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04.05.17 • REB UR 04.05.17 KI-generiert

Claimant's Right to Object to Unaddressed Civil Claim in Summary Penalty Proceedings

Geschäftsnummer 04.05.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A civil claimant who does not advance their civil claim in a summary penalty order, despite the public prosecutor failing to address it, is entitled to lodge an objection, as the provision allowing this is mandatory and appealable even if the claim was not addressed. The court reasoned that failure to comply with the procedural deadline under the relevant statute for submitting civil claims results in forfeiture of the right to have those claims decided within the criminal proceedings, as this peremptory rule ensures orderly procedure, and explicit warning of this consequence is unnecessary because it is clearly stipulated by the law itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafprozessordnung. Art. 47, Art. 163 Abs. 2 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 47, Art. 163 Abs. 2 StPO. Tritt der Staatsanwalt im Strafbefehl auf die Zivilforderung des Zivilklägers nicht ein, kann dieser Einsprache erheben. Art. 47 StPO enthält ausdrücklich eine Mussvorschrift. Die Bestimmung wirkt peremptorisch. Bei Säumnis ist die versäumte Prozesshandlung verwirkt. Dies bedeutet, dass über die Zivilansprüche nicht im betreffenden Strafverfahren entschieden wird. Der Anspruch auf Beurteilung im betreffenden Strafverfahren gilt als verwirkt. Der Gesetzeswortlaut ist klar. Er gibt auch den wahren Sinn der Norm wieder. Die Norm dient einem geordneten Verfahren. Eine nicht peremptorische Wirkung würde die Bestimmung ihres Sinngehaltes entleeren. Die Androhung von Säumnisfolgen ist nicht notwendig. Diese ergeben sich mit genügender Klarheit aus Art. 47 StPO. Vorbehalten bleibt die Wiederherstellung der versäumten Frist. Von der rechtzeitigen und substantiierten Geltendmachung der Zivilforderung ist die Frage der Belegung derselben zu unterscheiden.

Schlagwörter

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Rechtsverwirkung Strafbescheid Verfahrensrechte zivilrechtlicher Anspruch Vollstreckbarer Titel für unbestrittene Forderungen Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 163 Abs. 2 StPO

The court implicitly used this provision to address the appellant's right to file an appeal (Einsprache) against the rejection of their civil claim.

Art. 47 StPO

This provision established the procedural requirement for submitting civil claims within a set deadline, the failure of which impacts the decision on those claims.

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Volltext

Nr. 17 Strafprozessordnung. Art. 47, Art. 163 Abs. 2 StPO. Tritt der Staatsanwalt im Strafbefehl auf die Zivilforderung des Zivilklägers nicht ein, kann dieser Einsprache erheben. Art. 47 StPO enthält ausdrücklich eine Mussvorschrift. Die Bestimmung wirkt peremptorisch. Bei Säumnis ist die versäumte Prozesshandlung verwirkt. Dies bedeutet, dass über die Zivilansprüche nicht im betreffenden Strafverfahren entschieden wird. Der Anspruch auf Beurteilung im betreffenden Strafverfahren gilt als verwirkt. Der Gesetzeswortlaut ist klar. Er gibt auch den wahren Sinn der Norm wieder. Die Norm dient einem geordneten Verfahren. Eine nicht peremptorische Wirkung würde die Bestimmung ihres Sinngehaltes entleeren. Die Androhung von Säumnisfolgen ist nicht notwendig. Diese ergeben sich mit genügender Klarheit aus Art. 47 StPO. Vorbehalten bleibt die Wiederherstellung der versäumten Frist. Von der rechtzeitigen und substantiierten Geltendmachung der Zivilforderung ist die Frage der Belegung derselben zu unterscheiden. Obergericht, 04. November 2003, OG S 03 2

Aus den Erwägungen:

3. …

b) Gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO kann der Zivilkläger gegen die volle oder teilweise Abweisung der Zivilforderung Einsprache erheben. Mit dieser Bestimmung wird dem Geschädigten grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, sich gegen die Erledigung im Zivilpunkt zu wehren (vgl. Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Speicher 1992, N. 6 zu Art. 180). Auch ein Nichteintretensentscheid ist anfechtbar. Wenn schon gegen die volle oder teilweise Abweisung einer Zivilforderung eine Einsprache erhoben werden kann, muss dies erst recht auch gegen ein Nichteintreten möglich sein. Daran ändert nichts, dass der Zivilkläger gegen die (vorliegend nicht gegebene) Verweisung der Forderungen an den Zivilrichter nicht Einsprache erheben kann. Die Bestimmung in Art. 205 StPO bezieht sich schon aufgrund ihrer systematischen Stellung einzig auf den Rekurs, die Berufung, die Revision und die Aufsichtsbeschwerde, wobei für letztere in Art. 239 StPO die Bestimmungen des GOG vorbehalten werden (zum fehlenden Rechtsmittelcharakter der Einsprache: vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 86 N. 9; Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O, N. 1 zu Art. 180; vgl. auch Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 15.01.2003, OG S 02 1, E. 4 f.). Die Legitimation der Berufungsund Zivilklägerin zur Einsprache war gegeben. Die Vorinstanz hätte demnach auf die Einsprache eintreten müssen.

