Prior Judicial Involvement and Perceived Bias in Subsequent Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a claim of bias based on a judge's prior involvement in the same case, establishing that prior official involvement constitutes prior assessment, regardless of whether the prior role was functionally the same or different, as long as it related to the concrete matter. The court reasoned that prior assessment is not automatically unconstitutional; rather, the crucial factor is whether the subsequent proceedings appear open and not predetermined regarding the specific facts and legal questions. Specifically finding no bias in the present case, the court determined that the prior decision by the same judge, concerning provisional measures, involved substantially different legal questions than the subsequent definitive enforcement review, distinguishing it from instances where a judge examines the exact same legal issue twice.
Legislator-Regeste
AmtlichAusstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 10 AusG. | Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 10 AusG. Vorbefassung liegt vor, wenn ein Richter sich zu einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der Streitsache befasst hat. Unerheblich ist, ob es sich bei der früheren Tätigkeit um die funktionell gleiche oder eine andere, eine richterliche oder nicht-richterliche Tätigkeit handelte. Eine Vorbefassung ist nicht generell verfassungswidrig. Ausschlaggebend ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen offen und nicht vorbestimmt erscheint. Befangenheit ist zu bejahen, wenn der gleiche Richter im Ergebnis zweimal dieselbe Rechtsfrage untersucht. Die Fragen müssen nicht identisch sein. Es genügt, wenn es sich um "ähnliche oder qualitativ gleiche" Fragen handelt. In concreto keine Befangenheit des zuvor als Sachrichter tätigen Rechtsöffnungsrichters.
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KI-generiertVolltext
Nr. 34 Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 10 AusG.
Vorbefassung liegt vor, wenn ein Richter sich zu einem früheren Zeitpunkt in amtli-
cher Funktion mit der Streitsache befasst hat. Unerheblich ist, ob es sich bei der
früheren Tätigkeit um die funktionell gleiche oder eine andere, eine richterliche oder
nicht-richterliche Tätigkeit handelte. Eine Vorbefassung ist nicht generell verfas-
sungswidrig. Ausschlaggebend ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten
Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen offen und nicht vorbestimmt
erscheint. Befangenheit ist zu bejahen, wenn der gleiche Richter im Ergebnis zwei-
mal dieselbe Rechtsfrage untersucht. Die Fragen müssen nicht identisch sein. Es
genügt, wenn es sich um "ähnliche oder qualitativ gleiche" Fragen handelt. In conc-
reto keine Befangenheit des zuvor als Sachrichter tätigen Rechtsöffnungsrichters.
Obergericht, 11. April 2003, OG AK 02 31
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
…
- die Gesuchstellerin eine eine Befangenheit begründende Vorbefassung des Landgerichts-
präsidenten Uri geltend macht;
- die aus Art. 30 Abs. 1 BV folgende grundrechtliche Garantie richterlicher Unabhängigkeit
eine verfassungsrechtliche Mindestgarantie ist (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern
2001, S. 31; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 574);
- das AusG in vorliegend interessierendem Zusammenhang keine höheren Anforderungen an
die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als die BV und EMRK stellt (vgl. Entscheid
Obergericht des Kantons Uri vom 02.05.2001, OG AK 01 4, publ. in Rechenschaftsbericht über die
Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2000 und 2001, Nr. 27);
- mithin die (bundesgerichtliche) Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 aBV) und Art. 6
Ziff. 1 EMRK herangezogen werden kann;
- Vorbefassung vorliegt, wenn ein Richter sich zu einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funk-
tion mit der konkreten Streitsache befasst hat (Regina Kiener, a.a.O., S. 141 ff.);
- unerheblich ist, ob es sich bei der früheren Tätigkeit um die funktionell gleiche oder eine an-
dere, eine richterliche oder nicht-richterliche Tätigkeit handelte; Vorbefassung aber nur dann be-
stehen kann, wenn auch die frühere Tätigkeit eine amtliche war (Regina Kiener, a.a.O., S. 143 f.
