Reinstatement Denial and Inadmissibility for Abuse of Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected a request for reinstatement of the deadline to file an administrative appeal because the representative's illness, consisting of short periods of incapacitation from the flu, did not constitute an unavoidable obstacle preventing action or the substitution of another representative, as the appellant is responsible for the actions of their chosen representative. Furthermore, the court determined that the appeal itself was inadmissible due to abuse of process, as the representative, a known jurist, deliberately submitted the appeal without the required motion and reasoning to obtain an extension of time, which behavior warranted non-consideration of the appeal even if the deadline had been met.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonales Verfahrensrecht. Art. 31 VRPV. Art. 64 i.V.m. Art. 49 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 31 VRPV. Art. 64 i.V.m. Art. 49 VRPV. Wiederherstellung. Voraussetzung des unverschuldeten Abhaltens. Krankheit kann nur dann ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu sein oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, i.S. von Art. 31 VRPV unverschuldet zu sein. Wer bewusst eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Antrag und Begründung einreicht, um eine Nachfrist zu erwirken, handelt rechtsmissbräuchlich.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court dismissed the request for reinstatement of the appeal deadline based on this provision.
This provision, in conjunction with Art. 64 VRPV, was cited in relation to the filing of a deficient appeal which led to non-admission.
This combination was cited to explain that the representative knew the mandatory requirements for the statement of appeal (motion and grounds).
Volltext
Nr. 25 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 31 VRPV. Art. 64 i.V.m.
Art. 49 VRPV. Wiederherstellung. Voraussetzung des
unverschuldeten Abhaltens. Krankheit kann nur dann ein
unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie
den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert
der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen.
Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar
wird, entweder selbst tätig zu sein oder die Interessenwahrung
an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, i.S. von
Art. 31 VRPV unverschuldet zu sein. Wer bewusst eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Antrag und Begründung
einreicht, um eine Nachfrist zu erwirken, handelt
rechtsmissbräuchlich.
Obergericht, 12. Juli 2004, OG V 03 8
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
– der Regierungsrat des Kantons Uri am 28. Januar 2003 eine
Verwaltungsbeschwerde von X gegen den Gemeinderat Altdorf in Sachen
altes Wasserrecht und Tarifordnung der Wasserversorgung Altdorf i.S. der
Erwägungen guthiess, aber mangels anwaltlicher Vertretung der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (Art. 32
Abs. 3 VRPV);
– X, vertreten durch ihren Sohn lic. iur. Y, am 26. Februar 2003 dagegen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri erhob;
– der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2003 Frist eingeräumt wurde,
die vollständige angefochtene Verfügung nachzureichen und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insbesondere um einen Antrag und die
Begründung zu verbessern;
– die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, einlässlich
darzulegen, weshalb innert Rechtsmittelfrist keine Antragsstellung und keine
Begründung der Beschwerde erfolgte;
– der Beschwerdeführerin angedroht wurde, dass nach unbenutztem
Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; die
Beschwerdeführerin weiter darauf hingewiesen wurde, dass eine
rechtsmissbräuchlich erhobene ungenügende Beschwerde vorbehalten
bleibe;
– in der verbesserten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. März 2003
der Vertreter der Beschwerdeführerin ausführte, dass es ihm aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, innert der
Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu begründen;
– diese Ausführungen als Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsmittelfrist entgegengenommen wurden, verbunden mit der Möglichkeit,
innert Frist den Nachweis des unverschuldeten Abhaltens zu erbringen (Art.
