Gross Violation of Traffic Law Due to Backward Driving on Highway
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant drove backward for at least 50 meters on a notoriously busy highway, violating a key traffic regulation (Art. 36 Abs. 1 VRV). The court determined this constituted a gross violation of traffic laws under Art. 90 Ziff. 2 SVG because the act objectively showed a severe disregard for an important rule and subjectively involved gross negligence. This was because the backward travel occurred in a section with restricted visibility due to curves and guardrails, providing no escape route for the driver or any oncoming traffic, creating a very close possibility of a concrete danger or injury to others, even if one was avoided by chance.
Legislator-Regeste
AmtlichStrassenverkehrsrecht. Art. 90 Ziff. 2 SVG. Art. 36 Abs. 1 VRV. | Strassenverkehrsrecht. Art. 90 Ziff. 2 SVG. Art. 36 Abs. 1 VRV. Rückwärtsfahren auf der Autobahn. Grobe Verkehrsregelverletzung.
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KI-generiertVolltext
Nr. 21 Strassenverkehrsrecht. Art. 90 Ziff. 2 SVG. Art. 36 Abs. 1 VRV. Rückwärtsfahren auf der Autobahn. Grobe Verkehrsregelverletzung. Obergericht, 27. April 2004, OG S 03 6 (siehe Nr. 13) (Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit darauf einzutreten war, BGE vom 11.10.2004, 6S.318/2004).
Aus den Erwägungen:
3. Der Berufungskläger und Angeklagte fuhr am 17. April 2002 auf der A2 auf der damals auf die Gegenseite übergeleiteten Überholspur Richtung Süd mindestes 50 Meter rückwärts. Dieser Sachverhalt ist unbestritten geblieben. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist die Frage, ob es sich bei der Rückwärtsfahrt des Berufungsklägers und Angeklagten um eine grobe oder eine einfache Verkehrsregelverletzung i.S. von Art. 90 Ziff. 2 SVG oder Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt.
a) Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 123 IV 91 E. 2a m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer i.S. von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht (BGE 123 IV 91 f. E. 3a m.H.).
b) Die abstrakte Gefährdung ist die theoretische Gefahr, welche darin besteht, dass eine konkrete Gefährdung entstehen würde, wenn im entscheidenden Moment ein anderer Verkehrsteilnehmer in die Gefahrenzone gelangen würde. Ob aus der abstrakten Gefährdung eine konkrete Gefährdung resultiert, hängt nur vom Zufall ab, ob im kritischen Zeitpunkt ein anderes Fahrzeug oder ein Fussgänger daherkommt. Eine erhöhte abstrakte Gefahr liegt vor, wenn die naheliegende Möglichkeit besteht, dass es zu einer Gefährdung kommen könnte. Ob diese Gefahr konkret wird oder nicht, hängt bloss vom Zufall ab, ob im entscheidenden Moment ein anderes Fahrzeug naht oder sich ein Fussgänger im kritischen Bereich befindet.
Die abstrakte Gefahr ist also die theoretische, denkbare Gefahr (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12 f.). M.a.W.: Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer Umstände (Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse) der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt.
Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 92 E. 3a m.H.).
c) Der Berufungskläger und Angeklagte fuhr auf der Autobahn A2 rückwärts und hat somit eine wichtige Verkehrsvorschrift (Art. 36 Abs. 1 VRV) in objektiv schwerer Weise missachtet. Dass es sich bei Art. 36 Abs. 1 VRV um eine wichtige Verkehrsvorschrift handelt, führt der Berufungskläger und Angeklagte im Übrigen selber aus (vgl. VI-act. 2.4; OG-act. 2.4, S. 3). Bei der A2 handelt es sich um die wichtigste und notorisch (allgemeinkundig und gerichtsnotorisch) viel befahrene Nord-Süd Verbindung der Schweiz. Unerheblich ist vorliegend, in welcher Zeit der Berufungskläger und Angeklagte die Strecke von mindestens 50 Metern rückwärts gefahren ist.
Für die Beurteilung der Gefährlichkeit dieses Fahrmanövers ist massgebend, dass die Sicht für den rückwärtsfahrenden Lenker durch die verschiedenen Signalisationsvorrichtungen und die Leitplanken sowie durch die auf diesem Autobahnabschnitt in Fahrtrichtung Nord eine Linksund dann eine Rechtskurve beschreibende Strasse erheblich erschwert war. Dasselbe gilt auch für einen in südlicher Richtung fahrenden und damit (dem rückwärts fahrenden Berufungskläger und Angeklagten) korrekt entgegenkommenden Lenker, dessen Aufmerksamkeit zudem zu einem wesentlichen Teil durch die vorhandene Strassensignalisation beansprucht wurde und der nicht mit einem rückwärts entgegenkommenden Fahrzeug rechnen musste (Art. 26 SVG;
Pra 2002 Nr. 115 S. 659). Erschwerend kommt hinzu, dass die vom Berufungskläger und Angeklagten rückwärts gefahrene Strecke durch einen Fahrspurabschnitt führte, der auf beiden Seiten mit fest installierten Leitplanken versehen war und auch keinen Pannenstreifen aufwies. Für einen korrekt entgegenkommenden aber auch für den rückwärts fahrenden Lenker bestanden damit keine Ausweichmöglichkeiten. Das Zusammentreffen eines oder mehrerer mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h korrekt entgegenkommender Lenker mit dem rückwärts fahrenden Berufungskläger und Angeklagten hätte in diesem «Kanal» zu gravierenden Folgen führen können.
Es ist (selbst bei geringem Verkehrsaufkommen) nur dem Zufall zuzuschreiben, dass in jenem Moment kein Fahrzeug entgegengekommen ist. Es ist wie erwähnt notorisch, dass die A2 regelmässig stark befahren wird. Der Berufungskläger und Angeklagte hat sich in schwerwiegender Weise regelwidrig verhalten, somit zumindest grobfahrlässig gehandelt und damit Art. 90 Ziff. 2 SVG auch subjektiv erfüllt. Bei der Prüfung der Voraussetzungen, ob zumindest eine erhöhte abstrakte und damit ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer vorlag, ist festzustellen, dass aufgrund der geschilderten herrschenden Umstände (erschwerte Sichtverhältnisse, Kurvensituation, keine Ausweichmöglichkeit) die Möglichkeit des Eintritts einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung weiterer Verkehrsteilnehmer sehr nahe lag (vgl. Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, 6.
Aufl., Zürich 2002,
S. 249 f.).