Counsel's Failure to Verify Statutory Deadline Precludes Legitimate Expectation of Protection Against Missed Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the dismissal of an administrative appeal because the right to rely on protection of legitimate expectations due to an incorrect instruction on remedies does not apply if the retaining party's counsel could have recognized the error merely by consulting the relevant statutory text, without needing to research case law or literature, as knowledge of fundamental procedural law is expected even of counsel from outside the canton. Since the mandatory appeal deadline was clearly stated in the local procedural law, the lower court was correct in denying the protection of legitimate expectations to the party represented by counsel who failed to meet that deadline.
Legislator-Regeste
AmtlichBundesverfassung. Art. 9 BV. (Bundesgericht) | Bundesverfassung. Art. 9 BV. Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Der Anspruch auf Vertrauensschutz beinhaltet u.a., dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Die anwaltlich vertretene Partei kann sich indessen nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch blosse Konsultierung des massgeblichen Gesetzestextes erkennen konnte; nicht verlangt wird hingegen, dass zusätzlich noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen. Die Kenntnis der grundlegenden Prozessgesetzgebung muss auch beim ausserkantonalen Anwalt vorausgesetzt werden. Will ein Anwalt in einem anderen Kanton prozessieren, kann er sich nicht darauf berufen, die betreffenden Gesetze seien ihm nicht zugänglich gewesen.
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KI-generiertThe court referred to the principles applicable to incorrect legal instructions as correctly stated by the Cantonal Court.
This provision is typically cited in the dispositive for ordering costs in case of appeal dismissal, although the specific dispositive orders are missing in the provided text, this is the standard provision for costs.
Volltext
Nr. 28 Bundesverfassung. Art. 9 BV. Fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung. Der Anspruch auf Vertrauensschutz
beinhaltet u.a., dass einer Partei aus einer falschen
Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen
darf. Die anwaltlich vertretene Partei kann sich indessen nicht
auf den Vertrauensschutz berufen, wenn ihr Anwalt die
Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch blosse
Konsultierung des massgeblichen Gesetzestextes erkennen
konnte; nicht verlangt wird hingegen, dass zusätzlich noch die
einschlägige Rechtsprechung oder Literatur hätte
nachgeschlagen werden müssen. Die Kenntnis der
grundlegenden Prozessgesetzgebung muss auch beim
ausserkantonalen Anwalt vorausgesetzt werden. Will ein Anwalt
in einem anderen Kanton prozessieren, kann er sich nicht darauf
berufen, die betreffenden Gesetze seien ihm nicht zugänglich
gewesen.
Bundesgericht, 20. Januar 2005, 2A.582/2004
(Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des
Kantons Uri vom 03.09.2004, OG V 04 20, erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab).
Aus den Erwägungen des
Bundesgerichts:
2.1 Das Obergericht hat die bezüglich fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung
geltenden Grundsätze zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwiesen
werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Der Anspruch auf Vertrauensschutz beinhaltet
unter anderem, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung
grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Die anwaltlich vertretene Partei
kann sich indessen nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn ihr Anwalt
die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch blosse Konsultierung des
massgeblichen Gesetzestextes hätte erkennen können; nicht verlangt wird
hingegen, dass zusätzlich noch die einschlägige Rechtsprechung oder
Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen (BGE 127 II 198 E. 2c S. 205
mit Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer durch
einen Anwalt vertreten war. Weiter geht aus Art. 59 Abs. 1 der urnerischen
Verordnung vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege klar hervor,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht innert einer Frist
von 20 Tagen einzureichen ist. Die Kenntnis der grundlegenden
Prozessgesetzgebung muss auch beim ausserkantonalen Anwalt
vorausgesetzt werden. Will ein Anwalt in einem anderen Kanton prozessieren,
kann er sich nicht darauf berufen, die betreffenden Gesetze seien ihm nicht
zugänglich gewesen. Im Laufe des kantonalen Verfahrens wurde im Kanton
Uri mit Reglement vom 8. Juli 2003 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz ein Einspracheverfahren
eingeführt und der Regierungsrat als Rekursinstanz ausgeschlossen. An der
20-tägigen Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Obergericht, die der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang übrigens
gewahrt hatte, hat sich damit jedoch nichts geändert. Dass das Obergericht
des Kantons Uri dem Beschwerdeführer den Schutz des Vertrauens in die
fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung versagt hat, ist somit nicht zu beanstanden.