Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.06 • REB UR 04.05.06 KI-generiert

State Reimbursement for Legal Aid: Specificity of Cost Statements and Segregation of Dual Representation Fees

Geschäftsnummer 04.05.06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning spousal support following an uncontested divorce settlement where free legal aid was granted, the court held that an attorney's cost statement for the purpose of state reimbursement must possess a sufficient level of detail, unlike a mere invoice, to render individual expenditures comprehensible by specifying the date, content of the work performed, and the corresponding time spent. Crucially, where the same attorney acted for both spouses under separate mandates, the time expenditure relevant to the fee calculation for one spouse, paid from public funds, must be clearly segregated and separately itemized in the cost statement from the work performed for the other spouse.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zivilprozessordnung. Art. 104 Abs. 3 lit. a, Art. 105 ZPO. Art. 18 Abs. 2 | Zivilprozessordnung. Art. 104 Abs. 3 lit. a, Art. 105 ZPO. Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung. Parteikosten. Bemessung der Anwaltsentschädigung. Die Kostennote des Anwalts hat im Gegensatz zu einer blossen Rechnung einen derartigen Detaillierungsgrad aufzuweisen, dass die einzelnen Aufwendungen nachvollziehbar sind. Neben dem Datum und dem Inhalt der Bemühungen ist auch der entsprechende Zeitaufwand anzugeben. Ehescheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Einigung. Soweit der beigezogene Rechtsanwalt aufgrund entsprechender Mandate für beide Ehegatten gemeinsam handelte, ist für die Festlegung der infolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege aus der Staatskasse zu entrichtenden Entschädigung für den einen Ehegatten in der Kostennote der getätigte Zeitaufwand für die einzelnen Parteien separat anzugeben.

Schlagwörter

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Anwaltshonorar Kostenersatz unentgeltliche Rechtspflege Öffentliche Ausgaben Bemessung nachehelichen Unterhalts Staatliche Beihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nr. 6 Zivilprozessordnung. Art. 104 Abs. 3 lit. a, Art. 105 ZPO.

Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung. Parteikosten.

Bemessung der Anwaltsentschädigung. Die Kostennote des

Anwalts hat im Gegensatz zu einer blossen Rechnung einen

derartigen Detaillierungsgrad aufzuweisen, dass die einzelnen

Aufwendungen nachvollziehbar sind. Neben dem Datum und dem

Inhalt der Bemühungen ist auch der entsprechende Zeitaufwand

anzugeben. Ehescheidung auf gemeinsames Begehren mit

vollständiger Einigung. Soweit der beigezogene Rechtsanwalt

aufgrund entsprechender Mandate für beide Ehegatten

gemeinsam handelte, ist für die Festlegung der infolge der

bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege aus der Staatskasse zu

entrichtenden Entschädigung für den einen Ehegatten in der

Kostennote der getätigte Zeitaufwand für die einzelnen Parteien

separat anzugeben.

Obergericht, 05. Mai 2004, OG Z 04 1