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04.05.24 • REB UR 04.05.24 KI-generiert

Finality of Administrative Decisions and Reopening Procedures Post-Court Review

Geschäftsnummer 04.05.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Administrative decisions become materially final to the extent that the procedure cannot be reopened, and a decision on the merits by an administrative court generally precludes reconsideration of the original administrative order concerning the same subject matter. However, this finality does not bar a new administrative order if the factual or legal situation changes subsequent to the court's decision and a new application is submitted based on these changes, particularly for continuing administrative orders; for non-continuing orders, a new order, not a reconsideration, is generally required unless the new facts presented are substantial enough to warrant a different legal assessment, in which case the administrative authority is obliged to consider a request for reconsideration or the initiation of new proceedings under the relevant provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 lit. c, Art. 75 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 lit. c, Art. 75 VRPV. Entscheide von Verwaltungsgerichten werden insoweit materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht wieder aufgenommen werden kann. Eine Verfügung kann in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache erging, grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Ändert sich aber nach dem Urteil die Sach- oder Rechtslage und wird das zum Anlass genommen, eine neue Verfügung zu beantragen, steht dem die materielle Rechtskraft nicht entgegen. Macht der Gesuchsteller geltend, seit Ergehen des Rechtmittelentscheids hätten sich die tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen geändert, so verlangt er eine Wiedererwägung der Verfügung i.S. der Anpassung an die eingetretenen Veränderungen. Dies gilt genau genommen nur für Dauerverfügungen, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiterwirken. Ansonsten ist bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht die erlassene Verfügung wiederzuerwägen und anzupassen, sondern eine neue Verfügung zu erlassen. Die materielle Rechtskraft eines Beschwerdeentscheids steht einer Wiedererwägung durch die Verwaltungsbehörden nur dann nicht entgegen, wenn die geltend gemachten echten Noven wesentlich sind. Irgendwelche unwesentliche Noven genügen nicht. Liegen wesentliche Noven vor, ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht nur berechtigt, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV ist eine Behörde verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit der ersten Verfügung wesentlich geändert haben. Gleich verhält es sich, wenn man das neue Gesuch nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als Gesuch um Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens bezeichnet. In diesem Fall ist Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV analog anzuwenden. Wesentlich sind geänderte Umstände gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV dann, wenn sie geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliche Wiedererwägung Wiederaufnahme des Verfahrens Rechtsbehelfsverfahren Verwaltungsbehörde Erschöpfung des Rechtswegs Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV

The authority is obligated to address a request for reconsideration if the circumstances have significantly changed since the initial decision.

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Volltext

Nr. 24 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 lit. c, Art. 75

VRPV. Entscheide von Verwaltungsgerichten werden insoweit

materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der

Revision nicht wieder aufgenommen werden kann. Eine

Verfügung kann in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand

bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache erging,

grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden.

Ändert sich aber nach dem Urteil die Sach- oder Rechtslage und

wird das zum Anlass genommen, eine neue Verfügung zu

beantragen, steht dem die materielle Rechtskraft nicht entgegen.

Macht der Gesuchsteller geltend, seit Ergehen des

Rechtmittelentscheids hätten sich die tatsächlichen oder

rechtlichen Grundlagen geändert, so verlangt er eine

Wiedererwägung der Verfügung i.S. der Anpassung an die

eingetretenen Veränderungen. Dies gilt genau genommen nur für

Dauerverfügungen, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft

weiterwirken. Ansonsten ist bei einer nachträglichen Änderung

der Sach- oder Rechtslage nicht die erlassene Verfügung

wiederzuerwägen und anzupassen, sondern eine neue Verfügung

zu erlassen. Die materielle Rechtskraft eines

Beschwerdeentscheids steht einer Wiedererwägung durch die

Verwaltungsbehörden nur dann nicht entgegen, wenn die geltend

gemachten echten Noven wesentlich sind. Irgendwelche

unwesentliche Noven genügen nicht. Liegen wesentliche Noven

vor, ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht nur berechtigt,

ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Nach Art. 26 Abs. 2

lit. c VRPV ist eine Behörde verpflichtet, auf ein

Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände

seit der ersten Verfügung wesentlich geändert haben. Gleich

verhält es sich, wenn man das neue Gesuch nicht als

Wiedererwägungsgesuch, sondern als Gesuch um Einleitung

eines neuen Verwaltungsverfahrens bezeichnet. In diesem Fall ist

Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV analog anzuwenden. Wesentlich sind

geänderte Umstände gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV dann,

wenn sie geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung

zu führen.

Obergericht, 01. Juli 2005, OG V 05 8 (siehe Nr. 32)