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04.05.23 • REB UR 04.05.23 KI-generiert

Finality of Administrative Court Decisions and Grounds for Reconsideration

Geschäftsnummer 04.05.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Administrative court decisions become materially final to the extent the proceedings cannot be reopened, generally preventing reconsideration of a disposition where a decision on the merits has already been issued; however, a refusal to enter a decision on appeal only creates binding effect regarding prerequisites for a substantive or procedural judgment, meaning reconsideration is not automatically excluded. Reconsideration is warranted if the initial disposition was flawed or if the petitioner presents essential facts or evidence that were impossible to assert earlier, but grounds related to later invalidity typically apply only to ongoing dispositions, otherwise requiring a new decision based on changed circumstances rather than reconsideration of the old one; appeals against refusing reconsideration only contest the erroneous denial of a mandatory ground, noting that revocation, unlike reconsideration which favors the affected party, is initiated by the authority to protect specific public interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 75 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 75 VRPV. Entscheide von Verwaltungsgerichten werden insoweit materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht wieder aufgenommen werden kann. Eine Verfügung kann in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache erging, grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Als Prozessurteil entfaltet der Nichteintretensentscheid des Obergerichtes über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich insoweit Verbindlichkeitswirkung, als er zu (fehlenden) Prozess- oder Sachurteilsvor-aussetzungen Stellung genommen hat. Eine Wiedererwägung ist deshalb trotz Vorliegens eines Beschwerdeentscheides nicht ausgeschlossen. Die Wiedererwägungsgründe nach Art. 26 Abs. 2 lit. a und lit. b VRPV beschlagen eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung. Der Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ist zudem auch dann gegeben, wenn der Gesuchsteller wesentliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft macht, die im früheren Verfahren geltend zu machen ihm unmöglich war. Der Wiedererwägungsgrund nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV beschlägt eine nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügung. Diese Bestimmung gilt genau genommen nur für Dauerverfügungen, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiterwirken. Ansonsten ist bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht die erlassene Verfügung wiederzuerwägen und anzupassen, sondern gestützt auf die neue Sach- oder Rechtslage eine neue Verfügung zu erlassen. Gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch kann nur geltend gemacht werden, das Vorliegen eines zwingenden Wiedererwägungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden. Die Änderung und der Widerruf einer Verfügung nach Art. 27 Abs. 1 VRPV ergehen im Gegensatz zu einer Wiedererwägung nicht auf Antrag eines Beteiligten, sondern auf Initiative der verfügenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde. Das Widerrufsverfahren unterscheidet sich vom Wiedererwägungsverfahren durch die Interessenlage. Das Wiedererwägungsverfahren soll in erster Linie den Beteiligten begünstigen. Mit dem Widerrufsverfahren werden die öffentlichen Interessen gewahrt. Als im öffentlichen Interesse nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VRPV gilt nicht einfach allgemein die richtige Rechtsanwendung, es geht vielmehr um spezifische öffentliche Interessen.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Überprüfung einer früheren Entscheidung Wiederaufnahme des Verfahrens veränderte Verhältnisse verfahrensrechtliche Fragen Gründe des öffentlichen Interesses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nr. 23 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 75

VRPV. Entscheide von Verwaltungsgerichten werden insoweit

materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der

Revision nicht wieder aufgenommen werden kann. Eine

Verfügung kann in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand

bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache erging,

grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden.

Als Prozessurteil entfaltet der Nichteintretensentscheid des

Obergerichtes über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde

lediglich insoweit Verbindlichkeitswirkung, als er zu (fehlenden)

Prozess- oder Sachurteilsvor-aussetzungen Stellung genommen

hat. Eine Wiedererwägung ist deshalb trotz Vorliegens eines

Beschwerdeentscheides nicht ausgeschlossen. Die

Wiedererwägungsgründe nach Art. 26 Abs. 2 lit. a und lit. b VRPV

beschlagen eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung. Der

Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ist

zudem auch dann gegeben, wenn der Gesuchsteller wesentliche

Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft macht, die im früheren

Verfahren geltend zu machen ihm unmöglich war. Der

Wiedererwägungsgrund nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV beschlägt

eine nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügung. Diese

Bestimmung gilt genau genommen nur für Dauerverfügungen,

welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiterwirken. Ansonsten

ist bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage

nicht die erlassene Verfügung wiederzuerwägen und

anzupassen, sondern gestützt auf die neue Sach- oder

Rechtslage eine neue Verfügung zu erlassen. Gegen einen

Nichteintretensentscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch kann

nur geltend gemacht werden, das Vorliegen eines zwingenden

Wiedererwägungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden. Die

Änderung und der Widerruf einer Verfügung nach Art. 27 Abs. 1

VRPV ergehen im Gegensatz zu einer Wiedererwägung nicht auf

Antrag eines Beteiligten, sondern auf Initiative der verfügenden

Behörde oder der Aufsichtsbehörde. Das Widerrufsverfahren

unterscheidet sich vom Wiedererwägungsverfahren durch die

Interessenlage. Das Wiedererwägungsverfahren soll in erster

Linie den Beteiligten begünstigen. Mit dem Widerrufsverfahren

werden die öffentlichen Interessen gewahrt. Als im öffentlichen

Interesse nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VRPV gilt nicht einfach

allgemein die richtige Rechtsanwendung, es geht vielmehr um

spezifische öffentliche Interessen.

Obergericht, 23. Mai 2005, OG V 05 2