Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
02.03.35 • REB UR 02.03.35 KI-generiert

Judge Recusal Based on Acquaintance with Parties

Geschäftsnummer 02.03.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a judge, a Vice President of the Regional Court, who self-reported potential grounds for recusal under applicable statutes because the parties in the main action were from her circle of acquaintances, though she personally felt unbiased due to the limited cognitive scope of the main proceeding (a request for judicial authorization). The court reasoned that while a judge must address known recusal grounds or refer doubts to the supervisory authority, mere acquaintance with a party is insufficient, on its own, to create objectively grounded suspicion of bias required to mandate recusal; impartiality is only questioned when a relationship with a party exhibits a specific closeness exceeding customary social relations, which the reporting judge did not claim to have, and in this instance, since both parties were known acquaintances, symmetry was maintained, leading the supervisory authority to rule that the judge was not obligated to recuse herself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstand von Richtern. Art. 4, Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. Art. 5 GOG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. | Ausstand von Richtern. Art. 4, Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. Art. 5 GOG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. Einzelrichterliche Zuständigkeit in der Hauptsache. Hält ein Richter Ausstandsgründe von sich aus für gegeben, hat er diese von Amtes wegen vor Behandlung des betreffenden Geschäfts zu beachten, er wird dann durch seinen Stellvertreter vertreten. Hat der Richter Zweifel, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, oder verneint der Stellvertreter das Vorliegen eines solchen, ist die Sache der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese wird alsdann über das Vorliegen eines Ausstandsgrundes entscheiden. Voreingenommenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Das Misstrauen in den Richter muss in objektiver Weise als begründet erscheinen. Die Zugehörigkeit einer Partei oder der Parteien zum Bekanntenkreis des Richters stellt für sich allein keinen solchen Umstand dar. Die Unabhängigkeit wird generell in Zweifel stehen, wenn im Verhältnis von Richter und Partei eine spezifische, negativ oder positiv konnotierte, jedenfalls über die üblichen gesellschaftsadäquaten Beziehungen hinausgehende Nähe zum Ausdruck kommt, welche die Gleichheit der Parteien beeinträchtigt und deshalb objektiv begründete Zweifel an der nötigen Distanz und Objektivität bei der Beurteilung der Angelegenheit erwecken muss, dabei ist immer auch auf die Aktualität der Beziehung abzustellen. So kann die richterliche Unabhängigkeit und Neutralität Zweifeln unterliegen, wenn zu einer Verfahrenspartei familiäre Beziehungen, eine besondere Freundschaft, eine persönliche Feindschaft oder besondere Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. In concreto wurde eine solche besonders nahe Beziehung zu einer Partei durch die Richterin schon nicht geltend gemacht.

Schlagwörter

KI-generiert
richterliche Unparteilichkeit Ausstand des Staatsanwalts verspätetes Ausstandsgesuch Trennungsklage amtlicher Liquidator Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 7 lit. d AusG
The court implicitly relied on this provision as the basis for the judge's duty to recuse herself due to justified concerns about impartiality, which was the core issue being decided.
Art. 5 GOG
Cited as the rule determining when a judge must recuse themselves, applicable to the specific decision process regarding the challenge.
Art. 4 Abs. 1 ZPO
Cited as a rule determining when a member of a judicial authority must recuse themselves.
Art. 4 i.V.m
- die Landgerichtsvizepräsidentin Uri gestützt auf Art. 4 i.V.m.
Art. 5 AusG
sichtsbehörde (Art. 5 AusG; vgl.
Art. 18 GOG
Abs. 1 und Art. 18 GOG; Art. 8 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG);
Art. 8 Abs. 1 lit. b ZPO
18 GOG; Art. 8 Abs. 1 lit. b ZPO; Art.
Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG
b ZPO; Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG);

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 112 Ia 293
(BGE 112 Ia 293 E. 3a; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 69);
BGE 113 Ia 409
Nachweis fehlender Unabhängigkeit keine allzu strengen Anforderungen stellt (BGE 113 Ia 409;
BGE 126 I 169
BGE 114 Ia 50
Zurich High Court Judges' Dual Role in Indictment and Trial Violates Impartiality
BGE 92 I 271
Arbitrator Disqualification Based on Spouse's Employment with Opposing Counsel's Firm
BGE 105 Ia 162
Lebenserfahrung erwartet (BGE 105 Ia 162 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 7 lit. d AusG

The court implicitly relied on this provision as the basis for the judge's duty to recuse herself due to justified concerns about impartiality, which was the core issue being decided.

