Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
04.05.01 • REB UR 04.05.01 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Presiding Judge Non-Recusal Upheld Despite Election Support Letter

Geschäftsnummer 04.05.01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a constitutional complaint challenging the non-recusal of a presiding judge in cases where partners from a law firm acted as party representatives, despite the firm having published a restrained letter supporting the judge during her election. The court reasoned that while the appearance of bias requires judicial impartiality to be objectively questionable and exceed the bounds of normal social interaction in a manner likely to affect the proceedings, deviating from the statutory judge mandate must remain exceptional. Given the deliberately cautious wording of the published letter and the absence of claims regarding a close personal relationship, the objective appearance of bias necessary to mandate recusal was not established.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. (Bundesgericht) | Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Nachwahl des Landgerichtspräsidiums Uri durch das Volk. Der Leserbrief einer Anwaltskanzlei zugunsten der damals zur Wahl stehenden und heutigen Landgerichtspräsidentin begründet in casu keine Ausstandspflicht derselben in Verfahren, in denen die Partner der Kanzleigemeinschaft als Parteivertreter auftreten. Der Ausstand im Einzelfall steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss deshalb die Ausnahme bleiben, damit die gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz vermutet; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung soll nicht leichthin abgewichen werden. Auch besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einem Parteivertreter können den objektiven Anschein der Befangenheit des Richters begründen und dessen Ausstand gebieten. Die Umstände können sich gleichermassen auf ein besonders freundschaftliches wie ein besonders feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter beziehen. In solchen Situationen kann Voreingenommenheit des Richters aber nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Die beanstandete Beziehungsnähe müsste das Mass des sozial Üblichen übersteigen und bei objektiver Betrachtung geeignet sein, sich auf die Partei selber und deren Prozess auszuwirken und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen. Entscheidend ist vorliegend, dass der Leserbrief der Rechtsanwälte bewusst zurückhaltend formuliert war. Dass eine freundschaftliche Beziehung zwischen der Richterin und den Anwälten der Gegenpartei bestehe, wird nicht geltend gemacht.

Schlagwörter

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richterliche Unparteilichkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Ausstandsbegehren Trennungsklage Gültigkeit von Wahlen materielle Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Nr. 1 Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV.
Art. 30 Abs. 1 BV
Nr. 1 Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

A Zivil- und Zivilprozessrecht

Nr. 1 Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV.

Nachwahl des Landgerichtspräsidiums Uri durch das Volk. Der

Leserbrief einer Anwaltskanzlei zugunsten der damals zur Wahl

stehenden und heutigen Landgerichtspräsidentin begründet in

casu keine Ausstandspflicht derselben in Verfahren, in denen die

Partner der Kanzleigemeinschaft als Parteivertreter auftreten. Der

Ausstand im Einzelfall steht in einem gewissen

Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen

Richter und muss deshalb die Ausnahme bleiben, damit die

gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht

illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters

nicht von dieser Seite her ausgehöhlt werden. Die persönliche

Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz

vermutet; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung soll nicht

leichthin abgewichen werden. Auch besondere Gegebenheiten

hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und

einem Parteivertreter können den objektiven Anschein der

Befangenheit des Richters begründen und dessen Ausstand

gebieten. Die Umstände können sich gleichermassen auf ein

besonders freundschaftliches wie ein besonders

feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und

Rechtsvertreter beziehen. In solchen Situationen kann

Voreingenommenheit des Richters aber nur bei Vorliegen

spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen

werden. Die beanstandete Beziehungsnähe müsste das Mass des

sozial Üblichen übersteigen und bei objektiver Betrachtung

geeignet sein, sich auf die Partei selber und deren Prozess

auszuwirken und derart den Anschein der Befangenheit

hervorzurufen. Entscheidend ist vorliegend, dass der Leserbrief

der Rechtsanwälte bewusst zurückhaltend formuliert war. Dass

eine freundschaftliche Beziehung zwischen der Richterin und

den Anwälten der Gegenpartei bestehe, wird nicht geltend

gemacht.

Bundesgericht, 17. März 2005, 1P.711/2004

(Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des

Kantons Uri vom 24.09.2004, OG Z 04 10 erhobene staatsrechtliche

Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.)