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04.05.27 • REB UR 04.05.27 KI-generiert

Reinstatement of Automatic Suspensive Effect of Administrative Appeal

Geschäftsnummer 04.05.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court decision addressed the automatic suspensive effect of an administrative court appeal unless the lower court orders otherwise for important reasons, which constitutes an independently reviewable legal concept requiring a significant and imminent threat to important public or private interests—such as police protection interests—to justify its removal. Finding no clear lack of success in the appeal and no threat to significant interests from granting the suspension, the court reinstated the appeal's suspensive effect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet. «Wichtige Gründe» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung das Obergericht uneingeschränkt überprüfen kann. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss durch eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen geboten sein. Als solche öffentliche Interessen fallen insbesondere polizeiliche Schutzgüter in Betracht. Die mangelnden Erfolgsaussichten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur veranschlagt werden, wenn sie klar zu Tage treten.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung Schutz des öffentlichen Interesses verwaltungsrechtlicher Widerruf Gefährdung der öffentlichen Ordnung Abschiebung Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV

Cited as the basis for restoring the suspensive effect of the administrative court appeal.

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Volltext

Nr. 27 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1

VRPV. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende

Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen

etwas anderes anordnet. «Wichtige Gründe» ist ein unbestimmter

Rechtsbegriff, dessen Auslegung das Obergericht

uneingeschränkt überprüfen kann. Der Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

muss durch eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung

wichtiger öffentlicher oder privater Interessen geboten sein. Als

solche öffentliche Interessen fallen insbesondere polizeiliche

Schutzgüter in Betracht. Die mangelnden Erfolgsaussichten der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur veranschlagt

werden, wenn sie klar zu Tage treten.

Obergericht, 18. Februar 2005, OG V 05 3

Aus den Erwägungen:

In Erwägung, dass …

– nach Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung hat, wenn die

Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes verordnet;

– «wichtige Gründe» ein un-be-stimm-ter Rechts-begriff ist, -dessen

Auslegung das Ober-gericht un-ein-ge-schränkt überprüfen kann;

– die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Regel aufschiebende

Wirkung hat; der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch eine erhebliche

und unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen

geboten sein muss (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 29.12.1999,

OG V 99 63, E. 2; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.

Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 1101); als solche öffentliche Interessen

insbesondere polizeiliche Schutzgüter in Betracht fallen; die mangelnden

Erfolgsaussichten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur veranschlagt

werden können, wenn sie klar zu Tage treten (Fritz Gygi,

Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 244 f.);

– im vorliegenden Fall durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

keine erhebliche Gefährdung privater oder öffentlicher Interessen droht; die

mangelnden Erfolgsaussichten nicht klar zu Tage treten; die Erhebung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht trölerisch ist; also keine wichtigen

Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bestehen; der Antrag um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung demnach gutzuheissen und

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis auf weiteres die aufschiebende

Wirkung wieder zu erteilen ist.