Finality of Administrative Court Decisions and Grounds for Reconsideration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAdministrative court decisions become materially final to the extent the proceedings cannot be reopened, generally preventing reconsideration of a disposition where a decision on the merits has already been issued; however, a refusal to enter a decision on appeal only creates binding effect regarding prerequisites for a substantive or procedural judgment, meaning reconsideration is not automatically excluded. Reconsideration is warranted if the initial disposition was flawed or if the petitioner presents essential facts or evidence that were impossible to assert earlier, but grounds related to later invalidity typically apply only to ongoing dispositions, otherwise requiring a new decision based on changed circumstances rather than reconsideration of the old one; appeals against refusing reconsideration only contest the erroneous denial of a mandatory ground, noting that revocation, unlike reconsideration which favors the affected party, is initiated by the authority to protect specific public interests.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonales Verfahrensrecht. Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 75 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 75 VRPV. Entscheide von Verwaltungsgerichten werden insoweit materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht wieder aufgenommen werden kann. Eine Verfügung kann in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache erging, grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Als Prozessurteil entfaltet der Nichteintretensentscheid des Obergerichtes über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich insoweit Verbindlichkeitswirkung, als er zu (fehlenden) Prozess- oder Sachurteilsvor-aussetzungen Stellung genommen hat. Eine Wiedererwägung ist deshalb trotz Vorliegens eines Beschwerdeentscheides nicht ausgeschlossen. Die Wiedererwägungsgründe nach Art. 26 Abs. 2 lit. a und lit. b VRPV beschlagen eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung. Der Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ist zudem auch dann gegeben, wenn der Gesuchsteller wesentliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft macht, die im früheren Verfahren geltend zu machen ihm unmöglich war. Der Wiedererwägungsgrund nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV beschlägt eine nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügung. Diese Bestimmung gilt genau genommen nur für Dauerverfügungen, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiterwirken. Ansonsten ist bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht die erlassene Verfügung wiederzuerwägen und anzupassen, sondern gestützt auf die neue Sach- oder Rechtslage eine neue Verfügung zu erlassen. Gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch kann nur geltend gemacht werden, das Vorliegen eines zwingenden Wiedererwägungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden. Die Änderung und der Widerruf einer Verfügung nach Art. 27 Abs. 1 VRPV ergehen im Gegensatz zu einer Wiedererwägung nicht auf Antrag eines Beteiligten, sondern auf Initiative der verfügenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde. Das Widerrufsverfahren unterscheidet sich vom Wiedererwägungsverfahren durch die Interessenlage. Das Wiedererwägungsverfahren soll in erster Linie den Beteiligten begünstigen. Mit dem Widerrufsverfahren werden die öffentlichen Interessen gewahrt. Als im öffentlichen Interesse nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VRPV gilt nicht einfach allgemein die richtige Rechtsanwendung, es geht vielmehr um spezifische öffentliche Interessen.
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KI-generiertVolltext
Nr. 23 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 75
VRPV. Entscheide von Verwaltungsgerichten werden insoweit
materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der
Revision nicht wieder aufgenommen werden kann. Eine
Verfügung kann in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand
bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache erging,
grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden.
Als Prozessurteil entfaltet der Nichteintretensentscheid des
Obergerichtes über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
lediglich insoweit Verbindlichkeitswirkung, als er zu (fehlenden)
Prozess- oder Sachurteilsvor-aussetzungen Stellung genommen
hat. Eine Wiedererwägung ist deshalb trotz Vorliegens eines
Beschwerdeentscheides nicht ausgeschlossen. Die
Wiedererwägungsgründe nach Art. 26 Abs. 2 lit. a und lit. b VRPV
beschlagen eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung. Der
Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ist
zudem auch dann gegeben, wenn der Gesuchsteller wesentliche
Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft macht, die im früheren
Verfahren geltend zu machen ihm unmöglich war. Der
Wiedererwägungsgrund nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV beschlägt
eine nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügung. Diese
Bestimmung gilt genau genommen nur für Dauerverfügungen,
welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiterwirken. Ansonsten
ist bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage
nicht die erlassene Verfügung wiederzuerwägen und
anzupassen, sondern gestützt auf die neue Sach- oder
Rechtslage eine neue Verfügung zu erlassen. Gegen einen
Nichteintretensentscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch kann
nur geltend gemacht werden, das Vorliegen eines zwingenden
Wiedererwägungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden. Die
Änderung und der Widerruf einer Verfügung nach Art. 27 Abs. 1
VRPV ergehen im Gegensatz zu einer Wiedererwägung nicht auf
Antrag eines Beteiligten, sondern auf Initiative der verfügenden
Behörde oder der Aufsichtsbehörde. Das Widerrufsverfahren
unterscheidet sich vom Wiedererwägungsverfahren durch die
Interessenlage. Das Wiedererwägungsverfahren soll in erster
Linie den Beteiligten begünstigen. Mit dem Widerrufsverfahren
werden die öffentlichen Interessen gewahrt. Als im öffentlichen
Interesse nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VRPV gilt nicht einfach
allgemein die richtige Rechtsanwendung, es geht vielmehr um
spezifische öffentliche Interessen.
Obergericht, 23. Mai 2005, OG V 05 2