Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.22 • REB UR 04.05.22 KI-generiert

Einsprache Review and Right to Be Heard in Asylum Proceedings

Geschäftsnummer 04.05.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the nature of an objection (Einsprache) under cantonal procedural law concerning alien and asylum law, where the first-instance authority is obligated to review its contested decision and rule again. The court reasoned that unlike an administrative appeal, the decision on an objection is made by the issuing authority itself, and the internal opinion of the case officer, who issued the original decision, provided to the department head ruling on the objection does not need to be disclosed to the objector unless they request access to the file, thus finding no violation of the right to be heard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 12 Abs. 1 und 3 Reglement zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz i.V.m. Art. 39 VRPV. Art. 15 VRPV. Art. 29 Abs. 2 BV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 12 Abs. 1 und 3 Reglement zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz i.V.m. Art. 39 VRPV. Art. 15 VRPV. Art. 29 Abs. 2 BV. Rechtsnatur der Einsprache. Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Behörde, ihre angefochtene Verfügung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. Anders als über eine Verwaltungsbeschwerde wird bei der Einsprache durch die verfügende Behörde entschieden. Dass für den Erlass der Verfügung eine Sachbearbeiterin zuständig ist, über die Einsprache dagegen der Amtsvorsteher entscheidet, macht zwar Sinn, ist aber nicht notwendig. Aus dem Wesen der Einsprache als Rechtsmittel an die entscheidende Behörde ergibt sich, dass die Stellungnahme der erstverfügenden Sachbearbeiterin an den über die Einsprache entscheidenden Amtsvorsteher amtsintern erfolgt. Eine solche behördeninterne Stellungnahme muss dem Einsprecher nicht vorgelegt werden, solange er keine Akteneinsicht verlangt. Verneinung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Schlagwörter

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Asylgesetz Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensüberprüfung Besuchsrecht Verfahrenssprache Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

C Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtspflege

Nr. 22 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 12 Abs. 1 und 3 Reglement zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz i.V.m. Art. 39 VRPV. Art. 15 VRPV. Art. 29 Abs. 2 BV. Rechtsnatur der Einsprache. Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Behörde, ihre angefochtene Verfügung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. Anders als über eine Verwaltungsbeschwerde wird bei der Einsprache durch die verfügende Behörde entschieden. Dass für den Erlass der Verfügung eine Sachbearbeiterin zuständig ist, über die Einsprache dagegen der Amtsvorsteher entscheidet, macht zwar Sinn, ist aber nicht notwendig.

Aus dem Wesen der Einsprache als Rechtsmittel an die entscheidende Behörde ergibt sich, dass die Stellungnahme der erstverfügenden Sachbearbeiterin an den über die Einsprache entscheidenden Amtsvorsteher amtsintern erfolgt. Eine solche behördeninterne Stellungnahme muss dem Einsprecher nicht vorgelegt werden, solange er keine Akteneinsicht verlangt. Verneinung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Obergericht, 22. Oktober 2004, OG V 04 25