Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.11 • REB UR 04.05.11 KI-generiert

Time Card Manipulation vs. Extraordinary Dismissal

Geschäftsnummer 04.05.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Extraordinary dismissal is justified only for severely culpable employee conduct, or repeated less serious breaches despite warnings, with management personnel subjected to a stricter standard due to high trust and responsibility. In this case, the court considered that manipulating a time punch card is generally a serious breach of loyalty, but tempered this by noting the employee's long record of good performance, the single nature of the incident, its specific context (officiating a game), the lack of significant responsibility or special trust regarding working hours, and the feasibility of internal transfer or monitoring. Furthermore, the employer appeared to tolerate such manipulations to some extent, leading the court to conclude that no objectively significant reason existed for immediate termination, regardless of the employer's subjective belief about continuing the employment relationship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Arbeitsvertragsrecht. Art. 337 OR. (Bundesgericht) | Arbeitsvertragsrecht. Art. 337 OR. Eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Bei der Gewichtung einer Pflichtverletzung ist bei Kaderpersonen auf Grund des ihnen entgegengebrachten besonderen Vertrauens und der Verantwortung, welche ihnen ihre Funktion im Betrieb überträgt, ein strenger Massstab anzulegen. Über das Vorhandensein wichtiger Gründe entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es hat dabei alle Umstände des Einzelfalls, namentlich die Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers und die Natur und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Eine Stempeluhrmanipulation ist an sich ein schwerwiegender Verstoss gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers. In concreto Relativierung dieses Verstosses dadurch, dass sich der Kläger während der mehrjährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses durch gute Leistungen und ein korrektes Verhalten ausgewiesen hat und dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, welches aus einem bestimmten Anlass (Schiedsrichterfunktion bei einem Fussballspiel) erfolgte. Der Kläger hatte auch keine Kaderposition mit erheblicher Verantwortung inne. Das ihm entgegengebrachte Vertrauen betraf nicht speziell seine Arbeitszeit, da mit ihm keine gleitende Arbeitszeit vereinbart wurde. Damit war die Kontrolle der Arbeitspräsenz des Klägers ohne erheblichen Aufwand möglich. Zulässigkeit der Berücksichtigung der Betriebsgrösse mit der Möglichkeit den Kläger betriebsintern zu versetzen. Ebenso wurden im Betrieb der Beklagten offenbar zum Teil Stempelkartenmanipulationen toleriert. Fehlt wie vorliegend ein objektiv wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung, ist unerheblich, ob die Beklagte subjektiv tatsächlich von der Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Beendigung des Arbeitsverhältnisses schuldhaftes Verhalten Zeiterfassung Übergang des Arbeitsverhältnisses Binnenbeziehung Trust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nr. 11 Arbeitsvertragsrecht. Art. 337 OR. Eine fristlose

Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des

Arbeitnehmers gerechtfertigt. Sind die Verfehlungen weniger

schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt

vorgekommen sein. Bei der Gewichtung einer Pflichtverletzung

ist bei Kaderpersonen auf Grund des ihnen entgegengebrachten

besonderen Vertrauens und der Verantwortung, welche ihnen

ihre Funktion im Betrieb überträgt, ein strenger Massstab

anzulegen. Über das Vorhandensein wichtiger Gründe

entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es hat dabei alle

Umstände des Einzelfalls, namentlich die Stellung und

Verantwortung des Arbeitnehmers und die Natur und Dauer des

Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Eine

Stempeluhrmanipulation ist an sich ein schwerwiegender

Verstoss gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers. In concreto

Relativierung dieses Verstosses dadurch, dass sich der Kläger

während der mehrjährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses durch

gute Leistungen und ein korrektes Verhalten ausgewiesen hat

und dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte,

welches aus einem bestimmten Anlass (Schiedsrichterfunktion

bei einem Fussballspiel) erfolgte. Der Kläger hatte auch keine

Kaderposition mit erheblicher Verantwortung inne. Das ihm

entgegengebrachte Vertrauen betraf nicht speziell seine

Arbeitszeit, da mit ihm keine gleitende Arbeitszeit vereinbart

wurde. Damit war die Kontrolle der Arbeitspräsenz des Klägers

ohne erheblichen Aufwand möglich. Zulässigkeit der

Berücksichtigung der Betriebsgrösse mit der Möglichkeit den

Kläger betriebsintern zu versetzen. Ebenso wurden im Betrieb

der Beklagten offenbar zum Teil Stempelkartenmanipulationen

toleriert. Fehlt wie vorliegend ein objektiv wichtiger Grund zur

fristlosen Kündigung, ist unerheblich, ob die Beklagte subjektiv

tatsächlich von der Unzumutbarkeit der Weiterführung des

Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist.

Bundesgericht, 04. August 2005, 4C.114/2005

(Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des

Kantons Uri vom 22.11.2004, OG Z 04 12 erhobene Berufung ab, soweit es

darauf eintrat).