Notification Under Article 38(3) Not Contestable, Only Reasoned Decision Under Article 39(1) Subject to Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe notification to all bidders under Article 38(3) of the relevant ordinance is not a contestable administrative decision; only the reasoned communication shaped as a decision under Article 39(1) is subject to appeal, as a detailed justification is necessary for a substantive challenge and allows the deciding authority to comprehensively explain its decision, demonstrating it was based on objective arguments rather than arbitrariness. The court held that it is not excessive formalism to require the appellant to have obtained a contestable decision, which serves a functional purpose and has minimal formal requirements, as the affected party cannot unilaterally waive the requirement for a reasoned justification in a decision.
Legislator-Regeste
AmtlichÖffentliches Beschaffungswesen. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 38 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1 und Art. 42 lit. a SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 38 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1 und Art. 42 lit. a SubV. Die Benachrichtigung aller Anbieter nach Art. 38 Abs. 3 SubV stellt keine anfechtbare Verfügung dar. Anfechtbar ist nur die als Verfügung auszugestaltende begründete Mitteilung nach Art. 39 Abs. 1 SubV. Nur eine einlässliche Begründung lässt eine substanziierte Anfechtung eines Entscheides zu. Der entscheidenden Behörde soll auch die Möglichkeit geboten werden, ihren Entscheid umfassend zu begründen. Nur so lässt sich darlegen, dass sie sich von sachlichen Argumenten hat leiten lassen und keine willkürliche Entscheidung getroffen hat. Der Betroffene kann nicht von sich aus über die Begründungsdichte eines Entscheides verfügen, in dem er auf eine Begründung verzichtet. Es stellt keinen überspitzten Formalismus dar, wenn vom Beschwerdeführer verlangt wird, dass er eine anfechtbare Verfügung einzuholen gehabt hätte. Diese erfüllt eine sachliche Funktion und an die Einforderung sind geringe formelle Voraussetzungen gestellt.
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Nr. 29 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 38 Abs. 3, Art. 39
Abs. 1 und Art. 42 lit. a SubV. Die Benachrichtigung aller Anbieter nach Art. 38
Abs. 3 SubV stellt keine anfechtbare Verfügung dar. Anfechtbar ist nur die als Ver-
fügung auszugestaltende begründete Mitteilung nach Art. 39 Abs. 1 SubV. Nur eine
einlässliche Begründung lässt eine substanziierte Anfechtung eines Entscheides
zu. Der entscheidenden Behörde soll auch die Möglichkeit geboten werden, ihren
Entscheid umfassend zu begründen. Nur so lässt sich darlegen, dass sie sich von
sachlichen Argumenten hat leiten lassen und keine willkürliche Entscheidung ge-
troffen hat. Der Betroffene kann nicht von sich aus über die Begründungsdichte ei-
nes Entscheides verfügen, in dem er auf eine Begründung verzichtet. Es stellt kei-
nen überspitzten Formalismus dar, wenn vom Beschwerdeführer verlangt wird,
dass er eine anfechtbare Verfügung einzuholen gehabt hätte. Diese erfüllt eine
sachliche Funktion und an die Einforderung sind geringe formelle Voraussetzungen
gestellt.
Obergericht, 09. April 2003, OG V 02 18