Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.09 • REB UR 04.05.09 KI-generiert

Modification of Divorce Decree and Appointment of Free Legal Counsel

Geschäftsnummer 04.05.09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a matter concerning the modification of a divorce decree that involved the allocation of parental authority and custody over a shared child, as well as the renegotiation of support payments, the court applied a strict standard to determine the necessity of appointing free legal counsel, consistent with the principle of official duty and the investigatory principle in civil procedure. The court ultimately found that such legal assistance was factually warranted given the complexity and importance of the issues pertaining to child custody and financial obligations being adjudicated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zivilprozessordnung. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO. Die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz rechtfertigen es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bejaht für ein Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils, bei dem es um die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über das gemeinsame Kind und die Neuregelung der Unterhaltszahlungen geht.

Schlagwörter

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Abänderung des Scheidungsurteils unentgeltliche Rechtsverbeiständung Zuteilung der elterlichen Sorge Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Ernennungsverfahren Finanzhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nr. 9 Zivilprozessordnung. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO. Die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz rechtfertigen

es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche

Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab

anzulegen. Sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung bejaht für ein Verfahren um Abänderung

eines Scheidungsurteils, bei dem es um die Zuteilung der

elterlichen Sorge und Obhut über das gemeinsame Kind und die

Neuregelung der Unterhaltszahlungen geht.

Obergericht, 02. Mai 2005, OG Z 05 3