Reinstatement of Automatic Suspensive Effect of Administrative Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court decision addressed the automatic suspensive effect of an administrative court appeal unless the lower court orders otherwise for important reasons, which constitutes an independently reviewable legal concept requiring a significant and imminent threat to important public or private interests—such as police protection interests—to justify its removal. Finding no clear lack of success in the appeal and no threat to significant interests from granting the suspension, the court reinstated the appeal's suspensive effect.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet. «Wichtige Gründe» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung das Obergericht uneingeschränkt überprüfen kann. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss durch eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen geboten sein. Als solche öffentliche Interessen fallen insbesondere polizeiliche Schutzgüter in Betracht. Die mangelnden Erfolgsaussichten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur veranschlagt werden, wenn sie klar zu Tage treten.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for restoring the suspensive effect of the administrative court appeal.
Volltext
Nr. 27 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1
VRPV. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende
Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen
etwas anderes anordnet. «Wichtige Gründe» ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff, dessen Auslegung das Obergericht
uneingeschränkt überprüfen kann. Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
muss durch eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung
wichtiger öffentlicher oder privater Interessen geboten sein. Als
solche öffentliche Interessen fallen insbesondere polizeiliche
Schutzgüter in Betracht. Die mangelnden Erfolgsaussichten der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur veranschlagt
werden, wenn sie klar zu Tage treten.
Obergericht, 18. Februar 2005, OG V 05 3
Aus den Erwägungen:
In Erwägung, dass …
– nach Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung hat, wenn die
Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes verordnet;
– «wichtige Gründe» ein un-be-stimm-ter Rechts-begriff ist, -dessen
Auslegung das Ober-gericht un-ein-ge-schränkt überprüfen kann;
– die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Regel aufschiebende
Wirkung hat; der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch eine erhebliche
und unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen
geboten sein muss (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 29.12.1999,
OG V 99 63, E. 2; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.
Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 1101); als solche öffentliche Interessen
insbesondere polizeiliche Schutzgüter in Betracht fallen; die mangelnden
Erfolgsaussichten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur veranschlagt
werden können, wenn sie klar zu Tage treten (Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 244 f.);
– im vorliegenden Fall durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
keine erhebliche Gefährdung privater oder öffentlicher Interessen droht; die
mangelnden Erfolgsaussichten nicht klar zu Tage treten; die Erhebung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht trölerisch ist; also keine wichtigen
Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bestehen; der Antrag um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung demnach gutzuheissen und
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis auf weiteres die aufschiebende
Wirkung wieder zu erteilen ist.