Right to Confrontation in Cross-Examination of Information Providers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe right of an accused to question adverse witnesses is fundamentally absolute, particularly when that testimony is decisive or constitutes the sole or essential evidence, and this right extends to information providers as well; the court held that denying this right, even when not formally requested before the trial judge, violates the prohibition against excessive formalism when the accused explicitly raised the violation of the right to be heard below and the record showed the accused could not question the initial reporting parties who testified as information providers.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafprozessordnung. Art.6 Ziff.3 lit. d EMRK. Art.29 Abs.2, Art. 32 Abs. 2 BV. | Strafprozessordnung. Art.6 Ziff.3 lit. d EMRK. Art.29 Abs.2, Art. 32 Abs. 2 BV. Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dem Anspruch kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Dieses strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen gilt uneingeschränkt in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Die Verfahrensgarantie darf nicht durch die Einvernahme von Auskunftspersonen unterlaufen werden und hat demzufolge auch bei Auskunftspersonen Geltung. Der Beschuldigte kann grundsätzlich einmal sein Recht Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen, geltend machen. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt an, wann ihm diese Möglichkeit gegeben wird. Wenn die Möglichkeit vor dem Verhörrichter nicht bestand, ist dem im weiteren Verlauf des Verfahrens Rechnung zu tragen. Anträge können sich aus der Begründung ergeben. In concreto hätte das Erfordernis eines formellen Antrages anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Befragung der Anzeigeerstatter als Zeugen mit entsprechender Fragemöglichkeit und das allfällige Erfordernis des formellen Vorbringens als Vorfrage gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen, nachdem der Berufungskläger in seinem Parteivortrag vor Vorinstanz die dahingehende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich gerügt hatte und sich für die Vorinstanz aus den Vorakten ergab, dass der Berufungskläger keine Fragen an die als Auskunftspersonen einvernommenen Anzeigeerstatter hatte stellen können.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Nr. 14 Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Art. 29
Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV. Anspruch des Beschuldigten, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dem Anspruch kommt
grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Dieses strenge
Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen
gilt uneingeschränkt in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen
Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also
den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Die
Verfahrensgarantie darf nicht durch die Einvernahme von
Auskunftspersonen unterlaufen werden und hat demzufolge
auch bei Auskunftspersonen Geltung. Der Beschuldigte kann
grundsätzlich einmal sein Recht Belastungszeugen zu befragen
oder befragen zu lassen, geltend machen. Es kommt dabei nicht
auf den Zeitpunkt an, wann ihm diese Möglichkeit gegeben wird.
Wenn die Möglichkeit vor dem Verhörrichter nicht bestand, ist
dem im weiteren Verlauf des Verfahrens Rechnung zu tragen.
Anträge können sich aus der Begründung ergeben. In concreto
hätte das Erfordernis eines formellen Antrages anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Befragung der
Anzeigeerstatter als Zeugen mit entsprechender
Fragemöglichkeit und das allfällige Erfordernis des formellen
Vorbringens als Vorfrage gegen das Verbot des überspitzten
Formalismus verstossen, nachdem der Berufungskläger in
seinem Parteivortrag vor Vorinstanz die dahingehende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich gerügt hatte und
sich für die Vorinstanz aus den Vorakten ergab, dass der
Berufungskläger keine Fragen an die als Auskunftspersonen
einvernommenen Anzeigeerstatter hatte stellen können.
Obergericht, 26. April 2004, OG S 03 8