Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.14 • REB UR 04.05.14 KI-generiert

Right to Confrontation in Cross-Examination of Information Providers

Geschäftsnummer 04.05.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The right of an accused to question adverse witnesses is fundamentally absolute, particularly when that testimony is decisive or constitutes the sole or essential evidence, and this right extends to information providers as well; the court held that denying this right, even when not formally requested before the trial judge, violates the prohibition against excessive formalism when the accused explicitly raised the violation of the right to be heard below and the record showed the accused could not question the initial reporting parties who testified as information providers.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafprozessordnung. Art.6 Ziff.3 lit. d EMRK. Art.29 Abs.2, Art. 32 Abs. 2 BV. | Strafprozessordnung. Art.6 Ziff.3 lit. d EMRK. Art.29 Abs.2, Art. 32 Abs. 2 BV. Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dem Anspruch kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Dieses strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen gilt uneingeschränkt in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Die Verfahrensgarantie darf nicht durch die Einvernahme von Auskunftspersonen unterlaufen werden und hat demzufolge auch bei Auskunftspersonen Geltung. Der Beschuldigte kann grundsätzlich einmal sein Recht Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen, geltend machen. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt an, wann ihm diese Möglichkeit gegeben wird. Wenn die Möglichkeit vor dem Verhörrichter nicht bestand, ist dem im weiteren Verlauf des Verfahrens Rechnung zu tragen. Anträge können sich aus der Begründung ergeben. In concreto hätte das Erfordernis eines formellen Antrages anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Befragung der Anzeigeerstatter als Zeugen mit entsprechender Fragemöglichkeit und das allfällige Erfordernis des formellen Vorbringens als Vorfrage gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen, nachdem der Berufungskläger in seinem Parteivortrag vor Vorinstanz die dahingehende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich gerügt hatte und sich für die Vorinstanz aus den Vorakten ergab, dass der Berufungskläger keine Fragen an die als Auskunftspersonen einvernommenen Anzeigeerstatter hatte stellen können.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Gegenüberstellung Fragepflicht Verletzung von Parteirechten überspitzter Formalismus Verteidigungsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.
Art. 32 Abs. 2 BV
Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV. Anspruch des Beschuldigten, den
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Volltext

Nr. 14 Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Art. 29

Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV. Anspruch des Beschuldigten, den

Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dem Anspruch kommt

grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Dieses strenge

Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen

gilt uneingeschränkt in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen

Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also

den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Die

Verfahrensgarantie darf nicht durch die Einvernahme von

Auskunftspersonen unterlaufen werden und hat demzufolge

auch bei Auskunftspersonen Geltung. Der Beschuldigte kann

grundsätzlich einmal sein Recht Belastungszeugen zu befragen

oder befragen zu lassen, geltend machen. Es kommt dabei nicht

auf den Zeitpunkt an, wann ihm diese Möglichkeit gegeben wird.

Wenn die Möglichkeit vor dem Verhörrichter nicht bestand, ist

dem im weiteren Verlauf des Verfahrens Rechnung zu tragen.

Anträge können sich aus der Begründung ergeben. In concreto

hätte das Erfordernis eines formellen Antrages anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Befragung der

Anzeigeerstatter als Zeugen mit entsprechender

Fragemöglichkeit und das allfällige Erfordernis des formellen

Vorbringens als Vorfrage gegen das Verbot des überspitzten

Formalismus verstossen, nachdem der Berufungskläger in

seinem Parteivortrag vor Vorinstanz die dahingehende

Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich gerügt hatte und

sich für die Vorinstanz aus den Vorakten ergab, dass der

Berufungskläger keine Fragen an die als Auskunftspersonen

einvernommenen Anzeigeerstatter hatte stellen können.

Obergericht, 26. April 2004, OG S 03 8