Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.13 • REB UR 04.05.13 KI-generiert

Reasonable Time for Trial Violation Claim Dismissed

Geschäftsnummer 04.05.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a complaint alleging a violation of the right to be tried within a reasonable time, considering factors like case complexity, the conduct of authorities and the accused, and the severity of the charge, especially noting that pre-trial detention weighs heavily. The court found no violation regarding a nearly ten-month delay between the initial verdict and the reasoned decision, nor concerning the overall two-and-a-quarter-year duration of the cantonal proceedings, reasoning that minor delays or infrequent attention by authorities do not typically constitute a breach; moreover, the expected penalty of a minor fine, not imprisonment, meant the accused did not face a serious burden comparable to incarceration, which would have necessitated greater urgency.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1 BV. (Bundesgericht) | Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1 BV. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, ist gestützt auf die konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen. Massgebend dabei sind insbesondere die Schwierigkeit bzw. Komplexität des Falles, das Verhalten der Behörden, das Verhalten des Angeschuldigten. Beim letzten Aspekt fallen vor allem die Schwere des Schuldvorwurfes ins Gewicht und der Umstand, dass der Angeschuldigte während des Verfahrens bzw. des umstrittenen -abschnitts inhaftiert ist. Der Grundsatz kann auch verletzt sein, wenn in einem Verfahrensabschnitt – z.B. infolge Untätigkeit der Behörden – grössere Verzögerungen vorgekommen sind. Die Tatsache jedoch, dass eine Verfahrenshandlung um einige Wochen hätte vorgezogen werden können oder dass sich die Behörde mit der Sache nicht andauernd befasste, begründet in der Regel noch keine Verletzung des Beschleunigungsverbots. Eine Verzögerung in einem Verfahrensabschnitt kann unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass die entsprechende Behörde andere Verfahrenshandlungen rasch vornimmt. Verneinung der Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich der Dauer von beinahe zehn Monaten zwischen erstinstanzlicher Urteilsfällung und Zustellung des begründeten Entscheids als auch hinsichtlich des zweistufigen kantonalen Verfahrens von insgesamt 2¼ Jahren Dauer. Angesichts des erstinstanzlichen Dispositivs lautend auf Fr. 3’000.– Busse traf den Beschwerdeführer kein schwerwiegender Schuldvorwurf, der eine Freiheitsstrafe nach sich gezogen hätte. Inwiefern eine zu erwartende Busse von Fr. 3’000.– und ein mindestens sechsmonatiger Führerausweisentzug eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens hätte begründen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die persönliche Belastung des Beschwerdeführers durch diese beiden zu erwartenden Sanktionen ist nicht vergleichbar mit der Belastung, die seine Inhaftierung während des Verfahrens mit sich gebracht hätte.

Schlagwörter

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Angemessenheit der Verfahrensdauer Haftprüfung Verletzung des Beschleunigungsgebots Verhandlungsverschiebung Anspruch auf ein faires Verfahren geringfügige Übertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Nr. 13 Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1
Art. 29 Abs. 1 BV
Nr. 13 Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

B Straf- und Strafprozessrecht

Nr. 13 Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1

BV. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, ist

gestützt auf die konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen.

Massgebend dabei sind insbesondere die Schwierigkeit bzw.

Komplexität des Falles, das Verhalten der Behörden, das

Verhalten des Angeschuldigten. Beim letzten Aspekt fallen vor

allem die Schwere des Schuldvorwurfes ins Gewicht und der

Umstand, dass der Angeschuldigte während des Verfahrens bzw.

des umstrittenen -abschnitts inhaftiert ist. Der Grundsatz kann

auch verletzt sein, wenn in einem Verfahrensabschnitt – z.B.

infolge Untätigkeit der Behörden – grössere Verzögerungen

vorgekommen sind. Die Tatsache jedoch, dass eine

Verfahrenshandlung um einige Wochen hätte vorgezogen werden

können oder dass sich die Behörde mit der Sache nicht

andauernd befasste, begründet in der Regel noch keine

Verletzung des Beschleunigungsverbots. Eine Verzögerung in

einem Verfahrensabschnitt kann unter Umständen dadurch

ausgeglichen werden, dass die entsprechende Behörde andere

Verfahrenshandlungen rasch vornimmt. Verneinung der

Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich der Dauer

von beinahe zehn Monaten zwischen erstinstanzlicher

Urteilsfällung und Zustellung des begründeten Entscheids als

auch hinsichtlich des zweistufigen kantonalen Verfahrens von

insgesamt 2 ¼ Jahren Dauer. Angesichts des erstinstanzlichen

Dispositivs lautend auf Fr. 3’000.– Busse traf den

Beschwerdeführer kein schwerwiegender Schuldvorwurf, der

eine Freiheitsstrafe nach sich gezogen hätte. Inwiefern eine zu

erwartende Busse von Fr. 3’000.– und ein mindestens

sechsmonatiger Führerausweisentzug eine besondere

Eilbedürftigkeit des Verfahrens hätte begründen sollen, ist nicht

nachvollziehbar. Die persönliche Belastung des

Beschwerdeführers durch diese beiden zu erwartenden

Sanktionen ist nicht vergleichbar mit der Belastung, die seine

Inhaftierung während des Verfahrens mit sich gebracht hätte.

Bundesgericht, 11. Oktober 2004, 6P.73/2004 (siehe Nr. 21)

(Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des

Kantons Uri vom 27.04.2004, OG S 03 6 erhobene staatsrechtliche

Beschwerde ab).