Interpretation of Compulsory Water Rights for Domestic Use
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the interpretation of "water necessary for house and farm" under the law concerning compulsory water rights (Notbrunnenrecht), determining that this necessity is not restricted to agricultural settings and can extend to a holiday home, though not for luxury purposes like a private swimming pool. The court reasoned that, analogous to a compulsory right of way, the establishment of such a servitude should only be barred by a claimant's reckless or abusive creation of the water shortage, and that the servitude must be established over the entire source, potentially with a limitation placed on the volume of water the beneficiary may draw, ultimately dismissing the appeal filed by the burdened party.
Legislator-Regeste
AmtlichSachenrecht. Art. 710 ZGB. Notbrunnenrecht. (Bundesgericht) | Sachenrecht. Art. 710 ZGB. Notbrunnenrecht. Auslegung des Begriffs «für Haus und Hof notwendiges Wasser». Die Bestimmung ist nicht ausschliesslich auf landwirtschaftliche Verhältnisse zugeschnitten. Es kann auch für ein Ferienhaus eingeräumt werden. Ausgeschlossen ist die Einräumung allerdings für Luxuszwecke (wie z.B. ein privates Schwimmbad). Analog dem Notwegrecht steht der Einräumung des Rechts nur eine leichtfertige oder missbräuchliche Verursachung des Wassermangels durch den Ansprecher entgegen. Die Dienstbarkeit ist bezüglich der ganzen Quelle (und nicht lediglich eines Anteils davon) zu errichten. Gegebenenfalls ist dem Berechtigten die Auflage zu machen, lediglich eine bestimmte Wassermenge zu entnehmen. In concreto Abweisung der Berufung der Dienstbarkeitsbelasteten.
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KI-generiertVolltext
Nr. 10 Sachenrecht. Art. 710 ZGB. Notbrunnenrecht. Auslegung
des Begriffs «für Haus und Hof notwendiges Wasser». Die
Bestimmung ist nicht ausschliesslich auf landwirtschaftliche
Verhältnisse zugeschnitten. Es kann auch für ein Ferienhaus
eingeräumt werden. Ausgeschlossen ist die Einräumung
allerdings für Luxuszwecke (wie z.B. ein privates Schwimmbad).
Analog dem Notwegrecht steht der Einräumung des Rechts nur
eine leichtfertige oder missbräuchliche Verursachung des
Wassermangels durch den Ansprecher entgegen. Die
Dienstbarkeit ist bezüglich der ganzen Quelle (und nicht lediglich
eines Anteils davon) zu errichten. Gegebenenfalls ist dem
Berechtigten die Auflage zu machen, lediglich eine bestimmte
Wassermenge zu entnehmen. In concreto Abweisung der
Berufung der Dienstbarkeitsbelasteten.
Bundesgericht, 01. November 2005, 5C.117/2004, publ. in BGE 131 III 214
(Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des
Kantons Uri vom 17.07.2003, OG Z 02 23 erhobene Berufung ab, soweit es
darauf eintrat).