berücksichtigen, dass die mit der

Beobachtung betrauten Privatdetektive unter Erfolgsdruck einseitig vor allem

jene Beobachtungen festhielten und an die Beschwerdegegnerin

weiterleiteten, die die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage

stellten, und so ein verzerrtes Bild von seinem Gesundheitszustand schufen.

Deshalb wird vorliegend wie schon durch die Beschwerdegegnerin für die

Bemessung der Invalidität auf das Gutachten von Dr. D abgestellt, der den

Beschwerdeführer persönlich untersucht hat. Auf das Gutachten von Dr. C

kann aber insoweit uneingeschränkt abgestellt werden, als er seine

Ausführungen nicht auf die Video-Aufnahmen abstützt.