Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.35 • REB UR 04.05.35 KI-generiert

Successive Occupational Benefit Institutions and Temporal Causation for Disability Benefits

Geschäftsnummer 04.05.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the allocation of disability benefit obligations between successive occupational benefit institutions when an already impaired insured person changes employment, concluding that the entitlement under Article 23 of the relevant pension law arises with the institution to which the person belonged at the time the incapacity for work occurred, not the new one. However, for the former institution to remain liable for a disability that manifests after the end of the insurance relationship, a close factual and temporal connection between the initial incapacity and the subsequent disability is required, which the court found absent because the pre-existing susceptibility to acute psychotic decompensation alone did not establish the necessary factual link; instead, a new acute episode was the proximate cause of the later incapacity and disability, leading to the dismissal of the claim against the former institution.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berufliche Vorsorge. Art. 23 BVG. | Berufliche Vorsorge. Art. 23 BVG. Dieser Bestimmung kommt die Funktion zu, die Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn ein in seiner Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigter Versicherter seine Arbeitsstelle und damit auch die Vorsorgeeinrichtung wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat, ist aber erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In concreto Verneinung des zeitlichen, aber auch des sachlichen Zusammenhangs. Die (belastungsabhängige) besondere Anfälligkeit auf akute psychische Erkrankungen in Form der psychotischen Dekompensationen vermag allein nicht zur sachlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zu führen. Erst eine akute psychische Erkrankung hat zur neuerlichen Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität geführt. Abweisung der Verwaltungsrechtlichen Klage gegen die frühere Vorsorgeeinrichtung auf Leistung einer Invalidenrente.

Schlagwörter

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Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Versicherungsleistungen vorbestehende Arbeitsunfähigkeit Vorsorgeverhältnis Invaliditätsversicherung Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nr. 35 Berufliche Vorsorge. Art. 23 BVG. Dieser Bestimmung

kommt die Funktion zu, die Leistungspflicht mehrerer

Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn ein in

seiner Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigter Versicherter seine

Arbeitsstelle und damit auch die Vorsorgeeinrichtung wechselt.

Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht

in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung,

sondern gegenüber derjenigen, welcher der Versicherte im

Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit

angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer

beim Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für

die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses

eingetretene Invalidität aufzukommen hat, ist aber erforderlich,

dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger

sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In concreto

Verneinung des zeitlichen, aber auch des sachlichen

Zusammenhangs. Die (belastungsabhängige) besondere

Anfälligkeit auf akute psychische Erkrankungen in Form der

psychotischen Dekompensationen vermag allein nicht zur

sachlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und

Invalidität zu führen. Erst eine akute psychische Erkrankung hat

zur neuerlichen Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität

geführt. Abweisung der Verwaltungsrechtlichen Klage gegen die

frühere Vorsorgeeinrichtung auf Leistung einer Invalidenrente.

Obergericht, 02. Februar 2005, OG V 04 1