Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.15 • REB UR 04.05.15 KI-generiert

Right to Be Heard, Clerk Inexperience, and Scope of Criminal Procedure Referrals

Geschäftsnummer 04.05.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court held that the right to be heard obligates the judge to draw the parties' attention to unclear or contradictory submissions, but the alleged inexperience of a designated court clerk does not constitute grounds for recusal as the selection of ordinary and extraordinary clerks falls under the executive council's authority. Furthermore, the obligation to forward a matter under criminal procedure rules applies only to organs within the criminal justice system, not to administrative authorities, except in administrative criminal law matters.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 21 GOG. Art. 4 Abs. 2 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 21 GOG. Art. 4 Abs. 2 StPO. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass der Richter die Parteien auf unklare oder widersprüchliche Vorbringen aufmerksam zu machen hat. Die geltend gemachte Unerfahrenheit des zur Mitwirkung vorgesehenen Landgerichtsschreibers stellt keinen Umstand dar, der eine Ausstandspflicht begründen könnte. Die Wahl der ordentlichen und a.o. Gerichtsschreiber fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates. Die Weiterleitungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 StPO bezieht sich einzig auf Organe der Strafrechtspflege. Eine Weiterleitungspflicht an Verwaltungsbehörden besteht nicht. Vorbehalten bleiben Verwaltungsstrafrechtssachen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Geschäftsordnung Fragepflicht Rechtsstaat Verteidigungsrechte Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nr. 15 Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2,

Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 21 GOG. Art. 4 Abs. 2 StPO. Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass der Richter die

Parteien auf unklare oder widersprüchliche Vorbringen

aufmerksam zu machen hat. Die geltend gemachte

Unerfahrenheit des zur Mitwirkung vorgesehenen

Landgerichtsschreibers stellt keinen Umstand dar, der eine

Ausstandspflicht begründen könnte. Die Wahl der ordentlichen

und a.o. Gerichtsschreiber fällt in die Zuständigkeit des

Regierungsrates. Die Weiterleitungspflicht nach Art. 4 Abs. 2

StPO bezieht sich einzig auf Organe der Strafrechtspflege. Eine

Weiterleitungspflicht an Verwaltungsbehörden besteht nicht.

Vorbehalten bleiben Verwaltungsstrafrechtssachen.

Obergericht, 28. Juni 2005, OG S 05 4