Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.02 • REB UR 04.05.02 KI-generiert

Challenge to Cost Award Reduction Based on Lack of Justification and Violation of Right to Be Heard

Geschäftsnummer 04.05.02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party challenged the reduction of their cost award by the lower court on the grounds that the decision lacked the requisite justification, thereby violating their right to be heard. The court reasoned that a decision regarding the payment of party compensation generally requires no justification, but an obligation to state reasons arises if the judge deviates from established tariffs or legal regulations, if a party asserts extraordinary circumstances, or if the judge sets the compensation at an amount deviating from the submitted cost statement or the customarily awarded amount, even if the cost statement was submitted without prior judicial request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 53, Art. 100 Abs. 1 lit. e ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 53, Art. 100 Abs. 1 lit. e ZPO. Der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung muss in der Regel nicht begründet werden. Voraussetzungen, unter denen eine Begründungspflicht besteht.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Parteirechten Begründung Herabsetzung der Verfahrenskosten Zulässige Gründe staatliche Pflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nr. 2 Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 53, Art. 100 Abs. 1 lit. e ZPO. Der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung muss in der Regel nicht begründet werden. Voraussetzungen, unter denen eine Begründungspflicht besteht. Obergericht, 09. September 2005, OG Z 04 37

Aus den Erwägungen:

3. Die Rekurrentin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, begangen dadurch, dass die Vorinstanz die eingereichte Kostennote ohne Begründung gekürzt habe.

a) Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen, wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich der Richter nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden oder schliesslich wenn der Richter den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht. Nichts anderes gilt im Zusammenhang mit dem Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (BGE 111 Ia 1; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5, SVR 2000 IV Nr. 11 S. 32; EVG I 322/04 vom 22.09.2004, in Revue 2/2005 S. 74; EVG I 822/02 vom 20.05.2003, in Revue 8/2003 S. 273).