Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
02.03.36 • REB UR 02.03.36 KI-generiert

Judge Impartiality Due to Colleague Representation

Geschäftsnummer 02.03.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a situation involving a part-time judge who was also a practicing attorney, where a colleague from the same law office represented a party in a legal dispute before that judge, which objectively created justifiable grounds for mistrust regarding the judge's impartiality. The court reasoned that such a close professional relationship is a circumstance likely to arouse suspicion of bias, holding that the objective appearance of a lack of impartiality is paramount, irrespective of the external presentation or internal organization of the shared law firm or the specific relationships between its members.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstand von Richtern. Art. 7 lit. d AusG. | Ausstand von Richtern. Art. 7 lit. d AusG. Bei der nebenamtlichen Tätigkeit von Anwälten als Richter können besondere Probleme entstehen. Wird eine rechtliche Streitigkeit von einem im gleichen Anwaltsbüro tätigen Kollegen der (auch als Anwältin tätigen) Richterin vertreten, so ist dies ein Umstand, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin zu erwecken. Das Misstrauen in die Richterin erscheint in objektiver Weise als begründet. Unerheblich ist, wie die Anwaltskanzlei nach aussen auftritt und/oder intern organisiert ist und in welchem Verhältnis die Mitglieder der Kanzlei zueinander stehen.

Schlagwörter

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objektiver Anschein der Befangenheit gesetzliche Vertretung richterliche Unparteilichkeit Binnenbeziehung Anwaltsverschulden Teilrechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 lit. d AusG
Nr. 36 Ausstand von Richtern. Art. 7 lit. d AusG. Bei der nebenamtlichen Tätigkeit
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Volltext

Nr. 36 Ausstand von Richtern. Art. 7 lit. d AusG. Bei der nebenamtlichen Tätigkeit

von Anwälten als Richter können besondere Probleme entstehen. Wird eine rechtli-

che Streitigkeit von einem im gleichen Anwaltsbüro tätigen Kollegen der (auch als

Anwältin tätigen) Richterin vertreten, so ist dies ein Umstand, der geeignet ist, Miss-

trauen in die Unparteilichkeit der Richterin zu erwecken. Das Misstrauen in die Rich-

terin erscheint in objektiver Weise als begründet. Unerheblich ist, wie die Anwalts-

kanzlei nach aussen auftritt und/oder intern organisiert ist und in welchem Verhält-

nis die Mitglieder der Kanzlei zueinander stehen.

Obergericht, 03. Mai 2002, OG AK 02 9