Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.25 • REB UR 04.05.25 KI-generiert

Reinstatement Denial and Inadmissibility for Abuse of Process

Geschäftsnummer 04.05.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected a request for reinstatement of the deadline to file an administrative appeal because the representative's illness, consisting of short periods of incapacitation from the flu, did not constitute an unavoidable obstacle preventing action or the substitution of another representative, as the appellant is responsible for the actions of their chosen representative. Furthermore, the court determined that the appeal itself was inadmissible due to abuse of process, as the representative, a known jurist, deliberately submitted the appeal without the required motion and reasoning to obtain an extension of time, which behavior warranted non-consideration of the appeal even if the deadline had been met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 31 VRPV. Art. 64 i.V.m. Art. 49 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 31 VRPV. Art. 64 i.V.m. Art. 49 VRPV. Wiederherstellung. Voraussetzung des unverschuldeten Abhaltens. Krankheit kann nur dann ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu sein oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, i.S. von Art. 31 VRPV unverschuldet zu sein. Wer bewusst eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Antrag und Begründung einreicht, um eine Nachfrist zu erwirken, handelt rechtsmissbräuchlich.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensmissbrauch verwaltungsrechtlicher Widerruf verspätete Einwendungen verspätetes Ausstandsbegehren Unterbrechung der Verjährung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 119 II 86
Tenant's Missed Appeal Deadline Due to Attorney Illness Appeal Denied
BGE 94 I 251
Verhalten des Vertreters zu verantworten hat (BGE 94 I 251; 90 I 189 ff.);
BGE 119 II 87
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31 VRPV

The court dismissed the request for reinstatement of the appeal deadline based on this provision.

Art. 49 VRPV

This provision, in conjunction with Art. 64 VRPV, was cited in relation to the filing of a deficient appeal which led to non-admission.

Art. 64 i.V.m. Art. 49 VRPV

This combination was cited to explain that the representative knew the mandatory requirements for the statement of appeal (motion and grounds).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nr. 25 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 31 VRPV. Art. 64 i.V.m.

Art. 49 VRPV. Wiederherstellung. Voraussetzung des

unverschuldeten Abhaltens. Krankheit kann nur dann ein

unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie

den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert

der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen.

Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar

wird, entweder selbst tätig zu sein oder die Interessenwahrung

an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, i.S. von

Art. 31 VRPV unverschuldet zu sein. Wer bewusst eine

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Antrag und Begründung

einreicht, um eine Nachfrist zu erwirken, handelt

rechtsmissbräuchlich.

Obergericht, 12. Juli 2004, OG V 03 8

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

– der Regierungsrat des Kantons Uri am 28. Januar 2003 eine

Verwaltungsbeschwerde von X gegen den Gemeinderat Altdorf in Sachen

altes Wasserrecht und Tarifordnung der Wasserversorgung Altdorf i.S. der

Erwägungen guthiess, aber mangels anwaltlicher Vertretung der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (Art. 32

Abs. 3 VRPV);

– X, vertreten durch ihren Sohn lic. iur. Y, am 26. Februar 2003 dagegen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri erhob;

– der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2003 Frist eingeräumt wurde,

die vollständige angefochtene Verfügung nachzureichen und die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde insbesondere um einen Antrag und die

Begründung zu verbessern;

– die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, einlässlich

darzulegen, weshalb innert Rechtsmittelfrist keine Antragsstellung und keine

Begründung der Beschwerde erfolgte;

– der Beschwerdeführerin angedroht wurde, dass nach unbenutztem

Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; die

Beschwerdeführerin weiter darauf hingewiesen wurde, dass eine

rechtsmissbräuchlich erhobene ungenügende Beschwerde vorbehalten

bleibe;

– in der verbesserten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. März 2003

der Vertreter der Beschwerdeführerin ausführte, dass es ihm aus

gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, innert der

Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu begründen;

– diese Ausführungen als Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsmittelfrist entgegengenommen wurden, verbunden mit der Möglichkeit,

innert Frist den Nachweis des unverschuldeten Abhaltens zu erbringen (Art.

