Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
02.03.33 • REB UR 02.03.33 KI-generiert

Recusation Dispute in Collegiate Body: Immediate Appealability of Preliminary Decision

Geschäftsnummer 02.03.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory appeal concerned a denial or delay of justice regarding the recusation of a member of a collegiate body; the court determined that when the recusation of a member is disputed, the body itself decides, excluding the member in question, and if this issue arises in civil proceedings, the decision on recusation constitutes an immediately appealable preliminary decision under procedural law because decisions on the composition of the court are organizational matters that must be settled definitively before the main case can proceed, thus requiring immediate justification rather than deferring the reasoning to the final judgment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufsicht. Art. 29 BV. Art. 5 AusG. Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 GOG. Art. 98 Abs. 1 ZPO. | Aufsicht. Art. 29 BV. Art. 5 AusG. Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 GOG. Art. 98 Abs. 1 ZPO. Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Ist der Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde streitig, entscheidet diese Behörde selbst unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist. Stellt sich die Ausstandsfrage dabei in einem zivilprozessualen Verfahren, handelt es sich beim Ausstandsentscheid um einen selbstständig anfechtbaren Vorentscheid (Zwischenentscheid) nach Art. 98 Abs. 1 ZPO. Entscheide über die Zusammensetzung des Gerichts sind Entscheide über gerichtsorganisatorische Fragen, die ihrer Natur nach endgültig zu erledigen sind, bevor der Prozess weitergeführt werden kann. Der Entscheid ist daher (auf Verlangen) zu begründen. Eine Verweisung des Ausstandsgesuchstellers auf eine Begründung im Endentscheid in der Sache ist unzulässig.

Schlagwörter

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Vorentscheid Streitgegenstand Kontrollorgan Verfahrensverzögerungen Zivilurteil Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nr. 33 Aufsicht. Art. 29 BV. Art. 5 AusG. Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 GOG.

Art. 98 Abs. 1 ZPO. Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechts-

verzögerung. Ist der Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde streitig, ent-

scheidet diese Behörde selbst unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand

streitig ist. Stellt sich die Ausstandsfrage dabei in einem zivilprozessualen Verfah-

ren, handelt es sich beim Ausstandsentscheid um einen selbstständig anfechtbaren

Vorentscheid (Zwischenentscheid) nach Art. 98 Abs. 1 ZPO. Entscheide über die

Zusammensetzung des Gerichts sind Entscheide über gerichtsorganisatorische

Fragen, die ihrer Natur nach endgültig zu erledigen sind, bevor der Prozess weiter-

geführt werden kann. Der Entscheid ist daher (auf Verlangen) zu begründen. Eine

Verweisung des Ausstandsgesuchstellers auf eine Begründung im Endentscheid in

der Sache ist unzulässig.

Obergericht, 31. Juli 2002, OG AK 02 16