Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.28 • REB UR 04.05.28 KI-generiert

Counsel's Failure to Verify Statutory Deadline Precludes Legitimate Expectation of Protection Against Missed Appeal

Geschäftsnummer 04.05.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the dismissal of an administrative appeal because the right to rely on protection of legitimate expectations due to an incorrect instruction on remedies does not apply if the retaining party's counsel could have recognized the error merely by consulting the relevant statutory text, without needing to research case law or literature, as knowledge of fundamental procedural law is expected even of counsel from outside the canton. Since the mandatory appeal deadline was clearly stated in the local procedural law, the lower court was correct in denying the protection of legitimate expectations to the party represented by counsel who failed to meet that deadline.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bundesverfassung. Art. 9 BV. (Bundesgericht) | Bundesverfassung. Art. 9 BV. Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Der Anspruch auf Vertrauensschutz beinhaltet u.a., dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Die anwaltlich vertretene Partei kann sich indessen nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch blosse Konsultierung des massgeblichen Gesetzestextes erkennen konnte; nicht verlangt wird hingegen, dass zusätzlich noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen. Die Kenntnis der grundlegenden Prozessgesetzgebung muss auch beim ausserkantonalen Anwalt vorausgesetzt werden. Will ein Anwalt in einem anderen Kanton prozessieren, kann er sich nicht darauf berufen, die betreffenden Gesetze seien ihm nicht zugänglich gewesen.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Vertrauensschutz administrative Entlassung gesetzlicher Anspruch Rechtsverzögerung Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36a Abs. 3 OG

The court referred to the principles applicable to incorrect legal instructions as correctly stated by the Cantonal Court.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is typically cited in the dispositive for ordering costs in case of appeal dismissal, although the specific dispositive orders are missing in the provided text, this is the standard provision for costs.

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Volltext

Nr. 28 Bundesverfassung. Art. 9 BV. Fehlerhafte

Rechtsmittelbelehrung. Der Anspruch auf Vertrauensschutz

beinhaltet u.a., dass einer Partei aus einer falschen

Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen

darf. Die anwaltlich vertretene Partei kann sich indessen nicht

auf den Vertrauensschutz berufen, wenn ihr Anwalt die

Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch blosse

Konsultierung des massgeblichen Gesetzestextes erkennen

konnte; nicht verlangt wird hingegen, dass zusätzlich noch die

einschlägige Rechtsprechung oder Literatur hätte

nachgeschlagen werden müssen. Die Kenntnis der

grundlegenden Prozessgesetzgebung muss auch beim

ausserkantonalen Anwalt vorausgesetzt werden. Will ein Anwalt

in einem anderen Kanton prozessieren, kann er sich nicht darauf

berufen, die betreffenden Gesetze seien ihm nicht zugänglich

gewesen.

Bundesgericht, 20. Januar 2005, 2A.582/2004

(Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des

Kantons Uri vom 03.09.2004, OG V 04 20, erhobene

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab).

Aus den Erwägungen des

Bundesgerichts:

2.1 Das Obergericht hat die bezüglich fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

geltenden Grundsätze zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwiesen

werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Der Anspruch auf Vertrauensschutz beinhaltet

unter anderem, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung

grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Die anwaltlich vertretene Partei

kann sich indessen nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn ihr Anwalt

die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch blosse Konsultierung des

massgeblichen Gesetzestextes hätte erkennen können; nicht verlangt wird

hingegen, dass zusätzlich noch die einschlägige Rechtsprechung oder

Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen (BGE 127 II 198 E. 2c S. 205

mit Hinweisen).

2.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer durch

einen Anwalt vertreten war. Weiter geht aus Art. 59 Abs. 1 der urnerischen

Verordnung vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege klar hervor,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht innert einer Frist

von 20 Tagen einzureichen ist. Die Kenntnis der grundlegenden

Prozessgesetzgebung muss auch beim ausserkantonalen Anwalt

vorausgesetzt werden. Will ein Anwalt in einem anderen Kanton prozessieren,

kann er sich nicht darauf berufen, die betreffenden Gesetze seien ihm nicht

zugänglich gewesen. Im Laufe des kantonalen Verfahrens wurde im Kanton

Uri mit Reglement vom 8. Juli 2003 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz ein Einspracheverfahren

eingeführt und der Regierungsrat als Rekursinstanz ausgeschlossen. An der

20-tägigen Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Obergericht, die der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang übrigens

gewahrt hatte, hat sich damit jedoch nichts geändert. Dass das Obergericht

des Kantons Uri dem Beschwerdeführer den Schutz des Vertrauens in die

fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung versagt hat, ist somit nicht zu beanstanden.