Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.32 • REB UR 04.05.32 KI-generiert

Spouse of Citizen vs. Residence Permit Refusal in Marriage of Convenience

Geschäftsnummer 04.05.32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to extend the residence permit for the foreign spouse in a marriage of convenience with a citizen, finding no violation of the equality principle, as Swiss spouses derive their right to reside from their citizenship, not the marital union, which is a reasonable distinction justifying different treatment under the relevant alien law (ANAG). Even though the law does not strictly require cohabitation for the foreign spouse of a citizen, the totality of the circumstances, including separate residences, indicated the marriage was maintained solely to improperly secure the residence permit extension, making the specific ANAG regulation governing this situation applicable and binding.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fremdenpolizei. Art. 8 Abs. 1, Art. 191 BV. Art. 7 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 ANAG. | Fremdenpolizei. Art. 8 Abs. 1, Art. 191 BV. Art. 7 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 ANAG. Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dadurch, dass dem ausländischen Ehegatten einer Schweizerin bei einer Scheinehe die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden kann. Schweizerische Ehegatten leiten ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz von ihrem Bürgerrecht ab und nicht von der ehelichen Gemeinschaft. Diese Unterscheidung ist sachgerecht. Die Regelung des ANAG ist für die rechtsanwendenden Behörden und die Gerichte auf jeden Fall massgeblich.

Schlagwörter

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Ausländerrechtsehe ausländischer Ehegatte Aufenthaltsbewilligungen Bürgerrecht Fremdes Recht lebensprägende Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 191 BV
Nr. 32 Fremdenpolizei. Art. 8 Abs. 1, Art. 191 BV. Art. 7 Abs. 1,
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Art. 17 Abs. 2 ANAG. Keine Verletzung des
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG (anders als der
Art. 8 Abs. 1 BV
gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vor.
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Volltext

Nr. 32 Fremdenpolizei. Art. 8 Abs. 1, Art. 191 BV. Art. 7 Abs. 1,

Art. 17 Abs. 2 ANAG. Keine Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes dadurch, dass dem ausländischen

Ehegatten einer Schweizerin bei einer Scheinehe die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden

kann. Schweizerische Ehegatten leiten ihr Aufenthaltsrecht in der

Schweiz von ihrem Bürgerrecht ab und nicht von der ehelichen

Gemeinschaft. Diese Unterscheidung ist sachgerecht. Die

Regelung des ANAG ist für die rechtsanwendenden Behörden

und die Gerichte auf jeden Fall massgeblich.

Obergericht, 01. Juli 2005, OG V 05 8 (siehe Nr. 24)

Aus den Erwägungen:

9. a) Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass der

ausländische Ehegatte einer Schweizerin für die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG (anders als der

ausländische Ehegatte eines niederlassungsberechtigten Ausländers gemäss

Art. 17 Abs. 2 ANAG) nicht mit dem Ehegatten zusammenwohnen muss.

Trotzdem kann sich im Einzelfall aus den gesamten Umständen und mithin

auch aus den getrennten Wohnsitzen ergeben, dass die Ehegatten am

formellen Bestand der Ehe nur noch deshalb festhalten, um

missbräuchlicherweise die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den

ausländischen Ehegatten zu erwirken. Das ist vorliegend der Fall.

b) Es liegt damit auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots

gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vor. Schweizerische Ehegatten leiten ihr

Aufenthaltsrecht in der Schweiz von ihrem Bürgerrecht ab und nicht von der

ehelichen Gemeinschaft. Diese Unterscheidung ist sachgerecht. Im Übrigen

ist die Regelung des ANAG für die rechtsanwendenden Behörden und die

Gerichte auf jeden Fall massgeblich (Art. 191 BV).