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02.03.29 • REB UR 02.03.29 KI-generiert

Notification Under Article 38(3) Not Contestable, Only Reasoned Decision Under Article 39(1) Subject to Appeal

Geschäftsnummer 02.03.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The notification to all bidders under Article 38(3) of the relevant ordinance is not a contestable administrative decision; only the reasoned communication shaped as a decision under Article 39(1) is subject to appeal, as a detailed justification is necessary for a substantive challenge and allows the deciding authority to comprehensively explain its decision, demonstrating it was based on objective arguments rather than arbitrariness. The court held that it is not excessive formalism to require the appellant to have obtained a contestable decision, which serves a functional purpose and has minimal formal requirements, as the affected party cannot unilaterally waive the requirement for a reasoned justification in a decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 38 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1 und Art. 42 lit. a SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 38 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1 und Art. 42 lit. a SubV. Die Benachrichtigung aller Anbieter nach Art. 38 Abs. 3 SubV stellt keine anfechtbare Verfügung dar. Anfechtbar ist nur die als Verfügung auszugestaltende begründete Mitteilung nach Art. 39 Abs. 1 SubV. Nur eine einlässliche Begründung lässt eine substanziierte Anfechtung eines Entscheides zu. Der entscheidenden Behörde soll auch die Möglichkeit geboten werden, ihren Entscheid umfassend zu begründen. Nur so lässt sich darlegen, dass sie sich von sachlichen Argumenten hat leiten lassen und keine willkürliche Entscheidung getroffen hat. Der Betroffene kann nicht von sich aus über die Begründungsdichte eines Entscheides verfügen, in dem er auf eine Begründung verzichtet. Es stellt keinen überspitzten Formalismus dar, wenn vom Beschwerdeführer verlangt wird, dass er eine anfechtbare Verfügung einzuholen gehabt hätte. Diese erfüllt eine sachliche Funktion und an die Einforderung sind geringe formelle Voraussetzungen gestellt.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids Anfechtung von Verwaltungsverfügungen materielle Begründetheit Streitgegenstand begründeter Entscheid Formerfordernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BV
Nr. 29 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 38 Abs. 3, Art. 39
Art. 42 lit. a SubV
1 und Art. 42 lit. a SubV.
Art. 38 Abs. 3 SubV
Nr. 29 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 38 Abs. 3, Art. 39
Art. 39 Abs. 1 SubV
fügung auszugestaltende begründete Mitteilung nach Art. 39 Abs. 1 SubV.
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Volltext

Nr. 29 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 38 Abs. 3, Art. 39

Abs. 1 und Art. 42 lit. a SubV. Die Benachrichtigung aller Anbieter nach Art. 38

Abs. 3 SubV stellt keine anfechtbare Verfügung dar. Anfechtbar ist nur die als Ver-

fügung auszugestaltende begründete Mitteilung nach Art. 39 Abs. 1 SubV. Nur eine

einlässliche Begründung lässt eine substanziierte Anfechtung eines Entscheides

zu. Der entscheidenden Behörde soll auch die Möglichkeit geboten werden, ihren

Entscheid umfassend zu begründen. Nur so lässt sich darlegen, dass sie sich von

sachlichen Argumenten hat leiten lassen und keine willkürliche Entscheidung ge-

troffen hat. Der Betroffene kann nicht von sich aus über die Begründungsdichte ei-

nes Entscheides verfügen, in dem er auf eine Begründung verzichtet. Es stellt kei-

nen überspitzten Formalismus dar, wenn vom Beschwerdeführer verlangt wird,

dass er eine anfechtbare Verfügung einzuholen gehabt hätte. Diese erfüllt eine

sachliche Funktion und an die Einforderung sind geringe formelle Voraussetzungen

gestellt.

Obergericht, 09. April 2003, OG V 02 18