m.H.; vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 12.07.1999, OG V 99 27 [Zwischenent-
scheid], E. 3);
- die Mehrfachbefassung einen hinreichend engen Sachzusammenhang zwischen dem aktuel-
len Verfahren und der früheren Beschäftigung voraussetzt; der Richter mit der konkreten Streitsa-
che schon einmal befasst war, ansonsten kein Vorbefassungstatbestand vorliegt (BGE 126 I 73
E. 3c; Regina Kiener, a.a.O., S. 144);
- eine Vorbefassung nicht generell verfassungswidrig ist; ausschlaggebend ist, ob das Verfah-
ren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen offen und
nicht vorbestimmt erscheint (BGE 126 I 73 E. 3; Pra 2002 Nr. 101 S. 584, 1996 Nr. 5 S. 11 f.; Re-
gina Kiener, a.a.O., S. 145);
- ob eine Vorbefassung vor der Verfassung Stand hält oder aber den Anspruch auf unabhän-
gige Beurteilung verletzt, sich im Wesentlichen danach entscheidet, inwieweit die frühere Befas-
sung mit der aktuellen Aufgabe zusammenhängt (Regina Kiener, a.a.O., S. 146);
- Befangenheit nach der Praxis zu bejahen ist, wenn der gleiche Richter im Ergebnis zweimal
dieselbe - materielle oder prozessuale - Rechtsfrage untersucht, die Fragen nicht identisch sein
müssen, es genügt, wenn es sich um "ähnliche oder qualitativ gleiche" Fragen handelt (BGE 114
Ia 69; Pra 1996 Nr. 5 S. 11 und 13; Regina Kiener, a.a.O., S. 146);
- in der hier vorliegenden Hauptsache der Landgerichtspräsident Uri einzig zu entscheiden
hat, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im beantragten Um-
fange gegegeben sind (Art. 81 Abs. 1 SchKG);
- beim Erlass der dringlichen Anordnung sich ganz andere Rechtsfragen stellten;
- über die Höhe des Unterhaltsbeitrages bzw. die Eingeschlossenheit oder das Hinzukommen
von Kinderzulagen im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu entscheiden ist;
- das Rechtsöffnungsgesuch auch nicht über den durch die dringliche Anordnung gesproche-
nen Betrag von Fr. 500.-- hinaus geht;
- auch vorliegend nicht erkennbar ist, weshalb das Gericht, das in der Sache entschied, nicht
im Bereich der Vollstreckung entscheiden könnte, insbesondere wenn sich - wie im Rechtsöff-
nungsverfahren - keine materiellrechtlichen Fragen des ursprünglichen Streits stellen; dies umso
mehr zutrifft, als Art. 79 SchKG den Sachrichter ausdrücklich ermächtigt, den Rechtsvorschlag zu
beseitigen und damit selber definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Pra 2003 Nr. 46 S. 220);
- der Rechtsöffnungsentscheid LGP 02 298 vom 4. November 2002 unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen ist;
- Mitglieder richterlicher Behörden ihr Amt in einer Angelegenheit nicht ausüben dürfen, in der
sie schon in anderer amtlicher Stellung, namentlich als Mitglied einer vollziehenden Behörde oder
einer unteren Instanz, gehandelt haben (Art. 10 AusG);
- diese Bestimmung vor allem den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelverfah-
rens dienen soll; in den Gesetzesmaterialien der Fall genannt wird, wo ein Mitglied einer gemeind-
lichen Steuerkommission in das Obergericht gewählt wird und dort in der (damaligen) Steuerre-
kurskommission zu amten hat oder ein Mitglied des Landgerichtes ins Obergericht wechselt (Be-
richt und Antrag des Regierungsrates vom 10.01.1977 an den Landrat betreffend neues Gesetz
über den Ausstand in den Behörden, S. 19 [zum damaligen Art. 9 Gesetzesentwurf]; übereinstim-
mend Protokoll landrätliche Prüfungskommission für die Vorlage des Regierungsrates vom
10.01.1977, S. 3; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 12.07.1999, OG V 99 27 [Zwischen-
entscheid], E. 3);
- es vorliegend nicht um eine Tätigkeit des Landgerichtspräsidenten Uri in "anderer amtlicher
Stellung" geht, sondern um die funktionell gleiche richterliche Tätigkeit als Landgerichtspräsident
Uri;
- die Rüge der Verletzung von Art. 10 AusG fehl geht; …