Appealability of Dismissal of Appointed Counsel Based on Objective Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe dismissal of a court-appointed legal representative is considered a procedural ruling that can cause irreparable harm and is thus subject to appeal. While a party has a constitutional right to a change of appointed counsel only upon objective grounds demonstrating inadequate representation, the court is not precluded from granting a replacement based on other objective reasons, even if the constitutional threshold for a mandatory change is not met. In this case, the court found an objective reason to replace the existing counsel because the previously lengthy divorce proceedings, ongoing for eight years, showed a realistic prospect of immediate resolution and acceleration with the newly appointed representative, serving the interests of the parties, the court, and public finances.
Legislator-Regeste
AmtlichZivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 121 ff., Art. 250 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 121 ff., Art. 250 Abs. 2 ZPO. Die Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist eine prozessleitende Verfügung, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Rekursfähigkeit des Entscheides. Art. 29 Abs. 3 BV regelt den Anspruch des Verbeiständeten auf einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Wechsel des Beistandes bewilligt werden. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Behandlung des Gesuches über den Anspruch des Antragstellers nach Art. 29 Abs. 3 BV hinauszugehen, wenn es dafür andere objektive Gründe hat. In concreto einen sachlichen Grund für den Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, d.h. die Entlassung des bisherigen und die Einsetzung des neuen, bejaht. Möglichkeit, das seit acht Jahren andauernde Ehescheidungsverfahren zu beenden. Verfahrensbeschleunigung als Aufgabe der Prozessleitung, die auch im Interesse aller Beteiligten, sowohl der Parteien, des Gerichts als auch der öffentlichen Finanzen liegt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as an objective reason (task of case management) for ordering the change of the legal counsel.
Cited in connection with the need for procedural acceleration in the overall context of justifying the change of counsel.
Volltext
Nr. 8 Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 121 ff., Art. 250 Abs. 2 ZPO. Die Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist eine prozessleitende Verfügung, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Rekursfähigkeit des Entscheides. Art. 29 Abs. 3 BV regelt den Anspruch des Verbeiständeten auf einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Wechsel des Beistandes bewilligt werden. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Behandlung des Gesuches über den Anspruch des Antragstellers nach Art. 29 Abs. 3 BV hinauszugehen, wenn es dafür andere objektive Gründe hat. In concreto einen sachlichen Grund für den Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, d.h. die Entlassung des bisherigen und die Einsetzung des neuen, bejaht. Möglichkeit, das seit acht Jahren andauernde Ehescheidungsverfahren zu beenden. Verfahrensbeschleunigung als Aufgabe der Prozessleitung, die auch im Interesse aller Beteiligten, sowohl der Parteien, des Gerichts als auch der öffentlichen Finanzen liegt. Obergericht, 26. Januar 2004, OG Z 03 10
Aus den Erwägungen:
5. Über den Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands lässt sich der ZPO nichts entnehmen. Daraus folgt aber nicht deren Unzulässigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum bundesverfassungsmässigen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat der Angeschuldigte dann aus Art. 29 Abs. 3 BV (Art. 4 aBV) einen Anspruch auf Auswechslung eines zugeordneten Verteidigers, wenn dieser wiederholt seine Berufspflichten in schwerwiegender Weise verletzt (BGE 120 Ia 52 E. 2b/bb). Der Angeklagte kann nicht solange die Auswechslung seines amtlichen Verteidigers verlangen, bis er den ihm passenden erhalten hat (BGE 105 Ia 297). Allein die Tatsache, dass die vertretene Partei kein Vertrauen in ihren amtlichen Verteidiger hat, gibt ihr nicht das Recht, einen Ersatz zu verlangen, wenn dieser Vertrauensverlust auf rein subjektiven Gründen beruht (BGE 114 Ia 104 E. 3 = Pra 1988 Nr. 241 S. 898). Ein neuer amtlicher Verteidiger ist nur dann zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Klienten durch den Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 105 E. 4 b/aa). Diese Rechtsprechung zur Auswechslung des amtlichen Verteidigers kann auch für den unentgeltlichen Rechtsbeistand herangezogen werden. Beide Institute sollen aufgrund des verfassungsmässigen Anspruchs eine rechtskundige Vertretung der verbeiständeten Parteien sicherstellen und erfolgen (vorerst) auf Staatskosten. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf die Frage, wann der Verbeiständete nach Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands hat, wann demzufolge der Wechsel des Beistands von der zuständigen Instanz bewilligt werden muss.
