Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.10 • REB UR 04.05.10 KI-generiert

Interpretation of Compulsory Water Rights for Domestic Use

Geschäftsnummer 04.05.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the interpretation of "water necessary for house and farm" under the law concerning compulsory water rights (Notbrunnenrecht), determining that this necessity is not restricted to agricultural settings and can extend to a holiday home, though not for luxury purposes like a private swimming pool. The court reasoned that, analogous to a compulsory right of way, the establishment of such a servitude should only be barred by a claimant's reckless or abusive creation of the water shortage, and that the servitude must be established over the entire source, potentially with a limitation placed on the volume of water the beneficiary may draw, ultimately dismissing the appeal filed by the burdened party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sachenrecht. Art. 710 ZGB. Notbrunnenrecht. (Bundesgericht) | Sachenrecht. Art. 710 ZGB. Notbrunnenrecht. Auslegung des Begriffs «für Haus und Hof notwendiges Wasser». Die Bestimmung ist nicht ausschliesslich auf landwirtschaftliche Verhältnisse zugeschnitten. Es kann auch für ein Ferienhaus eingeräumt werden. Ausgeschlossen ist die Einräumung allerdings für Luxuszwecke (wie z.B. ein privates Schwimmbad). Analog dem Notwegrecht steht der Einräumung des Rechts nur eine leichtfertige oder missbräuchliche Verursachung des Wassermangels durch den Ansprecher entgegen. Die Dienstbarkeit ist bezüglich der ganzen Quelle (und nicht lediglich eines Anteils davon) zu errichten. Gegebenenfalls ist dem Berechtigten die Auflage zu machen, lediglich eine bestimmte Wassermenge zu entnehmen. In concreto Abweisung der Berufung der Dienstbarkeitsbelasteten.

Schlagwörter

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Wassernutzung Notwegrecht Landwirtschaftsrecht Rechtsquelle Auslegung des Rechts Haftung für Wasserschaden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nr. 10 Sachenrecht. Art. 710 ZGB. Notbrunnenrecht. Auslegung

des Begriffs «für Haus und Hof notwendiges Wasser». Die

Bestimmung ist nicht ausschliesslich auf landwirtschaftliche

Verhältnisse zugeschnitten. Es kann auch für ein Ferienhaus

eingeräumt werden. Ausgeschlossen ist die Einräumung

allerdings für Luxuszwecke (wie z.B. ein privates Schwimmbad).

Analog dem Notwegrecht steht der Einräumung des Rechts nur

eine leichtfertige oder missbräuchliche Verursachung des

Wassermangels durch den Ansprecher entgegen. Die

Dienstbarkeit ist bezüglich der ganzen Quelle (und nicht lediglich

eines Anteils davon) zu errichten. Gegebenenfalls ist dem

Berechtigten die Auflage zu machen, lediglich eine bestimmte

Wassermenge zu entnehmen. In concreto Abweisung der

Berufung der Dienstbarkeitsbelasteten.

Bundesgericht, 01. November 2005, 5C.117/2004, publ. in BGE 131 III 214

(Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des

Kantons Uri vom 17.07.2003, OG Z 02 23 erhobene Berufung ab, soweit es

darauf eintrat).