Spouse of Citizen vs. Residence Permit Refusal in Marriage of Convenience
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal to extend the residence permit for the foreign spouse in a marriage of convenience with a citizen, finding no violation of the equality principle, as Swiss spouses derive their right to reside from their citizenship, not the marital union, which is a reasonable distinction justifying different treatment under the relevant alien law (ANAG). Even though the law does not strictly require cohabitation for the foreign spouse of a citizen, the totality of the circumstances, including separate residences, indicated the marriage was maintained solely to improperly secure the residence permit extension, making the specific ANAG regulation governing this situation applicable and binding.
Legislator-Regeste
AmtlichFremdenpolizei. Art. 8 Abs. 1, Art. 191 BV. Art. 7 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 ANAG. | Fremdenpolizei. Art. 8 Abs. 1, Art. 191 BV. Art. 7 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 ANAG. Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dadurch, dass dem ausländischen Ehegatten einer Schweizerin bei einer Scheinehe die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden kann. Schweizerische Ehegatten leiten ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz von ihrem Bürgerrecht ab und nicht von der ehelichen Gemeinschaft. Diese Unterscheidung ist sachgerecht. Die Regelung des ANAG ist für die rechtsanwendenden Behörden und die Gerichte auf jeden Fall massgeblich.
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KI-generiertVolltext
Nr. 32 Fremdenpolizei. Art. 8 Abs. 1, Art. 191 BV. Art. 7 Abs. 1,
Art. 17 Abs. 2 ANAG. Keine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes dadurch, dass dem ausländischen
Ehegatten einer Schweizerin bei einer Scheinehe die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden
kann. Schweizerische Ehegatten leiten ihr Aufenthaltsrecht in der
Schweiz von ihrem Bürgerrecht ab und nicht von der ehelichen
Gemeinschaft. Diese Unterscheidung ist sachgerecht. Die
Regelung des ANAG ist für die rechtsanwendenden Behörden
und die Gerichte auf jeden Fall massgeblich.
Obergericht, 01. Juli 2005, OG V 05 8 (siehe Nr. 24)
Aus den Erwägungen:
9. a) Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass der
ausländische Ehegatte einer Schweizerin für die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG (anders als der
ausländische Ehegatte eines niederlassungsberechtigten Ausländers gemäss
Art. 17 Abs. 2 ANAG) nicht mit dem Ehegatten zusammenwohnen muss.
Trotzdem kann sich im Einzelfall aus den gesamten Umständen und mithin
auch aus den getrennten Wohnsitzen ergeben, dass die Ehegatten am
formellen Bestand der Ehe nur noch deshalb festhalten, um
missbräuchlicherweise die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den
ausländischen Ehegatten zu erwirken. Das ist vorliegend der Fall.
b) Es liegt damit auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vor. Schweizerische Ehegatten leiten ihr
Aufenthaltsrecht in der Schweiz von ihrem Bürgerrecht ab und nicht von der
ehelichen Gemeinschaft. Diese Unterscheidung ist sachgerecht. Im Übrigen
ist die Regelung des ANAG für die rechtsanwendenden Behörden und die
Gerichte auf jeden Fall massgeblich (Art. 191 BV).