Constitutional Complaint Regarding Presiding Judge Non-Recusal Upheld Despite Election Support Letter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a constitutional complaint challenging the non-recusal of a presiding judge in cases where partners from a law firm acted as party representatives, despite the firm having published a restrained letter supporting the judge during her election. The court reasoned that while the appearance of bias requires judicial impartiality to be objectively questionable and exceed the bounds of normal social interaction in a manner likely to affect the proceedings, deviating from the statutory judge mandate must remain exceptional. Given the deliberately cautious wording of the published letter and the absence of claims regarding a close personal relationship, the objective appearance of bias necessary to mandate recusal was not established.
Legislator-Regeste
AmtlichZivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. (Bundesgericht) | Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Nachwahl des Landgerichtspräsidiums Uri durch das Volk. Der Leserbrief einer Anwaltskanzlei zugunsten der damals zur Wahl stehenden und heutigen Landgerichtspräsidentin begründet in casu keine Ausstandspflicht derselben in Verfahren, in denen die Partner der Kanzleigemeinschaft als Parteivertreter auftreten. Der Ausstand im Einzelfall steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss deshalb die Ausnahme bleiben, damit die gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz vermutet; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung soll nicht leichthin abgewichen werden. Auch besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einem Parteivertreter können den objektiven Anschein der Befangenheit des Richters begründen und dessen Ausstand gebieten. Die Umstände können sich gleichermassen auf ein besonders freundschaftliches wie ein besonders feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter beziehen. In solchen Situationen kann Voreingenommenheit des Richters aber nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Die beanstandete Beziehungsnähe müsste das Mass des sozial Üblichen übersteigen und bei objektiver Betrachtung geeignet sein, sich auf die Partei selber und deren Prozess auszuwirken und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen. Entscheidend ist vorliegend, dass der Leserbrief der Rechtsanwälte bewusst zurückhaltend formuliert war. Dass eine freundschaftliche Beziehung zwischen der Richterin und den Anwälten der Gegenpartei bestehe, wird nicht geltend gemacht.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
A Zivil- und Zivilprozessrecht
Nr. 1 Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV.
Nachwahl des Landgerichtspräsidiums Uri durch das Volk. Der
Leserbrief einer Anwaltskanzlei zugunsten der damals zur Wahl
stehenden und heutigen Landgerichtspräsidentin begründet in
casu keine Ausstandspflicht derselben in Verfahren, in denen die
Partner der Kanzleigemeinschaft als Parteivertreter auftreten. Der
Ausstand im Einzelfall steht in einem gewissen
Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen
Richter und muss deshalb die Ausnahme bleiben, damit die
gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht
illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters
nicht von dieser Seite her ausgehöhlt werden. Die persönliche
Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz
vermutet; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung soll nicht
leichthin abgewichen werden. Auch besondere Gegebenheiten
hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und
einem Parteivertreter können den objektiven Anschein der
Befangenheit des Richters begründen und dessen Ausstand
gebieten. Die Umstände können sich gleichermassen auf ein
besonders freundschaftliches wie ein besonders
feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und
Rechtsvertreter beziehen. In solchen Situationen kann
Voreingenommenheit des Richters aber nur bei Vorliegen
spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen
werden. Die beanstandete Beziehungsnähe müsste das Mass des
sozial Üblichen übersteigen und bei objektiver Betrachtung
geeignet sein, sich auf die Partei selber und deren Prozess
auszuwirken und derart den Anschein der Befangenheit
hervorzurufen. Entscheidend ist vorliegend, dass der Leserbrief
der Rechtsanwälte bewusst zurückhaltend formuliert war. Dass
eine freundschaftliche Beziehung zwischen der Richterin und
den Anwälten der Gegenpartei bestehe, wird nicht geltend
gemacht.
Bundesgericht, 17. März 2005, 1P.711/2004
(Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des
Kantons Uri vom 24.09.2004, OG Z 04 10 erhobene staatsrechtliche
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.)