Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.16 • REB UR 04.05.16 KI-generiert

Territorial Jurisdiction for Failure to Surrender Seized Vehicle Documents

Geschäftsnummer 04.05.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the territorial jurisdiction for prosecuting a failure to surrender seized vehicle documents and license plates under federal law, an omission offense where jurisdiction is determined by the place where the accused ought to have acted. The higher cantonal court ruled that for offenses falling under cantonal jurisdiction, the federal rules on venue apply internally as well as between cantons. Since official orders required the surrender of the documents at a specific office, the place of the offense was that office, even if the failure to surrender could have been excused by presenting proof of payment at that same location, establishing the competent authority for prosecution and judgment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafprozessordnung. Art. 346 ff. StGB. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Art. 4 Abs. 3 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 346 ff. StGB. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Art. 4 Abs. 3 StPO. Unterlassungsdelikt. Örtliche Zuständigkeit. Innerkantonale Streitigkeiten über die Zuständigkeit entscheidet das Obergericht. Für die in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden bundesrechtlichen Delikte gelten dabei die Gerichtsstandsregeln nach Art. 346 ff. StGB nicht nur interkantonal, sondern auch innerkantonal. Beim Tatbestand der Nichtabgabe des entzogenen Ausweises und der Kontrollschilder nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG handelt es sich um ein (echtes) Unterlassungsdelikt. Zuständig für die Verfolgung und die Beurteilung sind die Behörden des Ortes, wo der Täter hätte handeln sollen. Vorliegend hätten nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der beiden massgebenden Verfügungen des Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV) die fraglichen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder bei diesem hinterlegt werden müssen. Die Abgabe der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder hätte nur dann unterbleiben können, wenn innerhalb der gleichen Frist beim Schalter des ASSV in Altdorf eine Postquittung vorgelegt worden wäre, wonach der ausstehende Betrag und die Verfahrenskosten einbezahlt worden sind. Auch in diesem Fall wäre Handlungsort ebenfalls Altdorf gewesen.

Schlagwörter

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örtliche Zuständigkeit beschlagnahmte Unterlagen Einziehung des Motorfahrzeugs Rechtsstaat Besitzesrechtsklage Missbrauch von Ausweisen und Schildern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nr. 16 Strafprozessordnung. Art. 346 ff. StGB. Art. 97 Ziff. 1 Abs.

2 SVG. Art. 4 Abs. 3 StPO. Unterlassungsdelikt. Örtliche

Zuständigkeit. Innerkantonale Streitigkeiten über die

Zuständigkeit entscheidet das Obergericht. Für die in die

kantonale Gerichtsbarkeit fallenden bundesrechtlichen Delikte

gelten dabei die Gerichtsstandsregeln nach Art. 346 ff. StGB

nicht nur interkantonal, sondern auch innerkantonal. Beim

Tatbestand der Nichtabgabe des entzogenen Ausweises und der

Kontrollschilder nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG handelt es sich

um ein (echtes) Unterlassungsdelikt. Zuständig für die

Verfolgung und die Beurteilung sind die Behörden des Ortes, wo

der Täter hätte handeln sollen. Vorliegend hätten nach dem

klaren und eindeutigen Wortlaut der beiden massgebenden

Verfügungen des Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV)

die fraglichen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder bei diesem

hinterlegt werden müssen. Die Abgabe der Fahrzeugausweise

und Kontrollschilder hätte nur dann unterbleiben können, wenn

innerhalb der gleichen Frist beim Schalter des ASSV in Altdorf

eine Postquittung vorgelegt worden wäre, wonach der

ausstehende Betrag und die Verfahrenskosten einbezahlt worden

sind. Auch in diesem Fall wäre Handlungsort ebenfalls Altdorf

gewesen.

Obergericht, 01. März 2005, OG S 04 9