Art. 5 GOG

Cited as the rule determining when a judge must recuse themselves, applicable to the specific decision process regarding the challenge.

Art. 4 AusG

Cited regarding the judge's duty to observe grounds for recusal ex officio or report doubts to the supervisory authority.

Art. 4 Abs. 1 ZPO

Cited as a rule determining when a member of a judicial authority must recuse themselves.

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Volltext

Nr. 35 Ausstand von Richtern. Art. 4, Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. Art. 5 GOG. Art. 4

Abs. 1 ZPO. Einzelrichterliche Zuständigkeit in der Hauptsache. Hält ein Richter

Ausstandsgründe von sich aus für gegeben, hat er diese von Amtes wegen vor Be-

handlung des betreffenden Geschäfts zu beachten, er wird dann durch seinen Stell-

vertreter vertreten. Hat der Richter Zweifel, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, oder

verneint der Stellvertreter das Vorliegen eines solchen, ist die Sache der Aufsichts-

behörde anzuzeigen. Diese wird alsdann über das Vorliegen eines Ausstandsgrun-

des entscheiden. Voreingenommenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,

die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken.

Das Misstrauen in den Richter muss in objektiver Weise als begründet erscheinen.

Die Zugehörigkeit einer Partei oder der Parteien zum Bekanntenkreis des Richters

stellt für sich allein keinen solchen Umstand dar. Die Unabhängigkeit wird generell

in Zweifel stehen, wenn im Verhältnis von Richter und Partei eine spezifische, nega-

tiv oder positiv konnotierte, jedenfalls über die üblichen gesellschaftsadäquaten

Beziehungen hinausgehende Nähe zum Ausdruck kommt, welche die Gleichheit der

Parteien beeinträchtigt und deshalb objektiv begründete Zweifel an der nötigen Dis-

tanz und Objektivität bei der Beurteilung der Angelegenheit erwecken muss, dabei

ist immer auch auf die Aktualität der Beziehung abzustellen. So kann die richterliche

Unabhängigkeit und Neutralität Zweifeln unterliegen, wenn zu einer Verfahrenspar-

tei familiäre Beziehungen, eine besondere Freundschaft, eine persönliche Feind-

schaft oder besondere Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. In concre-

to wurde eine solche besonders nahe Beziehung zu einer Partei durch die Richterin

schon nicht geltend gemacht.

Obergericht, 24. Mai 2002, OG AK 02 11

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

- die Landgerichtsvizepräsidentin Uri gestützt auf Art. 4 i.V.m. Art. 7 lit. d AusG dem Oberge-

richt (Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte) mitteilt, dass

es sich bei den Parteien in der Hauptsache (LGP 02 135) um Personen aus ihrem Bekanntenkreis

handle, sie aber gestützt auf die Tatsache, dass die richterliche Kognition im Rechtsöffnungsver-

fahren beschränkt sei, sich persönlich nicht als befangen fühle; die Aufsichtskommission ersucht

wird, betreffend Ausstand Beschluss zu fassen;

- damit die Landgerichtsvizepräsidentin sich wohl nicht als befangen erachtet, sie aber auf

Grund der persönlichen Bekanntschaft zu den Parteien der Hauptsache Zweifel hat, ob ein Aus-

standsgrund vorliegt;

- das AusG bestimmt, wann ein Mitglied einer richterlichen Behörde den Ausstand zu wahren

hat (Art. 5 GOG, Art. 4 Abs. 1 ZPO);

- ist der Ausstand einer einzelrichterlichen Behörde streitig, so entscheidet darüber die Auf-

sichtsbehörde (Art. 5 AusG; vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 11.02.1998, OG AK

97 9, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1996 und

1997, Nr. 49 S. 154 E. 1);

- die (einzelrichterliche) Zuständigkeit des Landgerichtspräsidenten bzw. der Landgerichtsvi-

zepräsidentin Uri in der Hauptsache (Rechtsöffnungssache; LGP 02 135) gegeben ist (Art. 17

Abs. 1 und Art. 18 GOG; Art. 8 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG);

- jeder Ausstandspflichtige bei seiner Amtspflicht schuldig ist, ihm bekannte Ausstandsgründe

vor Behandlung des betreffenden Geschäftes von sich aus zu beachten oder im Zweifelsfalle der

betreffenden Behörde bzw. der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen (Art. 4 AusG);

- damit die Aufsichtsbehörde, ohne dass der Ausstand schon streitig ist, bereits im Zweifelsfal-

le zuständig zum Entscheid ist (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 03.05.2002, OG AK

02 9, S. 2 und vom 19.04.2002, OG AK 01 13, S. 2; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

