Assessment Date Controls Property Valuation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that, pursuant to the relevant regulation, the determination of the property's assessed value must be based on the property conditions existing at the time of the assessment, specifically the date of the written notification of the assessment, and therefore rejected appeals relying on subsequent property conditions, including alleged violations of the duty to provide reasoning, unless substantial changes between general reassessments warranted an interim assessment, noting the appellant did not claim the lower court based its decision on incorrect factual conditions (such as room count or usage) as of the relevant date.
Legislator-Regeste
AmtlichSchätzung von Grundstücken. Art. 7 Abs. 1 | Schätzung von Grundstücken. Art. 7 Abs. 1 Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke. Für die Ermittlung des Schätzungswertes sind die Grundstückverhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung massgebend, d.h. wie sie im Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Schätzung (Schätzungsanzeige) bestanden.
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Nr. 27 Schätzung von Grundstücken. Art. 7 Abs. 1 Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke. Für die Ermittlung des Schätzungswertes sind die Grundstückverhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung massgebend, d.h. wie sie im Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Schätzung (Schätzungsanzeige) bestanden. Obergericht, 25. Oktober 2002, OG V 99 28
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Schätzungsverordnung sind für die Ermittlung des Schätzungswertes die Grundstückverhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung massgebend. Damit sind konkret die Grundstückverhältnisse massgebend, wie sie am 18. Juni 1993, also im Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Schätzung, bestanden (Schätzungsanzeige; Art. 26 Abs. 2 Schätzungsverordnung; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 26.03.1999, OG V 98 45, E. 2). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Rügen auf spätere (tatsächliche und rechtliche) Grundstückverhältnisse abstellt, gehen die Rügen fehl.
Dies gilt auch für die gerügte Verletzung der Begründungspflicht, d.h. die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zwischen allgemeinen Neuschätzungen eingetretene erhebliche Änderungen können zu Zwischenschätzungen führen (Art. 56 Abs. 3 lit. c StG i.V.m. Art. 2 Schätzungsverordnung). Dass die Vorinstanz im massgeblichen Zeitpunkt von unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere Bestand an Räumen und Nutzungsverhältnissen, ausgeht (unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) macht der Beschwerdeführer nicht geltend.