Abuse of Rights in Residence Permit Issuance Based on Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the issuance of a residence permit based on marriage, emphasizing that even if a marriage was not entered into purely for show, continued residency cannot be guaranteed if reliance on the marriage constitutes an abuse of rights, which occurs when the marriage is maintained solely to secure an alien's right to stay, irrespective of the current state of the union. The reasoning established that an abuse of rights exists if clear evidence indicates that cohabitation is no longer intended or expected, often inferred from indicators like prior deportation threats against the foreign spouse, significant age differences, brief acquaintance, lack of shared residence, or financial transactions related to the marriage, ultimately concluding that if such compelling evidence of an abusive adherence to a marriage exists, the relationship does not constitute the genuine family life protected under the right to respect for private and family life.
Legislator-Regeste
AmtlichFremdenpolizei. Art. 4, Art. 7 ANAG. Art. 8 EMRK. | Fremdenpolizei. Art. 4, Art. 7 ANAG. Art. 8 EMRK. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das nicht, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist auch, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht trotzdem als rechtsmissbräuchlich erweist. Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrecht erhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauches ist nicht von Bedeutung, welcher Ehegatte die eheliche Gemeinschaft verhindert. Ist mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen, spielen die Gründe für das Scheitern der Ehe für die Frage des Rechtsmissbrauchs keine Rolle. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen. Ein Indiz für eine Scheinehe kann sein, dass gegen den Ausländer ein Einreiseverbot in die Schweiz besteht oder ihm die Wegweisung drohte, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Scheinehe können weiter der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder nur für kurze Dauer. Ein starkes Indiz kann eine Zahlung für die Heirat sein. Gestützt auf Art. 8 EMRK besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung dann, wenn der Betroffene über intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten verfügt, die ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. Die Beziehung muss eine gewisse Konstanz aufweisen. Indiz für diese Lebensgemeinschaft ist der gemeinsame Haushalt. Liegen wie vorliegend (wenn nicht Beweise, dann) gewichtige Indizien dafür vor, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführer zumindest um ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe handelt, um für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, besteht keine richtige eheliche Gemeinschaft, wie sie von Art. 8 EMRK geschützt wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court held that if there are strong indications of a marriage entered into abusively for the purpose of obtaining a residence permit, there is no genuine marital community protected by this article.
Volltext
Nr. 31 Fremdenpolizei. Art. 4, Art. 7 ANAG. Art. 8 EMRK.
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe. Auch wenn die
Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das
nicht, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt
ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu
prüfen ist auch, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht trotzdem
als rechtsmissbräuchlich erweist. Das ist nach der
Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer sich im
fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur
noch formell besteht oder aufrecht erhalten wird mit dem
alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu
ermöglichen. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauches ist
nicht von Bedeutung, welcher Ehegatte die eheliche
Gemeinschaft verhindert. Ist mit einer Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen,
spielen die Gründe für das Scheitern der Ehe für die Frage des
Rechtsmissbrauchs keine Rolle. Ob ein Rechtsmissbrauch
vorliegt, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Erforderlich
sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu
erwarten ist. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen.
Ein Indiz für eine Scheinehe kann sein, dass gegen den
Ausländer ein Einreiseverbot in die Schweiz besteht oder ihm die
Wegweisung drohte, weil er ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht
verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Scheinehe
können weiter der grosse Altersunterschied zwischen den
Ehegatten, die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft
sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten keine
Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder nur für kurze
Dauer. Ein starkes Indiz kann eine Zahlung für die Heirat sein.
Gestützt auf Art. 8 EMRK besteht ein Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung dann, wenn
der Betroffene über intakte und tatsächlich gelebte
Familienbande zu nahen Verwandten verfügt, die ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. Die Beziehung muss
eine gewisse Konstanz aufweisen. Indiz für diese
Lebensgemeinschaft ist der gemeinsame Haushalt. Liegen wie
vorliegend (wenn nicht Beweise, dann) gewichtige Indizien dafür
vor, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführer zumindest
um ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe handelt,
um für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu
erhalten, besteht keine richtige eheliche Gemeinschaft, wie sie
von Art. 8 EMRK geschützt wird.
Obergericht, 30. September 2005, OG V 05 25