Territorial Jurisdiction for Failure to Surrender Seized Vehicle Documents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the territorial jurisdiction for prosecuting a failure to surrender seized vehicle documents and license plates under federal law, an omission offense where jurisdiction is determined by the place where the accused ought to have acted. The higher cantonal court ruled that for offenses falling under cantonal jurisdiction, the federal rules on venue apply internally as well as between cantons. Since official orders required the surrender of the documents at a specific office, the place of the offense was that office, even if the failure to surrender could have been excused by presenting proof of payment at that same location, establishing the competent authority for prosecution and judgment.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafprozessordnung. Art. 346 ff. StGB. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Art. 4 Abs. 3 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 346 ff. StGB. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Art. 4 Abs. 3 StPO. Unterlassungsdelikt. Örtliche Zuständigkeit. Innerkantonale Streitigkeiten über die Zuständigkeit entscheidet das Obergericht. Für die in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden bundesrechtlichen Delikte gelten dabei die Gerichtsstandsregeln nach Art. 346 ff. StGB nicht nur interkantonal, sondern auch innerkantonal. Beim Tatbestand der Nichtabgabe des entzogenen Ausweises und der Kontrollschilder nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG handelt es sich um ein (echtes) Unterlassungsdelikt. Zuständig für die Verfolgung und die Beurteilung sind die Behörden des Ortes, wo der Täter hätte handeln sollen. Vorliegend hätten nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der beiden massgebenden Verfügungen des Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV) die fraglichen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder bei diesem hinterlegt werden müssen. Die Abgabe der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder hätte nur dann unterbleiben können, wenn innerhalb der gleichen Frist beim Schalter des ASSV in Altdorf eine Postquittung vorgelegt worden wäre, wonach der ausstehende Betrag und die Verfahrenskosten einbezahlt worden sind. Auch in diesem Fall wäre Handlungsort ebenfalls Altdorf gewesen.
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Nr. 16 Strafprozessordnung. Art. 346 ff. StGB. Art. 97 Ziff. 1 Abs.
2 SVG. Art. 4 Abs. 3 StPO. Unterlassungsdelikt. Örtliche
Zuständigkeit. Innerkantonale Streitigkeiten über die
Zuständigkeit entscheidet das Obergericht. Für die in die
kantonale Gerichtsbarkeit fallenden bundesrechtlichen Delikte
gelten dabei die Gerichtsstandsregeln nach Art. 346 ff. StGB
nicht nur interkantonal, sondern auch innerkantonal. Beim
Tatbestand der Nichtabgabe des entzogenen Ausweises und der
Kontrollschilder nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG handelt es sich
um ein (echtes) Unterlassungsdelikt. Zuständig für die
Verfolgung und die Beurteilung sind die Behörden des Ortes, wo
der Täter hätte handeln sollen. Vorliegend hätten nach dem
klaren und eindeutigen Wortlaut der beiden massgebenden
Verfügungen des Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV)
die fraglichen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder bei diesem
hinterlegt werden müssen. Die Abgabe der Fahrzeugausweise
und Kontrollschilder hätte nur dann unterbleiben können, wenn
innerhalb der gleichen Frist beim Schalter des ASSV in Altdorf
eine Postquittung vorgelegt worden wäre, wonach der
ausstehende Betrag und die Verfahrenskosten einbezahlt worden
sind. Auch in diesem Fall wäre Handlungsort ebenfalls Altdorf
gewesen.
Obergericht, 01. März 2005, OG S 04 9