Successive Occupational Benefit Institutions and Temporal Causation for Disability Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the allocation of disability benefit obligations between successive occupational benefit institutions when an already impaired insured person changes employment, concluding that the entitlement under Article 23 of the relevant pension law arises with the institution to which the person belonged at the time the incapacity for work occurred, not the new one. However, for the former institution to remain liable for a disability that manifests after the end of the insurance relationship, a close factual and temporal connection between the initial incapacity and the subsequent disability is required, which the court found absent because the pre-existing susceptibility to acute psychotic decompensation alone did not establish the necessary factual link; instead, a new acute episode was the proximate cause of the later incapacity and disability, leading to the dismissal of the claim against the former institution.
Legislator-Regeste
AmtlichBerufliche Vorsorge. Art. 23 BVG. | Berufliche Vorsorge. Art. 23 BVG. Dieser Bestimmung kommt die Funktion zu, die Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn ein in seiner Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigter Versicherter seine Arbeitsstelle und damit auch die Vorsorgeeinrichtung wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat, ist aber erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In concreto Verneinung des zeitlichen, aber auch des sachlichen Zusammenhangs. Die (belastungsabhängige) besondere Anfälligkeit auf akute psychische Erkrankungen in Form der psychotischen Dekompensationen vermag allein nicht zur sachlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zu führen. Erst eine akute psychische Erkrankung hat zur neuerlichen Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität geführt. Abweisung der Verwaltungsrechtlichen Klage gegen die frühere Vorsorgeeinrichtung auf Leistung einer Invalidenrente.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nr. 35 Berufliche Vorsorge. Art. 23 BVG. Dieser Bestimmung
kommt die Funktion zu, die Leistungspflicht mehrerer
Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn ein in
seiner Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigter Versicherter seine
Arbeitsstelle und damit auch die Vorsorgeeinrichtung wechselt.
Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht
in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung,
sondern gegenüber derjenigen, welcher der Versicherte im
Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit
angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer
beim Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für
die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
eingetretene Invalidität aufzukommen hat, ist aber erforderlich,
dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In concreto
Verneinung des zeitlichen, aber auch des sachlichen
Zusammenhangs. Die (belastungsabhängige) besondere
Anfälligkeit auf akute psychische Erkrankungen in Form der
psychotischen Dekompensationen vermag allein nicht zur
sachlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und
Invalidität zu führen. Erst eine akute psychische Erkrankung hat
zur neuerlichen Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität
geführt. Abweisung der Verwaltungsrechtlichen Klage gegen die
frühere Vorsorgeeinrichtung auf Leistung einer Invalidenrente.
Obergericht, 02. Februar 2005, OG V 04 1