10.01.1977 an den Landrat betreffend neues Gesetz über den Ausstand in den Behörden, S. 12,

wonach der Ausstandspflicht der Anspruch auf Ausstand gegenüber steht und die Regelung von

Art. 5 AusG bereits Platz greift, wenn der Betreffende nicht von sich aus in den Ausstand tritt);

- hält ein Richter von sich aus Ausstandsgründe für gegeben, hat er diese von Amtes wegen

vor Behandlung des betreffenden Geschäfts zu beachten (Art. 4 AusG); er wird dann durch seinen

Stellvertreter vertreten (Art. 14 ff. GOG); hat der Richter Zweifel, ob ein Ausstandsgrund vorliegt,

oder verneint der Stellvertreter das Vorliegen eines Ausstandsgrundes, ist die Sache der Auf-

sichtsbehörde anzuzeigen (Art. 4 und 5 AusG); diese wird alsdann über das Vorliegen eines Aus-

standsgrundes entscheiden;

- Aufsichtsbehörde die Aufsichtskommission des Obergerichtes über die richterlichen Behör-

den und die Rechtsanwälte ist (Art. 57 Abs. 1 und 4 GOG);

- es Ziel des AusG ist sicherzustellen, dass der Richter befreit von sachfremden und eigennüt-

zigen Überlegungen und Einflüssen seine Entscheidungen und Beschlüsse fällt (Art. 2 AusG);

- das AusG keine höheren Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit und Unpartei-

lichkeit stellt als die BV (Art. 30 Abs. 1; Art. 58 aBV) und die EMRK (Art. 6 Ziff. 1; Entscheid Ober-

gericht des Kantons Uri vom 11.10.2001, OG AK 01 12, publ. in Rechenschaftsbericht über die

Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2000 und 2001, Nr. 28 S. 83 m.H.); mithin die bun-

desgerichtliche Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann (Entscheid

Obergericht des Kantons Uri vom 09.11.2000, OG AK 00 15, E. 2c);

- nach Art. 7 lit. d AusG der Richter in Angelegenheiten, in denen (sonstwie) begründete Be-

denken wegen seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit vorliegen, in den Ausstand zu treten

hat;

- Unabhängigkeit ein innerer Zustand ist, der eine von falscher Rücksichtnahme freie Einstel-

lung zur Sache oder die Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten ausdrückt

(BGE 112 Ia 293 E. 3a; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 69);

- was eine Richterin oder ein Richter im Innersten dachte oder fühlte, indessen niemals zu

beweisen sein wird; entsprechende Vorgänge den Betreffenden unter Umständen selber auch gar

nicht bewusst sind (Regina Kiener, a.a.O.);

- ob die von Verfassung und Menschenrechtsgarantien verlangte Offenheit gegeben, die rich-

terliche Unabhängigkeit intakt oder aber beeinträchtigt ist, deshalb letztlich immer nur vermutet

werden kann; sich nichts förmlich beweisen lässt; aus diesem Grund das Bundesgericht an den

Nachweis fehlender Unabhängigkeit keine allzu strengen Anforderungen stellt (BGE 113 Ia 409;

Regina Kiener, a.a.O.);

- weil eine Befangenheit als innerer Zustand kaum zu beweisen ist, den nach aussen wahr-

nehmbaren Umständen, der äusseren Erscheinung besondere Bedeutung zukommt (Regina Kie-

ner, a.a.O., S. 70 f.);

- zu prüfen ist, ob die (von den Parteien oder vom Richter) vorgebrachten Umstände den ob-

jektiv begründeten Verdacht einer Befangenheit erwecken; trifft dies zu, dann aber schon die blos-

se Möglichkeit einer Befangenheit zu genügen vermag; der Verdacht nicht erheblich oder gar of-

fensichtlich sein muss, um eine Verletzung der Unabhängigkeitsgarantie zu bewirken; muss der

objektiv gerechtfertigte Anschein der Befangenheit bejaht werden, es auch keine Rolle mehr spie-

len kann, ob die tatsächlichen Verhältnisse anders liegen; andernfalls faktisch der Beweis der Be-

fangenheit erbracht werden müsste - was, wie gezeigt, bei inneren Vorgängen nicht möglich ist

(Regina Kiener, a.a.O., S. 71);

- Voreingenommenheit im erwähnten Sinne anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die

geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken;

- solche Umstände entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder

in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch verfahrensorganisatorische Aspekte gehören,

begründet sein können;

- das Misstrauen in den Richter in objektiver Weise als begründet erscheinen muss (BGE 126