4. Im Weiteren ist die Frage der Rechtswirkung der Fristansetzung gemäss Art. 47 StPO zu prüfen. Die Berufungsund Zivilklägerin bringt dazu u.a. vor, eine blosse Fristansetzung gestützt auf Art. 47 StPO sei nicht peremptorisch. Der Verhörrichter I hätte bei der Fristansetzung auf die Säumnisfolgen hinweisen müssen. Vorliegend habe der Verhörrichter I keinen Rechtsnachteil bei Versäumnis angedroht. Für die Geltendmachung der Zivilforderung hätte deshalb eine Nachfrist angesetzt werden müssen.

a) Gemäss Art. 47 StPO müssen die Zivilansprüche im Laufe des Verfahrens bis zu einer vom Verhörrichter I anzusetzenden Frist bei diesem schriftlich eingereicht werden, wobei die Beweismittel anzugeben, und soweit möglich, beizulegen sind.

b) Art. 47 StPO enthält ausdrücklich eine Mussvorschrift. Die Bestimmung wirkt peremptorisch. Bei Säumnis ist die versäumte Prozesshandlung verwirkt. Dies bedeutet, dass über die Zivilansprüche nicht im betreffenden Strafverfahren entschieden wird. Der Anspruch auf Beurteilung im betreffenden Strafverfahren gilt als verwirkt. Der Gesetzeswortlaut ist klar. Er gibt auch den wahren Sinn der Norm wieder. Die Norm dient einem geordneten Verfahren. Eine nicht peremptorische Wirkung würde die Bestimmung ihres Sinngehaltes entleeren. Vorbehalten bleibt die Wiederherstellung der versäumten Frist (Art. 22 StPO). Von der rechtzeitigen und substantiierten Geltendmachung der Zivilforderung ist die Frage der Belegung derselben zu unterscheiden (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 1 zu Art. 56).

c) Aktenmässig steht fest, dass am 06. September 2001 die Berufungsund Zivilklägerin das Zivilforderungsformular (durch die Kantonspolizei) erhalten hat (act. 1003). Darin wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über ihre Zivilansprüche (Schadenersatz usw.) im Strafverfahren geurteilt werden könne, wenn sie innert 10 Tagen die ebenfalls im Formular enthaltene Erklärung ausgefüllt zurücksende. Dabei hatte sie zu erklären, dass sie sich überhaupt als Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligt. Innert der gesetzten Frist von zehn Tagen erklärte die Berufungsund Zivilklägerin, dass sie sich als Zivilklägerin am Strafverfahren beteilige. Entgegen dem Zivilforderungsformular, das für Schadenersatz und Genugtuung ausdrücklich genaue Beträge in Schweizer Franken verlangte, erklärte sie aber, dass diese Beträge später bestimmt würden. Am 14. Mai 2002 teilte der Verhörrichter I der Berufungsund Zivilklägerin mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig stellte er ihr die Akten bis zum 29. Mai 2002 zur Einsicht zu (Art. 151 Abs. 1 StPO). Innert der gesetzten Frist konnte die Berufungsund Zivilklägerin zudem ihre Zivilforderung beziffern und Beweisergänzungen zum Zivilpunkt beantragen (act. 1006). Am 31. Mai 2002, somit nach Ablauf der vom Verhörrichter I angesetzten Frist, ersuchte die Berufungsund Zivilklägerin um Fristerstreckung (act. 1007). Der Verhörrichter I nahm dieses Schreiben als Ersuchen um Wiederherstellung der Frist entgegen und ersuchte um Nachreichung einer entsprechenden Begründung (act. 1009). Eine solche erfolgte nicht (vgl. act. 1010).

d) Bei der vom Verhörrichter I am 14. Mai 2002 eingeräumten Frist zur Bezifferung der Zivilforderung und Beantragung von Beweisergänzungen zum Zivilpunkt handelt es sich um eine gewährte Verbesserungsfrist zur Geltendmachung der Zivilansprüche nach Art. 47 StPO. Die Frist wurde eingeräumt, weil die Berufungsund Zivilklägerin am 12. September 2001 die Schadenersatzund Genugtuungsforderung nicht genau bestimmte. Die Androhung von Säumnisfolgen war nicht notwendig, denn diese ergaben sich mit genügender Klarheit aus Art. 47 StPO. Nichts anderes ergibt sich, wenn nicht von einer durch den Verhörrichter I eingeräumten Verbesserungsfrist, sondern von dessen erstmaligen Fristansetzung i.S. von Art. 47 StPO ausgegangen wird.

Gesagtes erhellt, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung die Einsprache der Berufungsund Zivilklägerin vom 06. August 2002 abzuweisen ist.