Judicial Obligation to Apply Law Ex Officio Regardless of Parties' Asserted Legal Basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that a judge must examine whether a claimed right of action can be based on a different legal foundation than the one argued by the parties, applying the law ex officio, even if the asserted legal basis fails. This judicial power allows the application of legal norms not discussed by the parties, meaning a lower court wrongly refused to rule on a party's claims, particularly regarding enforcement measures when a final judgment exists, because the court is obligated to apply the correct legal principles to the alleged facts regardless of the parties' legal arguments.
Legislator-Regeste
AmtlichZivilprozessordnung. Art. 93 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 93 ZPO. Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Richter hat zu prüfen, ob sich die geltend gemachte Forderung aufgrund der behaupteten Tatsachen auf eine andere Rechtsgrundlage stützen lässt, wenn die vorgetragene Rechtsgrundlage nicht zum Erfolg führt. Die richterliche Rechtsanwendung kann dazu führen, dass Rechtssätze angewendet werden, welche von den Parteien in ihren rechtlichen Erörterungen nicht behandelt worden sind.
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KI-generiertVolltext
Nr. 4 Zivilprozessordnung. Art. 93 ZPO. Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Der Richter hat zu prüfen, ob sich die geltend
gemachte Forderung aufgrund der behaupteten Tatsachen auf
eine andere Rechtsgrundlage stützen lässt, wenn die
vorgetragene Rechtsgrundlage nicht zum Erfolg führt. Die
richterliche Rechtsanwendung kann dazu führen, dass
Rechtssätze angewendet werden, welche von den Parteien in
ihren rechtlichen Erörterungen nicht behandelt worden sind.
Obergericht, 22. Oktober 2004, OG Z 04 17
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
…
– der Richter das Recht von Amtes wegen anwendet ohne irgendwie an
die Rechtsauffassung der Parteien gebunden zu sein, er rechtliche
Subsumtionen treffen kann, an die keine Partei gedacht hat (Art. 93 ZPO; Max
Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 76);
– in diesem Rahmen der Richter zu prüfen hat, ob sich die geltend
gemachte Forderung auf Grund der behaupteten Tatsachen auf eine andere
Rechtsgrundlage stützen lässt, wenn die vorgetragene Rechtsgrundlage nicht
zum Erfolg führt (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur
Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 2 b zu Art. 78);
– die richterliche Rechtsanwendung dazu führen kann, dass Rechtssätze
angewendet werden, welche von den Parteien in ihren rechtlichen
Erörterungen nicht behandelt worden sind (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.,
N. 3 b zu Art. 78);
– der Erlass eines Befehls, einer vorsorglichen Massnahme, einer
dringlichen Anordnung oder einer Vollstreckungsmassnahme in die
Zuständigkeit des gleichen Richters (Landgerichtspräsident) fällt und im
gleichen Verfahren (summarisches Verfahren) erfolgt;
– die dringliche Anordnung gemäss Art. 228 ZPO der sogenannten
superprovisorischen Verfügung des früheren Rechts (Art. 227 aZPO)
entspricht, sie nur während des hängigen Prozesses gültig ist, sie nur zulässig
ist, wenn jedes Zuwarten den Schutzzweck einer vorsorglichen Massnahme
nach Art. 223 ZPO vereiteln würde, so betrachtet die dringliche Anordnung
eine qualifizierte vorsorgliche Massnahme, qualifiziert durch ihre Dringlichkeit,
ist, sie sich namentlich dadurch auszeichnet, dass die Gegenpartei nicht
vorgängig anzuhören ist (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
16.02.1994 an den Landrat zur Zivilprozessordnung [ZPO] S. 91 m.H.;
Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 29.04.2002, OG Z 02 1, publ. in
Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren
2002 und 2003, Nr. 6);
– dringliche Anordnungen ein zugrunde liegendes Hauptverfahren
voraussetzen, dringliche Anordnungen notwendigerweise im Zusammenhang
mit dem Recht in der Hauptsache stehen, der Hauptanspruch Grenze des
Anspruchs auf vorsorgliche Massnahmen bzw. dringliche Anordnungen bildet,
dies von Amtes wegen zu prüfen ist (Entscheid Obergericht des Kanton Uri
vom 29.04.2002, OG Z 02 1, publ. in Rechenschaftsbericht über die
Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2002 und 2003, Nr. 6);
– vorliegend kein zugrunde liegendes Hauptverfahren hängig ist, der
Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 223 Abs. 1 ZPO bzw. dringlicher
Anordnungen gemäss Art. 228 ZPO demzufolge ausscheidet;
– das Befehlsverfahren der vorläufigen Vollstreckung eines (noch) nicht
beurteilten Anspruchs dient;
– liegt ein formeller rechtskräftiger Entscheid wie vorliegend vor, zwingend
das eigentliche Vollstreckungsverfahren einzuleiten ist
(Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 5 zu §
226);
– demzufolge der Erlass eines Befehls nach Art. 222 lit. a ZPO aus-
scheidet, die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch ausführt,
dass ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt und zwingend das -
eigentliche Vollstreckungsverfahren einzuleiten, somit eine
Vollstreckungsmassnahme zu erlassen ist;
– Gesagtes erhellt, dass die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren des
Rekurrenten vom 11. August 2004 hätte eintreten und das Recht von Amtes
wegen anwenden müssen;
– vorliegend die Vorinstanz zu Unrecht auf das Gesuch nicht eintrat, die
Vorinstanz vielmehr über die Rechtsbegehren vom 11. August 2004, soweit
noch aktuell, materiell zu entscheiden hat;
– demnach der Rekurs begründet, dieser gutzuheissen und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist; …