I 169 E. 2a, 125 I 217 E. 8a, 125 I 122 E. 3a, 115 Ia 175 E. 3 = Pra 1989 Nr. 221, umfassend: BGE

114 Ia 50 f.; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 09.11.2000, OG AK 00 15, E. 3a; Jörg

Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 575 f.);

- die Befangenheit somit in organisatorisch-institutionellen Gründen (z.B. Personalunion zwi-

schen untersuchendem und urteilendem Richter), in objektiven Gründen, die einen Richter im Ein-

zelfall als befangen erscheinen lassen (z.B. Stellungnahme zum Prozessausgang vor Abschluss

des Beweisverfahrens) oder in (tatsächlich nachweisbaren) subjektiven Befangenheitsgründen

(z.B. Freundschafts- oder Feindschaftsverhältnis zu einer Partei [BGE 92 I 271 f.]) liegen kann

(Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 09.11.2000, OG AK 00 15, E. 3a; Jörg Paul Müller,

a.a.O., S. 577 f.);

- die Vorbringen der Landgerichtsvizepräsidentin Uri betreffend eingeschränkte richterliche

Kognitionsbefugnis in der Hauptsache von vornherein unerheblich sind (Entscheid Obergericht des

Kantons Uri vom 03.05.2002, OG AK 02 9, S. 5, ebenfalls den Ausstand der Landgerichtsvizeprä-

sidentin Uri betreffend);

- in einer offenen Gesellschaft, die von den Mitgliedern der Justizbehörden Lebensnähe und

Lebenserfahrung erwartet (BGE 105 Ia 162 E. 6a), sich nicht vermeiden lässt, dass Richterinnen

und Richter in ihrer Tätigkeit auch mit Personen konfrontiert sind, die sie schon kennen und zu

denen eine - wie auch immer geartete - Beziehung besteht, die Garantie richterlicher Unabhängig-

keit offensichtlich keine absolute Neutralität vermitteln kann (Regina Kiener, a.a.O., S. 96 f.; Jörg

Paul Müller, a.a.O., S. 576);

- die Unabhängigkeit generell in Zweifel stehen wird, wenn im Verhältnis von Richter und Par-

tei eine spezifische, negativ oder positiv konnotierte, jedenfalls über die üblichen gesellschaftsadä-

quaten Beziehungen hinaus gehende Nähe zum Ausdruck kommt, welche die Gleichheit der Par-

teien beeinträchtigt und deshalb objektiv begründete Zweifel an der nötigen Distanz und Objektivi-

tät bei der Beurteilung der Angelegenheit erwecken muss; dabei immer auch auf die Aktualität der

Beziehung abzustellen ist (Regina Kiener, a.a.O., S. 97; Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 577);

- so die richterliche Unabhängigkeit und Neutralität Zweifeln unterliegen kann, wenn zu einer

Verfahrenspartei familiäre Beziehungen, eine besondere Freundschaft, eine persönliche Feind-

schaft oder besondere Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisse bestehen (Regina Kiener, a.a.O.,

S. 97); eine solche besonders nahe Beziehung zu einer Partei (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 577)

die Landgerichtsvizepräsidentin Uri schon nicht geltend macht; sie sich selber als nicht befangen

fühlt;

- die Zugehörigkeit einer Partei oder der Parteien zum Bekanntenkreis der Richterin für sich

allein keinen Umstand darstellt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin zu

erwecken (vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 30.10.1996, OG Z 96 21, E. 2: hier

verneinte das Obergericht die Ausstandspflicht des Obergerichtspräsidenten, da allein die Tatsa-

che, mit jemandem gemeinsam zur Schule gegangen zu sein, berufliche, militärische oder zivile

Kontakte gehabt zu haben und auch noch zu haben, begründete Bedenken an der Unbefangenheit

nicht zu erwecken vermögen);

- die Besorgnis einer Befangenheit allenfalls dadurch kompensiert werden könnte, dass im

vorliegenden hauptsächlichen Zweiparteienverfahren es sich bei beiden Parteien um Personen

aus dem Bekanntenkreis der Richterin handelt, so dass die Symmetrie im Verhältnis zu den Par-

teien gewahrt bleibt (Regina Kiener, a.a.O., S. 113); die Landgerichtsvizepräsidentin Uri beide Par-

teien ohne nähere Differenzierung als Personen aus ihrem Bekanntenkreis bezeichnet;

- Gesagtes erhellt, dass in der vorliegenden Hauptsache LGP 02 135 die Landgerichtsvize-

präsidentin Uri nicht ausstandspflichtig, dies entsprechend festzustellen ist; …