Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.07 • REB UR 04.05.07 KI-generiert

Enforcement of Final Decisions and Cost Liability in First-Instance Proceedings

Geschäftsnummer 04.05.07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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When a formally final decision, such as a divorce decree, is in place, the proper enforcement procedure must be initiated, requiring the court to rule on an enforcement application irrespective of prior urgent orders. The court reasoned that while parties in an appeal procedure may avoid costs by abstaining from participation or submitting statements, this exception does not apply to first-instance proceedings where a decision has yet to be rendered; therefore, parties cannot evade the cost consequences of losing (as per Articles 107(1) and (2) of the Code of Civil Procedure) by simply failing to file motions or responses in the initial proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zivilprozessordnung. Art. 107 Abs. 1 und 2, Art. 269 ff. ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 107 Abs. 1 und 2, Art. 269 ff. ZPO. Liegt ein formell rechtskräftiger Entscheid vor, ist zwingend das eigentliche Vollstreckungsverfahren einzuleiten und eine Vollstreckungsmassnahme zu erlassen. Um der Prozesskostenfolge auszuweichen, pflegen Rechtsmittelgegner häufig, keinen Antrag zu stellen. Es steht ihnen frei, sich am Rechtsmittelverfahren nicht zu beteiligen und auf eine Stellungnahme zu verzichten. Dies gilt jedoch nur für das Rechtsmittelverfahren. Hier liegt bereits ein «anfechtbarer» Entscheid vor. Im erstinstanzlichen Verfahren muss erst noch ein Entscheid ergehen. Die Parteien können nicht durch Verzicht auf Anträge und Stellungnahme der Prozesskostenfolge des Unterliegens ausweichen.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Scheidungsverfahren Zivilprozessordnung Geschäftsordnung Beteiligung am Verfahren vollstreckbarer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 Ia 3
Es steht ihnen nämlich «frei, sich am Rechtsmittelverfahren nicht zu beteiligen und auf eine Stellungnahme zu verzichten» (BGE 119 Ia 3;
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO

This provision governs the imposition of court and party costs based on winning and losing, which the court explicitly applies when rejecting the appellant's argument about avoiding costs.

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Volltext

Nr. 7 Zivilprozessordnung. Art. 107 Abs. 1 und 2, Art. 269 ff. ZPO. Liegt ein formell rechtskräftiger Entscheid vor, ist zwingend das eigentliche Vollstreckungsverfahren einzuleiten und eine Vollstreckungsmassnahme zu erlassen. Um der Prozesskostenfolge auszuweichen, pflegen Rechtsmittelgegner häufig, keinen Antrag zu stellen. Es steht ihnen frei, sich am Rechtsmittelverfahren nicht zu beteiligen und auf eine Stellungnahme zu verzichten. Dies gilt jedoch nur für das Rechtsmittelverfahren. Hier liegt bereits ein «anfechtbarer» Entscheid vor. Im erstinstanzlichen Verfahren muss erst noch ein Entscheid ergehen. Die Parteien können nicht durch Verzicht auf Anträge und Stellungnahme der Prozesskostenfolge des Unterliegens ausweichen. Obergericht, 13. Juni 2005, OG Z 04 36

Aus den Erwägungen:

3. …

Liegt ein formell rechtskräftiger Entscheid – wie vorliegend das Scheidungsurteil vom 22. April 1999 – vor, ist zwingend das eigentliche Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 5 zu § 226) und eine Vollstreckungsmassnahme zu erlassen (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 22.10.2004, OG Z

04 17, S. 4). Es spielt auch keine Rolle, dass vorgängig eine dringliche Anordnung in gleicher Sache beantragt und verfügt wurde. Die Vorinstanz musste demnach auf das Gesuch des Rekursgegners vom 17. August 2005 eintreten und einen (den angefochtenen) Vollstreckungsentscheid erlassen. Der Richter hat dabei das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 93 ZPO; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 22.10.2004, OG Z 04 17).

4. Die Rekurrentin bringt vor, sie habe vor Vorinstanz auf die Stellung eines Antrages und die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet, es könnten ihr deshalb gar keine Kosten und Parteientschädigungen auferlegt werden.

Prozesskosten (Gerichtsund Parteikosten) werden den Parteien durchwegs nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei wird auf die Rechtsbegehren bzw. Anträge abgestellt. Für das Rechtsmittelverfahren bedeutet dies, dass der Rechtsmittelgegner, der Abweisung des Rechtsmittels beantragt hat, im Falle der Gutheissung desselben unterliegt und kostenund entschädigungspflichtig wird. Um dieser Folge auszuweichen, pflegen Rechtsmittelgegner häufig, keinen Antrag zu stellen. Es steht ihnen nämlich «frei, sich am Rechtsmittelverfahren nicht zu beteiligen und auf eine Stellungnahme zu verzichten» (BGE 119 Ia 3;

Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 22.07.1997, OG Z 97 8, E. 3; Oscar Vogel, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahre 1993, in ZBJV 1995 S. 459). Dies gilt gemäss Rechtsprechung und Literatur jedoch nur für das Rechtsmittelverfahren. Im Rechtsmittelverfahren liegt bereits ein (anfechtbarer) Entscheid vor, den man akzeptieren kann oder nicht. Im erstinstanzlichen Verfahren dagegen muss erst noch ein Entscheid ergehen. Die Parteien können nicht durch Verzicht auf Anträge und Stellungnahme der Folge des Unterliegens (Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO) ausweichen.

Die diesbezüglichen Vorbringen der Rekurrentin gehen insoweit fehl.