Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.31 • REB UR 04.05.31 KI-generiert

Abuse of Rights in Residence Permit Issuance Based on Marriage

Geschäftsnummer 04.05.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the issuance of a residence permit based on marriage, emphasizing that even if a marriage was not entered into purely for show, continued residency cannot be guaranteed if reliance on the marriage constitutes an abuse of rights, which occurs when the marriage is maintained solely to secure an alien's right to stay, irrespective of the current state of the union. The reasoning established that an abuse of rights exists if clear evidence indicates that cohabitation is no longer intended or expected, often inferred from indicators like prior deportation threats against the foreign spouse, significant age differences, brief acquaintance, lack of shared residence, or financial transactions related to the marriage, ultimately concluding that if such compelling evidence of an abusive adherence to a marriage exists, the relationship does not constitute the genuine family life protected under the right to respect for private and family life.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fremdenpolizei. Art. 4, Art. 7 ANAG. Art. 8 EMRK. | Fremdenpolizei. Art. 4, Art. 7 ANAG. Art. 8 EMRK. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das nicht, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist auch, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht trotzdem als rechtsmissbräuchlich erweist. Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrecht erhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauches ist nicht von Bedeutung, welcher Ehegatte die eheliche Gemeinschaft verhindert. Ist mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen, spielen die Gründe für das Scheitern der Ehe für die Frage des Rechtsmissbrauchs keine Rolle. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen. Ein Indiz für eine Scheinehe kann sein, dass gegen den Ausländer ein Einreiseverbot in die Schweiz besteht oder ihm die Wegweisung drohte, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Scheinehe können weiter der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder nur für kurze Dauer. Ein starkes Indiz kann eine Zahlung für die Heirat sein. Gestützt auf Art. 8 EMRK besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung dann, wenn der Betroffene über intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten verfügt, die ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. Die Beziehung muss eine gewisse Konstanz aufweisen. Indiz für diese Lebensgemeinschaft ist der gemeinsame Haushalt. Liegen wie vorliegend (wenn nicht Beweise, dann) gewichtige Indizien dafür vor, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführer zumindest um ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe handelt, um für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, besteht keine richtige eheliche Gemeinschaft, wie sie von Art. 8 EMRK geschützt wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsrecht tatsächliche Lebensgemeinschaft Ehegatte erworbener Anspruch Eheschutzverfahren Familienwegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 ANAG
Nr. 31 Fremdenpolizei. Art. 4, Art. 7 ANAG. Art. 8 EMRK.
Art. 8 EMRK
The court held that if there are strong indications of a marriage entered into abusively for the purpose of obtaining a residence permit, there is no genuine marital community protected by this article.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 EMRK

The court held that if there are strong indications of a marriage entered into abusively for the purpose of obtaining a residence permit, there is no genuine marital community protected by this article.

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Volltext

Nr. 31 Fremdenpolizei. Art. 4, Art. 7 ANAG. Art. 8 EMRK.

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe. Auch wenn die

Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das

nicht, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt

ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu

prüfen ist auch, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht trotzdem

als rechtsmissbräuchlich erweist. Das ist nach der

Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer sich im

fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur

noch formell besteht oder aufrecht erhalten wird mit dem

alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu

ermöglichen. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauches ist

nicht von Bedeutung, welcher Ehegatte die eheliche

Gemeinschaft verhindert. Ist mit einer Wiederaufnahme der

ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen,

spielen die Gründe für das Scheitern der Ehe für die Frage des

Rechtsmissbrauchs keine Rolle. Ob ein Rechtsmissbrauch

vorliegt, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Erforderlich

sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer

Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu

erwarten ist. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel

einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen.

Ein Indiz für eine Scheinehe kann sein, dass gegen den

Ausländer ein Einreiseverbot in die Schweiz besteht oder ihm die

Wegweisung drohte, weil er ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht

verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Scheinehe

können weiter der grosse Altersunterschied zwischen den

Ehegatten, die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft

sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten keine

Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder nur für kurze

Dauer. Ein starkes Indiz kann eine Zahlung für die Heirat sein.

Gestützt auf Art. 8 EMRK besteht ein Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung dann, wenn

der Betroffene über intakte und tatsächlich gelebte

Familienbande zu nahen Verwandten verfügt, die ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. Die Beziehung muss

eine gewisse Konstanz aufweisen. Indiz für diese

Lebensgemeinschaft ist der gemeinsame Haushalt. Liegen wie

vorliegend (wenn nicht Beweise, dann) gewichtige Indizien dafür

vor, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführer zumindest

um ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe handelt,

um für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu

erhalten, besteht keine richtige eheliche Gemeinschaft, wie sie

von Art. 8 EMRK geschützt wird.

Obergericht, 30. September 2005, OG V 05 25