Disability Insurance Benefits Reinstatement Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for the reinstatement of the suspensive effect of an objection against a decision to discontinue disability insurance benefits is permissible when irreparable harm, such as economic destabilization from the sudden cessation of financial support, is imminent. The court reasoned that while an objection generally has a suspensive effect unless explicitly withdrawn by the insurer, the administrative authority has discretion in deciding whether immediate enforceability outweighs the counterarguments, only intervening if the reasons against withdrawal are clearly more compelling. In this specific case, the benefit recipient's interest in avoiding welfare dependency did not clearly outweigh the authority's significant interest in preventing potential non-repayable overpayments, especially given the unlikelihood of the appeal succeeding, leading to the dismissal of the appeal and refusal to reinstate the suspensive effect.
Legislator-Regeste
AmtlichIV. Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1–3 VwVG. Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 61 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 2 ATSV. Art. 97 AHVG. Art. 66 IVG. | IV. Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1–3 VwVG. Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 61 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 2 ATSV. Art. 97 AHVG. Art. 66 IVG. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gegen einen Zwischenentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Versicherungsgericht möglich, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein derartiger Nachteil liegt insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde. Bewirkt der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache die Einstellung der IV-Rente, bevor über die Rechtmässigkeit der Einstellung rechtskräftig entschieden ist und macht die Beschwerdeführerin geltend, auf die IV-Rente angewiesen zu sein, droht damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht u.a. der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat. Die gesetzliche Regelung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht muss auch für die Einsprache an die verfügende IV-Stelle gelten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Versicherungsgericht hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Bei der Abwägung der Gründe für oder gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann. Im Rahmen von Art. 97 AHVG hat der Richter in den Ermessensspielraum der verfügenden Behörde nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung. Die IV-Stelle hat insbesondere wegen der Gefahr der Nichteinbringlichkeit ein erhebliches Interesse an der Vermeidung von Rückerstattungsforderungen. Das Interesse der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fehlenden Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung sowie der Notwendigkeit, während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, wiegt nicht eindeutig schwerer als dasjenige der Verwaltung an einem sofortigen Vollzug der Verfügung. Das Interesse der Beschwerdeführerin ist jedenfalls solange nicht ausschlaggebend, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie in der Hauptsache obsiegen wird. In concreto Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Nr. 34 IV. Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 – 3 VwVG.
Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 61 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. b,
Art. 11 Abs. 2 ATSV. Art. 97 AHVG. Art. 66 IVG. Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung. Gegen einen Zwischenentscheid
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale
Versicherungsgericht möglich, wenn ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein derartiger Nachteil
liegt insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung
finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen
Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie
unzumutbaren Massnahmen zwingen würde. Bewirkt der Entzug
der aufschiebenden Wirkung der Einsprache die Einstellung der
IV-Rente, bevor über die Rechtmässigkeit der Einstellung
rechtskräftig entschieden ist und macht die Beschwerdeführerin
geltend, auf die IV-Rente angewiesen zu sein, droht damit ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Einsprache hat
aufschiebende Wirkung, wenn nicht u.a. der Versicherer die
aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat. Die
gesetzliche Regelung über den Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht
muss auch für die Einsprache an die verfügende IV-Stelle gelten.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale
Versicherungsgericht hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Gründe, die für die
sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger
sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden
können. Dabei steht der Behörde ein gewisser
Ermessensspielraum zu. Bei der Abwägung der Gründe für oder
gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die
Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache
ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im
Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung
nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend
machen kann. Im Rahmen von Art. 97 AHVG hat der Richter in
den Ermessensspielraum der verfügenden Behörde nur
einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der
aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig
schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der
Verfügung. Die IV-Stelle hat insbesondere wegen der Gefahr der
Nichteinbringlichkeit ein erhebliches Interesse an der
Vermeidung von Rückerstattungsforderungen. Das Interesse der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fehlenden
Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung sowie der
Notwendigkeit, während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens
die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, wiegt nicht
eindeutig schwerer als dasjenige der Verwaltung an einem
sofortigen Vollzug der Verfügung. Das Interesse der
Beschwerdeführerin ist jedenfalls solange nicht
ausschlaggebend, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, dass sie in der Hauptsache obsiegen wird. In
concreto Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
damit keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Obergericht, 22. November 2004, OG V 04 27
(Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das
Eidgenössische Versicherungsgericht ab, BGE vom 20. Januar 2005, I 4/05).