Workers' Compensation Insurer Surveillance Evidence Admissibility and Weight
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case addresses the admissibility and utilization of secretly obtained video surveillance evidence by a workers' compensation insurer in assessing an insured's degree of incapacity for work, where an expert based his 20% incapacity assessment solely on these recordings made without the claimant's knowledge. The court reasoned that while such covert evidence gathering by a workers' compensation insurer might be permissible under public law, any resulting evidence is subject to free evaluation of evidence, necessitating consideration of the risk that private investigators, operating under pressure for results, may selectively record observations that challenge the claimant's disability, thereby creating a distorted view of their health; consequently, the court chose to rely on a conflicting expert opinion based on a personal examination rather than the surveillance-based assessment.
Legislator-Regeste
AmtlichUV. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG. Art. 58 UVG. | UV. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG. Art. 58 UVG. Versicherungsaussendienstmitarbeiter. Verdeckte Beobachtung (Videoaufnahmen). Zulässigkeit der Beweiserhebung und Verwertung der Beweise durch einen UVG-Versicherer. Freie Beweiswürdigung. Berücksichtigung der Gefahr, dass die mit der Beobachtung betrauten Privatdetektive unter Erfolgsdruck einseitig vor allem jene Beobachtungen festhielten und an die Beschwerdegegnerin weiterleiteten, die die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellten, und so ein verzerrtes Bild von seinem Gesundheitszustand schufen. Im zu beurteilenden Fall keine Abstützung auf die Videoaufnahmen.
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KI-generiertVolltext
Nr. 36 UV. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG. Art. 58 UVG.
Versicherungsaussendienstmitarbeiter. Verdeckte Beobachtung
(Videoaufnahmen). Zulässigkeit der Beweiserhebung und
Verwertung der Beweise durch einen UVG-Versicherer. Freie
Beweiswürdigung. Berücksichtigung der Gefahr, dass die mit der
Beobachtung betrauten Privatdetektive unter Erfolgsdruck
einseitig vor allem jene Beobachtungen festhielten und an die
Beschwerdegegnerin weiterleiteten, die die Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers in Frage stellten, und so ein verzerrtes
Bild von seinem Gesundheitszustand schufen. Im zu
beurteilenden Fall keine Abstützung auf die Videoaufnahmen.
Obergericht, 22. November 2004, OG V 03 24
Aus den Erwägungen:
3. …
b) Dr. C hat den Grad der Arbeitsunfähigkeit auf 20 % beziffert. Er hat den
Beschwerdeführer aber nicht persönlich untersucht, sondern stützt seine
Aussagen und Annahmen neben dem Aktendossier der Beschwerdegegnerin
nur auf Videoaufnahmen des Beschwerdeführers, die ohne dessen Wissen
gemacht worden sind. In einem ähnlichen Fall durfte gemäss BGE 129 V 324
ff. E. 3.3.3 die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Überwachungsberichte und Videobänder als Beweismittel verwerten,
nachdem eine private Haftpflichtversicherung eine Person in zulässiger Weise
durch einen Privatdetektiv überwachen liess. Es stützte sich dabei auf aArt.
47 UVG, welcher dem Versicherer eine Pflicht zur Sachverhaltsabklärung
auferlegte, ohne dabei eine Beschränkung der Beweismittel vorzusehen. Ein
öffentliches Interesse und die Verhältnismässigkeit für eine Einschränkung in
den Grundrechten gemäss Art. 36 BV wurden bejaht. Ob eine solche
Beweisaufnahme durch die SUVA selbst zulässig wäre, liess das
Bundesgericht aber offen. Im vorliegenden Fall hat nicht die SUVA, sondern
die Beschwerdegegnerin als private Versicherungsgesellschaft die
Beobachtung veranlasst. Sie ist aber ein Versicherer i.S. von Art. 58 UVG.
Damit untersteht das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer dem
öffentlichen Recht. Als gesetzliche Grundlage für die Beobachtung kann neu
Art. 43 Abs. 1 ATSG herangezogen werden. Ebenso dürften das öffentliche
Interesse und die Verhältnismässigkeit auch für die Erhebung der Beweise
und nicht nur deren Verwertung durch einen UVG-Versicherer gegeben sein.
Doch auch wenn die Beweiserhebung durch verdeckte Beobachtung zulässig
ist, unterliegen die dadurch erhaltenen Beweismittel der freien
Beweiswürdigung. Dabei ist die Gefahr zu berücksichtigen, dass die mit der
Beobachtung betrauten Privatdetektive unter Erfolgsdruck einseitig vor allem
jene Beobachtungen festhielten und an die Beschwerdegegnerin
weiterleiteten, die die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage
stellten, und so ein verzerrtes Bild von seinem Gesundheitszustand schufen.
Deshalb wird vorliegend wie schon durch die Beschwerdegegnerin für die
Bemessung der Invalidität auf das Gutachten von Dr. D abgestellt, der den
Beschwerdeführer persönlich untersucht hat. Auf das Gutachten von Dr. C
kann aber insoweit uneingeschränkt abgestellt werden, als er seine
Ausführungen nicht auf die Video-Aufnahmen abstützt.