Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.34 • REB UR 04.05.34 KI-generiert

Disability Insurance Benefits Reinstatement Denial

Geschäftsnummer 04.05.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for the reinstatement of the suspensive effect of an objection against a decision to discontinue disability insurance benefits is permissible when irreparable harm, such as economic destabilization from the sudden cessation of financial support, is imminent. The court reasoned that while an objection generally has a suspensive effect unless explicitly withdrawn by the insurer, the administrative authority has discretion in deciding whether immediate enforceability outweighs the counterarguments, only intervening if the reasons against withdrawal are clearly more compelling. In this specific case, the benefit recipient's interest in avoiding welfare dependency did not clearly outweigh the authority's significant interest in preventing potential non-repayable overpayments, especially given the unlikelihood of the appeal succeeding, leading to the dismissal of the appeal and refusal to reinstate the suspensive effect.

Legislator-Regeste

Amtlich

IV. Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1–3 VwVG. Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 61 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 2 ATSV. Art. 97 AHVG. Art. 66 IVG. | IV. Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1–3 VwVG. Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 61 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 2 ATSV. Art. 97 AHVG. Art. 66 IVG. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gegen einen Zwischenentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Versicherungsgericht möglich, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein derartiger Nachteil liegt insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde. Bewirkt der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache die Einstellung der IV-Rente, bevor über die Rechtmässigkeit der Einstellung rechtskräftig entschieden ist und macht die Beschwerdeführerin geltend, auf die IV-Rente angewiesen zu sein, droht damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht u.a. der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat. Die gesetzliche Regelung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht muss auch für die Einsprache an die verfügende IV-Stelle gelten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Versicherungsgericht hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Bei der Abwägung der Gründe für oder gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann. Im Rahmen von Art. 97 AHVG hat der Richter in den Ermessensspielraum der verfügenden Behörde nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung. Die IV-Stelle hat insbesondere wegen der Gefahr der Nichteinbringlichkeit ein erhebliches Interesse an der Vermeidung von Rückerstattungsforderungen. Das Interesse der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fehlenden Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung sowie der Notwendigkeit, während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, wiegt nicht eindeutig schwerer als dasjenige der Verwaltung an einem sofortigen Vollzug der Verfügung. Das Interesse der Beschwerdeführerin ist jedenfalls solange nicht ausschlaggebend, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie in der Hauptsache obsiegen wird. In concreto Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagwörter

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Wiederaufleben von Invalidenleistungen Einstellung der Versicherungsleistungen Leistungsbezüger Entzug der aufschiebenden Wirkung administrative Entlassung Früherfassung in der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nr. 34 IV. Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 – 3 VwVG.

Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 61 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. b,

Art. 11 Abs. 2 ATSV. Art. 97 AHVG. Art. 66 IVG. Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung. Gegen einen Zwischenentscheid

ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale

Versicherungsgericht möglich, wenn ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein derartiger Nachteil

liegt insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung

finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen

Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie

unzumutbaren Massnahmen zwingen würde. Bewirkt der Entzug

der aufschiebenden Wirkung der Einsprache die Einstellung der

IV-Rente, bevor über die Rechtmässigkeit der Einstellung

rechtskräftig entschieden ist und macht die Beschwerdeführerin

geltend, auf die IV-Rente angewiesen zu sein, droht damit ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Einsprache hat

aufschiebende Wirkung, wenn nicht u.a. der Versicherer die

aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat. Die

gesetzliche Regelung über den Entzug der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht

muss auch für die Einsprache an die verfügende IV-Stelle gelten.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale

Versicherungsgericht hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Gründe, die für die

sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger

sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden

können. Dabei steht der Behörde ein gewisser

Ermessensspielraum zu. Bei der Abwägung der Gründe für oder

gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die

Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache

ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im

Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung

nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend

machen kann. Im Rahmen von Art. 97 AHVG hat der Richter in

den Ermessensspielraum der verfügenden Behörde nur

einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der

aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig

schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der

Verfügung. Die IV-Stelle hat insbesondere wegen der Gefahr der

Nichteinbringlichkeit ein erhebliches Interesse an der

Vermeidung von Rückerstattungsforderungen. Das Interesse der

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fehlenden

Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung sowie der

Notwendigkeit, während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens

die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, wiegt nicht

eindeutig schwerer als dasjenige der Verwaltung an einem

sofortigen Vollzug der Verfügung. Das Interesse der

Beschwerdeführerin ist jedenfalls solange nicht

ausschlaggebend, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit

anzunehmen ist, dass sie in der Hauptsache obsiegen wird. In

concreto Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

damit keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Obergericht, 22. November 2004, OG V 04 27

(Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das

Eidgenössische Versicherungsgericht ab, BGE vom 20. Januar 2005, I 4/05).