31 VRPV; vgl. BGE 119 II 86);

– aus dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. Z sich ergibt, dass der

Vertreter der Beschwerdeführerin vom 14. – 19. Februar 2003 und vom

23. – 25. Februar 2003 gemäss Angaben des Patienten wegen grippalen

Infekts und Rückfalls zu 100% arbeitsunfähig war;

– die Fristwiederherstellung gemäss Art. 31 VRPV voraussetzt, dass der

Beschwerdeführer unverschuldet, d.h. ohne jegliches Verschulden, von einer

Handlung abgehalten wurde (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom

22.04.1997, OG V 97 19, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

des Kantons Uri in den Jahren 1996 und 1997, Nr. 20);

– die Beschwerdeführerin sich das Verhalten des von ihr beigezogenen

Vertreters anrechnen lassen muss (vgl. BGE 119 II 86 ff.; 114 Ib 67 ff.; 111 II

504 ff.); wer die Vorteile der Stellvertretung geniesst, auch nachteiliges

Verhalten des Vertreters zu verantworten hat (BGE 94 I 251; 90 I 189 ff.);

– Krankheit nur dann ein unverschuldetes Hindernis sein kann, -sofern sie

derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält,

innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter bei-zuziehen; sobald es

für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig

zu sein oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, das

Hindernis aufhört, i.S. von Art. 31 VRPV unverschuldet zu sein (vgl. BGE 119

II 87 E. 2a);

– gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfrist

für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 7. Februar 2003 zu laufen begann

und damit am 26. Februar 2003 endete;

– gemäss Arztzeugnis der Vertreter einzig vom 14. – 19. Februar 2003

und vom 23. – 25. Februar 2003 arbeitsunfähig war, dies gemäss

Arztzeugnis wegen eines grippalen Infekts und Rückfalls; damit nicht dargetan

ist, dass es der Beschwerdeführerin oder ihrem Rechtsvertreter nicht möglich

gewesen wäre, innert der Frist selber zu handeln oder dafür einen (andern)

Vertreter beizuziehen, dies umso mehr, als vorliegend einzig die Zusprechung

einer Parteientschädigung, somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine

einfache Sache, strittig ist und nicht die komplexere Hauptsache selbst;

– somit kein Wiederherstellungsgrund gegeben ist; das Gesuch um

Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist abzuweisen ist;

– wie bereits dargetan, die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist

eine Beschwerdeschrift ohne Antrag und ohne Begründung eingereicht hat;

– zu prüfen bleibt, ob dies rechtsmissbräuchlich erfolgt ist; sonst der innert

der (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs) gesetzten Nachfrist

eingereichte Antrag und die eingereichte Begründung ins Recht zu nehmen

sind;

– der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wiederholt betont, dass er

Jurist sei; aus Art. 64 i.V.m. Art. 49 VRPV sich ausdrücklich ergibt, dass die

Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten muss; davon

auszugehen ist, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin die

Anforderungen an eine Beschwerdeschrift kannte; er also wissen musste,

dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde stets eine Begründung enthalten

muss; dies der elementarste Teil einer Beschwerdeschrift ist; Anträge sich

aus der Begründung herleiten können, jedoch Begründungen nicht aus

Anträgen;

– der Vertreter der Beschwerdeführerin es offensichtlich an der nötigen

Aufmerksamkeit für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist fehlen liess; unter

(selbstverschuldetem) Zeitdruck er alsdann die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde bewusst ohne Antrag und Begründung

einreichte, um eine Nachfrist zu erwirken (Art. 49 Abs. 3 VRPV); der Vertreter

der Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26.

Februar 2002 selbst ausführte, dass das Gericht die Begründung zur Sache in

den nächsten Tagen erhalten werde; er den Mangel von vornherein kannte

und ihn sogar noch erwähnte;

– dieses Verhalten keinen Rechtsschutz verdient (RKUV 1988 U 34 S. 34

E. 2a; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz.

718), weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten

werden kann;

– selbst bei einem Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diese

abzuweisen wäre;

– die Parteientschädigung eine Vergütung für die Kosten der

berufsmässigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der

Beteiligten vor Behörden und Sachverständigen ist (Art. 32 Abs. 3 VRPV);

– die Beschwerdeführerin weder – wie sie selbst ausführt – berufsmässig

vertreten war, noch sie zwingend zu erscheinen hatte; eine

Parteientschädigung damit entfällt; …