31 VRPV; vgl. BGE 119 II 86);
– aus dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. Z sich ergibt, dass der
Vertreter der Beschwerdeführerin vom 14. – 19. Februar 2003 und vom
23. – 25. Februar 2003 gemäss Angaben des Patienten wegen grippalen
Infekts und Rückfalls zu 100% arbeitsunfähig war;
– die Fristwiederherstellung gemäss Art. 31 VRPV voraussetzt, dass der
Beschwerdeführer unverschuldet, d.h. ohne jegliches Verschulden, von einer
Handlung abgehalten wurde (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom
22.04.1997, OG V 97 19, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
des Kantons Uri in den Jahren 1996 und 1997, Nr. 20);
– die Beschwerdeführerin sich das Verhalten des von ihr beigezogenen
Vertreters anrechnen lassen muss (vgl. BGE 119 II 86 ff.; 114 Ib 67 ff.; 111 II
504 ff.); wer die Vorteile der Stellvertretung geniesst, auch nachteiliges
Verhalten des Vertreters zu verantworten hat (BGE 94 I 251; 90 I 189 ff.);
– Krankheit nur dann ein unverschuldetes Hindernis sein kann, -sofern sie
derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält,
innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter bei-zuziehen; sobald es
für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig
zu sein oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, das
Hindernis aufhört, i.S. von Art. 31 VRPV unverschuldet zu sein (vgl. BGE 119
II 87 E. 2a);
– gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfrist
für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 7. Februar 2003 zu laufen begann
und damit am 26. Februar 2003 endete;
– gemäss Arztzeugnis der Vertreter einzig vom 14. – 19. Februar 2003
und vom 23. – 25. Februar 2003 arbeitsunfähig war, dies gemäss
Arztzeugnis wegen eines grippalen Infekts und Rückfalls; damit nicht dargetan
ist, dass es der Beschwerdeführerin oder ihrem Rechtsvertreter nicht möglich
gewesen wäre, innert der Frist selber zu handeln oder dafür einen (andern)
Vertreter beizuziehen, dies umso mehr, als vorliegend einzig die Zusprechung
einer Parteientschädigung, somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine
einfache Sache, strittig ist und nicht die komplexere Hauptsache selbst;
– somit kein Wiederherstellungsgrund gegeben ist; das Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist abzuweisen ist;
– wie bereits dargetan, die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist
eine Beschwerdeschrift ohne Antrag und ohne Begründung eingereicht hat;
– zu prüfen bleibt, ob dies rechtsmissbräuchlich erfolgt ist; sonst der innert
der (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs) gesetzten Nachfrist
eingereichte Antrag und die eingereichte Begründung ins Recht zu nehmen
sind;
– der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wiederholt betont, dass er
Jurist sei; aus Art. 64 i.V.m. Art. 49 VRPV sich ausdrücklich ergibt, dass die
Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten muss; davon
auszugehen ist, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin die
Anforderungen an eine Beschwerdeschrift kannte; er also wissen musste,
dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde stets eine Begründung enthalten
muss; dies der elementarste Teil einer Beschwerdeschrift ist; Anträge sich
aus der Begründung herleiten können, jedoch Begründungen nicht aus
Anträgen;
– der Vertreter der Beschwerdeführerin es offensichtlich an der nötigen
Aufmerksamkeit für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist fehlen liess; unter
(selbstverschuldetem) Zeitdruck er alsdann die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bewusst ohne Antrag und Begründung
einreichte, um eine Nachfrist zu erwirken (Art. 49 Abs. 3 VRPV); der Vertreter
der Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26.
Februar 2002 selbst ausführte, dass das Gericht die Begründung zur Sache in
den nächsten Tagen erhalten werde; er den Mangel von vornherein kannte
und ihn sogar noch erwähnte;
– dieses Verhalten keinen Rechtsschutz verdient (RKUV 1988 U 34 S. 34
E. 2a; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz.
718), weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten
werden kann;
– selbst bei einem Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diese
abzuweisen wäre;
– die Parteientschädigung eine Vergütung für die Kosten der
berufsmässigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der
Beteiligten vor Behörden und Sachverständigen ist (Art. 32 Abs. 3 VRPV);
– die Beschwerdeführerin weder – wie sie selbst ausführt – berufsmässig
vertreten war, noch sie zwingend zu erscheinen hatte; eine
Parteientschädigung damit entfällt; …