Municipal Building Commission v. Cantonal Government (Standing to Appeal Permit Denial)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipal building commission filed an administrative court appeal against a cantonal government decision that overturned its initial denial of a building permit for a mobile phone antenna and ordered the permit to be issued. The court found the commission lacked standing to appeal because, under the relevant procedural law, individual authorities are not generally entitled to administrative court appeals unless a specific legal provision grants them such authority, which was not the case here, thus leading to the inadmissibility of the appeal due to a missing prerequisite for a substantive decision.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VRPV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Beschwerdelegitimation. Unzulässigkeit der Behördenbeschwerde.
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KI-generiertVolltext
Nr. 26 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VRPV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Beschwerdelegitimation. Unzulässigkeit der Behördenbeschwerde. Obergericht, 06. April 2004, OG V 03 32
Sachverhalt Mit Entscheid vom 23. April 2003 verweigerte die Baukommission Flüe-len der X SA die Baubewilligung für die geplante Mobilfunkanlage beim Betriebsgebäude Bahnhof SBB. Die von der X SA gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Uri mit Entscheid vom 28. Oktober 2003 gut. Die Baukommission Flüelen wurde angewiesen, der X SA i.S. der Erwägungen innert Monatsfrist nach Rechtskraft dieses Entscheides die Baubewilligung zu erteilen. Der Entscheid wurde der X SA, Z und der Baukommission Flüelen eröffnet.
Aus den Erwägungen:
1. Streitig ist die Erteilung einer Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantenne. Die Voraussetzungen dafür sind – unter anderem – im Baugesetz des Kantons Uri vom 10. Mai 1970 (BauG, RB 40.1111) und der gestützt darauf erlassenen Bauund Zonenordnung der Einwohnergemeinde Flüelen vom 23. November 1995 (BZO Flüelen) enthalten.
2. Nach Art. 7 Abs. 2 BauG können alle Verfügungen und Entscheide, die in Anwendung des Baugesetzes oder der darauf gestützten Erlasse ergehen, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. Nach Art. 54 Abs. 2 lit. a VRPV ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt.
3. Vorliegend wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch die Baukommission Flüelen erhoben. Zu prüfen ist, ob sie dazu legitimiert ist.
a) Die Baukommission Flüelen ist die Gemeindebaubehörde gemäss Art. 4 BauG. Sie prüfte das Baugesuch der Beschwerdegegnerin und verweigerte die Erteilung einer Baubewilligung mit Entscheid vom 23. April 2003. Sie war im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Uri Vorinstanz.
b) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt nach Art. 64 i.V.m. Art.
46 Abs. 1 lit. a VRPV ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das sind in erster Linie die Adressaten der Verfügung, aber auch betroffene Dritte. Unter Umständen können auch Gemeinwesen nach Art. 64 i.V.m. Art.
46 Abs. 1 lit. a VRPV beschwerdeberechtigt sein (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV], S. 28 mit Verweis auf Art. 103 lit. a und c OG; BGE 127 II 38 E. 2d; 124 II 304 E. 3b; Alexandra Gerber und Hansjörg Seiler, Verwaltungsrichter und Technologie, in ZBI 1999 S. 297).
Nach Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt sind dagegen einzelne Behörden (BGE 127 II 38 f. E. 2 e und f). Die Baukommission Flüelen kann sich deshalb zur Begründung ihrer Legitimation nicht auf diese Bestimmung berufen.
c) Nach Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b VRPV ist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt.
Behörden sind also dann und nur dann nach Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b VRPV zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht legitimiert, wenn sie durch das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt werden, also eine spezielle Grundlage für die Rechtsmittelerhebung besteht. Eine solche spezialgesetzliche Beschwerdelegitimation für die Baukommission Flüelen als Baubewilligungsbehörde besteht weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht und wird von der Baukommission Flüelen auch nicht angerufen.
d) Die Baukommission Flüelen ist somit zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht nicht legitimiert. Damit fehlt eine Sachentscheidungsvoraussetzung und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Baukommission Flüelen kann nicht eingetreten werden.