Recusation Dispute in Collegiate Body: Immediate Appealability of Preliminary Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory appeal concerned a denial or delay of justice regarding the recusation of a member of a collegiate body; the court determined that when the recusation of a member is disputed, the body itself decides, excluding the member in question, and if this issue arises in civil proceedings, the decision on recusation constitutes an immediately appealable preliminary decision under procedural law because decisions on the composition of the court are organizational matters that must be settled definitively before the main case can proceed, thus requiring immediate justification rather than deferring the reasoning to the final judgment.
Legislator-Regeste
AmtlichAufsicht. Art. 29 BV. Art. 5 AusG. Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 GOG. Art. 98 Abs. 1 ZPO. | Aufsicht. Art. 29 BV. Art. 5 AusG. Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 GOG. Art. 98 Abs. 1 ZPO. Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Ist der Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde streitig, entscheidet diese Behörde selbst unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist. Stellt sich die Ausstandsfrage dabei in einem zivilprozessualen Verfahren, handelt es sich beim Ausstandsentscheid um einen selbstständig anfechtbaren Vorentscheid (Zwischenentscheid) nach Art. 98 Abs. 1 ZPO. Entscheide über die Zusammensetzung des Gerichts sind Entscheide über gerichtsorganisatorische Fragen, die ihrer Natur nach endgültig zu erledigen sind, bevor der Prozess weitergeführt werden kann. Der Entscheid ist daher (auf Verlangen) zu begründen. Eine Verweisung des Ausstandsgesuchstellers auf eine Begründung im Endentscheid in der Sache ist unzulässig.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Nr. 33 Aufsicht. Art. 29 BV. Art. 5 AusG. Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 GOG.
Art. 98 Abs. 1 ZPO. Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechts-
verzögerung. Ist der Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde streitig, ent-
scheidet diese Behörde selbst unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand
streitig ist. Stellt sich die Ausstandsfrage dabei in einem zivilprozessualen Verfah-
ren, handelt es sich beim Ausstandsentscheid um einen selbstständig anfechtbaren
Vorentscheid (Zwischenentscheid) nach Art. 98 Abs. 1 ZPO. Entscheide über die
Zusammensetzung des Gerichts sind Entscheide über gerichtsorganisatorische
Fragen, die ihrer Natur nach endgültig zu erledigen sind, bevor der Prozess weiter-
geführt werden kann. Der Entscheid ist daher (auf Verlangen) zu begründen. Eine
Verweisung des Ausstandsgesuchstellers auf eine Begründung im Endentscheid in
der Sache ist unzulässig.
Obergericht, 31. Juli 2002, OG AK 02 16