6. a) Damit ist nichts darüber gesagt, wann die Behörde ein Gesuch um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands gutheissen darf. Solange ein Wechsel nicht gegen die Interessen des Verbeiständeten verstösst, spricht nichts dagegen, dass die zuständige Instanz ein derartiges Gesuch gutheissen kann, auch wenn ein dahinzielender Anspruch des Antragstellers nicht besteht. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, bei der Behandlung des Gesuches über den Anspruch des Antragstellers nach Art. 29 Abs. 3 BV hinauszugehen, wenn es dafür andere objektive Gründe hat.
b/aa) Das Rechtsverhältnis zwischen einem privat beigezogenen Anwalt und seinem Klienten untersteht dem Auftragsrecht (BGE 117 II 566 E. 2a = Pra 1992 Nr. 185 S. 684; Walter Fellmann, Berner Kommentar, Bern 1992, N.
144 zu Art. 394 OR). Durch die Zuteilung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird dagegen ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen diesem und dem Gemeinwesen begründet (BGE 122 I 325 E. 3b, 122 I 2 E. 3a, 117 Ia 23 E. 4a, 105 Ia 301 f. E. 1d). Das Auftragsrecht ist nicht direkt anwendbar. Die Aufgaben des unentgeltlichen Rechtsbeistands entsprechen aber weitgehend denjenigen eines privat beauftragten Rechtsanwalts. Deshalb kann das Auftragsrecht zur Bestimmung des Rechtsverhältnisses analog herangezogen werden, soweit das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht besondere Regeln verlangt.
b/bb) Nach Art. 404 Abs. 1 OR kann der Auftrag von jeder Seite jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Diese Ordnung kann insofern für die Entlassung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht gelten, als sie aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Willkürverbots nicht ohne Grund oder aus unsachlichen Erwägungen erfolgen darf. Aus sachlichen Gründen darf die Entlassung hingegen erfolgen, auch wenn diese Gründe dem unentgeltlich Verbeiständeten noch keinen Anspruch auf Wechsel des Rechtsvertreters geben würden.
b/cc) Solche sachliche Gründe können nicht nur vorliegen, wenn der bisherige Rechtsbeistand seine Pflichten verletzt hat. Eine Pflichtverletzung kann aus einer überlangen Verfahrensdauer und einer unermüdlichen Verfolgung der Parteiinteressen auch nicht gefolgert werden. Für die Verfahrensverzögerung kann auch nicht unbesehen nur ein Parteivertreter allein verantwortlich gemacht werden, sondern es dürften vorliegend insbesondere auch die Parteien selbst daran schuld sein.
b/dd) Im vorliegenden Fall bietet sich aber mit dem Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands die Möglichkeit, das schon seit 1996, also seit acht Jahren, andauernde Scheidungsverfahren zu beenden. Der neu eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand, RA X, hatte dem Landgerichtspräsidium Uri mit Schreiben vom 27. Mai 2003 bestätigt, dass eine grundsätzliche Scheidungsvereinbarung i.S. von Art. 111 ZGB vorliege. Deshalb durfte das Landgerichtspräsidium berechtigterweise mit einer baldigen Beendung des Scheidungsverfahrens rechnen, wenn der Antragstellerin der neue unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt würde. Ob dem Rekurrent vorgehalten werden kann, er sei um eine Einigung der Parteien nicht bemüht gewesen, kann offen bleiben. Tatsache ist, dass mit dem bisherigen unentgeltlichen Rechtsbeistand der Antragstellerin während acht Jahren keine Einigung erzielt wurde und dass der neue Rechtsbeistand schon vor seiner Einsetzung eine Einigung präsentieren konnte. Aufgrund dieser Sachlage war viel wahrscheinlicher, das überlange Scheidungsverfahren mit dem neuen Rechtsbeistand bald einvernehmlich beendigen zu können als unter Beibehaltung des bisherigen. Diese Verfahrensbeschleunigung ist eine Aufgabe der Prozessleitung (Art. 50 Abs. 1 ZPO) und liegt im Interesse aller Beteiligten, sowohl der Parteien, des Gerichts als auch der öffentlichen Finanzen (vgl. nicht veröffentlichter BGE 4P.316/1994 vom 19.05.1995 E. 4a, in AJP 1995 S. 1206; vgl. auch Art. 126 ZPO). Damit hatte das Landgerichtspräsidium einen sachlichen Grund für den Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands, d.h. der Entlassung des bisherigen und der Einsetzung des neuen.
Demnach ist der Einwand des Rekurrenten gegen seine Entlassung als unentgeltlichen Rechtsbeistand unbegründet und der Rekurs gegen Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist abzuweisen.